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Dass ein Impressum auf der eigenen Homepage, aber auch auf
den Seiten von facebook, google+ und twitter anzugeben ist, wenn die Seite
nicht rein privat genutzt wird, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Aber
die Pflicht besteht auch darüber hinaus, wie die Entscheidung des LG Stuttgart
vom 24.04.2014 – 11 O 72/14 – zeigt. Wenn jemand auf einem Portal sich selbst
darstellen kann, er also nicht lediglich von Dritten aufgenommen wird und er
selbst keinen Einfluss auf sein Profil nehmen kann, sondern Informationen
selbst online stellen kann, hat er auch ein Impressum für diesen Teil
einzustellen.
Der Entscheidung lag der Eintrag eines Rechtsanwalts auf dem
Internetportal kanzlei-seiten.de zugrunde. Die Veröffentlichung sah das
Landgericht als eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des
Rechtsanwalts an, der damit für seine anwaltliche Tätigkeit werben wollte.
LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 11 O 72/14 -