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Dienstag, 15. Juli 2014

Zugangsverweigerung für Briefträger in der Regel unzulässig

Bild: w.r.wagner / pixelio.de
Der klagende Eigentümer hatte den Briefkasten an dem Haus angebracht und einem Postunternehmen den Zutritt zu seinem Grundstück mit der Folge untersagt, dass dieses die Post nicht mehr in den Briefkasten werfen könnte. Nachdem sich das Postunternehmen nicht an das Verbot hielt, erhob der Eigentümer Klage. Die Berufung des Eigentümers gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen.

Das Hausverbot könnte der Eigentümer aus § 1004 BGB ableiten. Zweifel hatte das Landgericht bereits daran, ob eine das Hausverbot rechtfertigende relevante Beeinträchtigung darin liegen könnte, dass das Grundstück zur Postzustellung von Mitarbeitern der Beklagten betreten wird. Ob dieser Gedanke  tatsächlich ausreichend wäre, das Recht des Eigentümers zu negieren, ist allerdings zweifelhaft, weshalb hier wohl auch das Landgericht sich nicht darauf berief, vielmehr eine Duldungspflicht des Eigentümers annahm, die dem Unterlassungsbegehren entgegenstünde.

Diese Duldungspflicht meint das Landgericht aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB herleiten zu können. Rechtsmissbräuchlich ist es, sich eine formale Rechtsposition zunutze zu machen, um andere Interessen zu verfolgen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 117). Diesen Rechtsmissbrauch nimmt das Landgericht hier an.

Dabei berücksichtigt es den Umstand, dass der Kläger seinen Bekundungen zufolge den Briefkasten unterhält um Zustellungen von Briefsendungen, die von anderen Postdienstleistern angeliefert werden, zu erhalten. Alleine die Behauptung, der Kläger wolle mit seiner Maßnahme seine Missbilligung der Arbeitsbedingungen bei der Beklagten Ausdruck verleihen, ist nach Auffassung des Landgerichts kein Rechtfertigungsgrund. Denn das Abwehrrecht des § 1004 BGB beruhe auf dem Eigentum, nicht aber der Verwirklichung sozialpolitischer Vorstellungen. Damit würde es an einem notwendigen Zusammenhang zwischen dem aus dem Eigentum fließenden Verbot und der Begründung dafür ermangeln. Da andere Postdienstleister den Briefkasten nutzen dürften und damit ein Betretungsrecht hätten,  ginge es dem Kläger ersichtlich nicht um die Eigentumsstörung und sei deshalb das Verbot rechtsmissbräuchlich.

Dabei berücksichtigt das Landgericht auch den Umstand, dass die Einlegung von Schriftstücken in den Briefkasten zu den in § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG genannten Aufgaben gehört, die dem öffentlichen Interesse an rechtssicheren Zustellungen dient. Dem hätte der Kläger kein vergleichbares Interesse, welches überwiegen würde, entgegengehalten.

In diesem Zusammenhang merkt das Landgericht noch an, dass auch nach der Entscheidung des BGH zwar der Eigentümer im Rahmen seines Haurechts frei darüber entscheiden könne, wem er Zutritt gestattet, was aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abgeleitet würde (BGH NJW 2012, 1275). Allerdings würde auch der BGH eine Abwägung der beteiligten Interessen auf Basis der betroffenen Grundrechte zulassen, was hier zu Gunsten des beklagten Postdienstleisters spricht. 

LG Köln, Urteil vom 16.10.2013 - 9 S 123/13 -