Freitag, 12. Oktober 2018

Handelsregister: Zum Nachweis der Rechtsnachfolge in einer Kommanditgesellschaft


Sachverhalt: Es sollten das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten F.B. und der Eintritt der Beteiligten zu 2. und 3., der Austritt des Beteiligten zu 2. und die Erhöhung des Kommanditanteils des Beteiligten zu 3. durch die Beteiligte zu 1. (unter Berufung auf eine ihr durch die Kommanditisten erteilte Vollmacht) zum Handelsregister angemeldet werden. Zum Nachweis der Erbfolge wurden Eröffnungsniederschriften und Erbverträge des Notariats Stuttgart vorgelegt. Wegen Unklarheit der Erbquoten verlangte das Registergericht die Vorlage eines Erbscheins. Es wies schließlich die Anmeldung zurück.

Entscheidung: Das Kammergericht hat die zulässige Beschwerde zurückgewiesen.

Der Nachweis der Rechtsnachfolge habe nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunde zu erfolgen. Dies sei in der Regel der Erbschein. Allerdings könnte entsprechend § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch öffentlich beurkundete Verfügungen von Todes wegen mit den entsprechenden Eröffnungsprotokollen genügen. Dann aber müsse sich die Rechtsnachfolge direkt aus der Urkunde ergeben, ohne dass weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich wären.

Diese Voraussetzungen negierte hier das Kammergericht. Es ergäbe sich hier nicht aus der Urkunde der genaue Anteil, der für die sich im Wege der Sondererbfolge übergehende Gesellschafterstellung von Bedeutung sei. Es hieße im Erbvertrag lediglich, dass der Erblasser die Beteiligten zu 2. und 3. Nach Maßgabe einer Teilungsanordnung in § 2 desselben zu seinen Erbinnen einsetze, wobei in der Teilungsanordnung im wesentlichen Geschäftsanteile an einer GmbH verteilt würden und auch die Verteilung nicht nach einem hälftigen Schlüssel erfolge. Auf § 2091 BGB, wonach Erben im Zweifel als zu gleichen Teilen eingesetzt gelten, könne nicht zurückgegriffen werden, da Bruchteile nicht benannt worden seien. Damit sei eine Auslegung erforderlich unter Berücksichtigung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände. Ein urkundlicher Nachweis sei nicht geführt.

Dies sei hier auch nicht deshalb entbehrlich, da im Ergebnis nur der Beteiligte zu 3. Alleiniger Kommanditist werden sollte. Die Kommanditanteile würden mangels einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (vgl. § 177 HGB)  mit dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge dem Erbteil entsprechend auf den jeweiligen Erben unmittelbar übergehen, was zwingend im Handelsregister zu wahren sei (KG, Beschluss vom 30.05.2000 - 1 W 931/99 -).  

KG, Beschluss vom 16.07.2018 - 22 W 17/18 -

Donnerstag, 11. Oktober 2018

Wechsel von der Leistungs- zur Feststellungsklage im Berufungsverfahren


Die Klägerin (eine Wohnungseigentümergemeinschaft) machte wegen fehlerhafter Dacharbeiten durch das von der beklagten Bauträgerin beauftragte Unternehmen erstinstanzlich Schadensersatz in Höhe von € 27.838,26 netto, die Feststellung der Einstandsverpflichtung der Beklagten für anfallende Mehrwertsteuer bei Ausführung der Mängelbeseitigungsarbeiten sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie u.a. geltend machte, dass unter Berücksichtigung der neuern Rechtsprechung des BGH die Mängelbeseitigungskosten nicht mehr (wie hier) fiktiv abgerechnet werden könnten. Während die Beklagte die Abänderung des Urteils durch Klageabweisung beantragte, beantragte die Klägerin die Zurückweisung der Berufung und beantragte hilfsweise, dass die Beklagte ihr die Kosten der Dachreparatur nach Maßgabe eines bestimmten Gutachtens einschl. etwaiger nachträglicher Mehraufwendungen zu erstatten habe und ferner die Beklagte auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten an die Klägerin zu verurteilen.

Die Berufung der Beklagten wurde vom OLG zurückgewiesen und das Urteil unter Berücksichtigung der teilweisen Klageänderung mach Maßgabe der Hilfsanträge aufrechterhalten. Die Klageänderung, so das OLG, sei zulässig und begründet gewesen.

Der BGH hatte seine Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung von werkvertraglichen Mängelbeseitigungsansprüchen geändert. Mit seiner Entscheidung vom 22.02.2018 - VI ZR 46/17 - legte der BGH dar, dass der Besteller, der das mangelhafte Werk behalte und den Mangel nicht beseitigen lasse, entgegen der bis dahin verbreiteten Ansicht seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen könne. So aber hatte hier die Klägerin den Schaden im Leistungsantrag geltend gemacht. Das OLG sah daher hier eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Antragsänderung durch die Klägerin, die auch noch im Berufungsverfahren erfolgen könne (BGH, Urteil vom 19.01.2017 - VII ZR 301/13 -); danach können Klageerweiterungen oder –beschränkungen vorgenommen werden, ohne dass dies eine Klageänderung wäre.  

Das notwendige Feststellungsinteresse läge hier auch vor. Es habe noch keine Mangelbeseitigung stattgefunden, weshalb ein Vorrang der Leistungsklage ausscheide. Dass die Klägerin hier in der Sache auch einen Schadensersatzanspruch habe, sei vom Landgericht zutreffend bejaht worden.

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 - 5 U 1321/17 -

Mittwoch, 10. Oktober 2018

SEPA-Lastschrift im Onlinehandel mit Verbrauchern auf Bank im EU-Ausland


Der Onlinehändler schloss gegenüber einem Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland bei Bankeinzug Konten in Luxemburg aus. Auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes verurteilte das LG Freiburg (Breisgau) den Händler, dies bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen. Die dagegen eingelegte Berufung wies das OLG Karlsruhe zurück.

Das Landgericht hatte sich auf Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bezogen. Diese, so das OLG, sei ein Verbraucherschutzgesetz iSv. § 2 Abs. 1 UKlaG und eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG.

Verbraucherschutzgesetze nach dem UKlaG seien Normen, deren eigentlicher Zweck der Verbraucherschutz seien, auch wenn sie weiterhin anderen Zwecken auch dienen würden. Lediglich dürfe der Verbraucherschutz nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben oder eine zufällige Nebenwirkung darstellen. In diesem Sinne seien alle Vorschriften, welche Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber Verbrauchern beinhalten neben den in § 2 Abs. 2 UKlaG benannten Normen verbraucherschützend, die a) entsprechende Verhaltenspflichten beinhalten und b) deren Verletzung Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen würden.

Zutreffend habe das Landgericht die sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO resultierende Vereinfachung des Zahlungsverkehrs für Verbraucher nicht lediglich als untergeordnete oder Nebenwirkung, sondern als unmittelbar verbraucherschützendes Ziel angesehen. Missverständlich seien zwar die Formulierung der Überschrift und der Erwägungsgrund 35 der Verordnung, in denen auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen abgestellt würde; allerdings sei aus den Sätzen 8 und 9 des Erwägungsgrundes 1 ersichtlich, dass hier die Verbraucherinteressen im Vordergrund stünden, zumal im Erwägungsgrund 7 deutlich ausgedrückt würde, dass auf den Bedarf der Verbraucher an innovativen, sicheren und kostengünstigen Zahlungsdiensten abzustellen sei.

Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO berühre auch die Kollektivinteressen der Verbraucher, da er die Verbraucherrechte aller Besteller von Waren der Beklagten mit Wohnsitz im Inland und luxemburgischen Konto betreffe und daher in Gewicht und Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen würde. Verbraucherschutzvorschriften, wie hier Art. 9 Abs. 2 SEPA-VOP, würden in der Regel eine Marktverhaltensregel iSv. § 3a UWG darstellen.

Soweit die Beklagte eingewandt habe, dass sie lediglich (wie hier) im Einzelfall aufgrund intern definierter Parameter (die sie aus Geheimhaltungsinteressen nicht offenbaren wollte) die Lastschrifteinzug verweigert habe, ließe dies nicht erkennen, dass es sich hier nur um einen Einzelfall gehandelt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Ausschluss grundsätzlich bei einem Wohnsitz in Deutschland gelten solle.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018 - 4 U 120/17 -

Montag, 8. Oktober 2018

Gemeinschaftliches Testament, Testierfreiheit für den Längerlebenden und Verschwiegenheitspflicht des beratenden Anwalts


Die Eheleute hatten in 2004 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten und zum Schlusserben den gemeinsamen Sohn (Beteiligten zu 2.) bestimmten. Im Testament wurde ( zu Ziff. 2.) die Regelung aufgenommen, dass der überlebende Ehegatte „durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt „ sein soll und „in jeder Weise frei verfügen“ können soll.  Nach dem Tot ihres Ehemanns errichtete die Ehefrau ín 2015 ein weiteres Testament und bestimmte in diesem die Beteiligte zu 1. Zur Alleinerbin, wobei sie den Beteiligten zu 2. ausdrücklich auf dessen Pflichtteil verwies. Nach dem Ableben der Ehefrau beantragte die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf das Testament aus 2015 einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1. Beschwerde ein, in deren Rahmen des Nachlassgericht den Zeugen Rechtsanwalt A. anhörte, der sich auf seine Zeugnisverweigerungspflicht berief. Nach Nichtabhilfe der Beschwerde legte das Nachlassgericht den Vorgang dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das OLG wies das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. zurück. Das Testament aus 2004 hindere die Wirksamkeit des Testaments der überlebenden  Ehefrau und der evtl. gewollte anderweitige Zweck der Regelung unter Ziffer 2. Könne nicht geklärt werden, da sich der evtl. auskunftsfähige RA A. auf eine bestehende Verschwiegenheitsverpflichtung berufen habe.

Mit dem Ableben des Ehemanns sei die Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten zu 2. Nach § 2271 Abs. 2 S. 1 1. Halbs. BGB bindend geworden. Dass die Eheleute einen Änderungsvorbehalt in ihrem Testament aufgenommen hätten oder hatten aufnehmen wollen, sei nicht erkennbar.

Die Verfügung unter Ziffer 2. im Testament aus 2005 sei auslegungsbedürftig und –fähig.  Eine Formulierung der hier verwandten Art würde allgemein als klarstellender Hinweis angesehen, dass der Überlebende die volle Stellung eines unbeschränkten Erben haben solle, was sich auf lebzeitige Rechtsgeschäfte bezöge. Es sei nicht Ausdruck einer Verfügungsstellung über die Schlusserbfolge im Testament.

Umstände außerhalb der Urkunde, die hier der Formulierung eine anderweitige Bedeutung beimessen könnten, seien nicht ersichtlich. Hier sei lediglich eine Aussage des Zeugen RA A. in Betracht gekommen, der ggf. Angaben zu Entstehung der Regelung hätte machen können. Diese habe sich aber zulässig auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen und von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Zeuge sei Rechtsanwalt gewesen (und sei es noch); es möge sein, dass er und die Erblasserin auch persönlich verbunden gewesen waren, doch habe sie ihn auch in ihren erbrechtlichen Angelegenheiten (2004 und/oder 2015 bliebe schon in Ansehung des Zeugnisverweigerungsrechts offen) konsultiert.

Der Zeuge sei nach dem Tot der Erblasserin nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit worden, § 385 Abs. 2 ZPO. Diese Entbindung sei lediglich durch die Erben möglich, mithin in einem Verfahren, in dem festgestellt werden solle, wer Erbe ist, durch alle in Betracht kommenden Erben. Vorliegend habe nur die Beteiligte zu 1. Ihn entbunden, nicht der Beteiligte zu 2.  Aber es käme die Möglichkeit der Entbindung (durch den oder die Erben) auch nur in Betracht,  soweit die Aussage lediglich Tatsachen im vermögensrechtlichen Bereich beträfen, da nur insoweit die Befreiungsbefugnis nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen könne. Eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch den oder die Erben könne nicht erfolgen, soweit die höchstpersönliche Sphäre des Verstorbenen berührt sei.

Ein reiner Vermögensbezug sei aber bei dem Beweisthema eines etwaigen Änderungsvorbehalts ausgeschlossen, da notwendigerweise nicht nur Fragen des Verhältnisses der Eheleute zu ihrem Vermögen, sondern auch solche des Verhältnisses der Eheleute untereinander sowie zu dem gemeinsamen Sohn (dem Beteiligten zu 2.) betroffen wären.

Im Rahmen eines Erbscheinverfahrens käme zwar auch ein Rückgriff auf den mutmaßlichen, auf die Entpflichtung des Zeugen gerichteten Willens in Betracht. Die tragende Erwägung für einen entsprechenden Willen sei, dass dem verstorbenen an einer Aufklärung gerade im Hinblick auf die Wirksamkeit einer von ihm gewünschten Erbfolge gelegen sei. Hier spräche dagegen, dass der Zeuge RA A. auf den zu Lebzeiten der Erblasserin zur Nichtoffenbarung der maßgeblichen Tatsachen und Umstände geäußerten Willen auf dezidierte Nachfrage hingewiesen habe.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2018 - 3 Wx 202/17 -

Freitag, 5. Oktober 2018

Privatanzeige: Zur (konkludenten oder ausdrücklichen) Einwilligung einer telefonischen Kontaktaufnahme durch Makler


Die Verfügungsklägerin (VKl) bot in einer Anzeige mit dem Zusatz „von Privat“ eine Eigentumswohnung zum Verkauf unter Angabe ihrer Telefonnummer an. Sie wurde von mehr als 80 Maklern  angerufen, u.a. der Verfügungsbeklagten (VBK). Eine Mitarbeiterin dieser rief die VKl am 05.07.2017 an und fragte die VKl, ob die VBK die Wohnung ihren Kunden vorstellen dürfe, was für die VKl unverbindlich und kostenlos sei, die auch weiterhin die Wohnung privat anbieten dürfe. Streitig war zwischen den Parteien, ob die VBK auch nach einem Besichtigungstermin fragte.

Die VKl sah in dem Anruf eine unzumutbare Belästigung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 7 UWG und darin ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Die VBK sah in ihrem Anruf keine wettbewerbswidrige Handlung und vertrat zudem die Auffassung, das Verhalten der VKl sei rechtsmissbräuchlich, da die VKl trotz Anrufe zahlreicher Makler bei ihr nicht angegeben habe, dass Anrufe durch Makler unerwünscht seien.  Das Landgericht erließ die von der VKl beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte nach Einspruch der VBK dies durch Urteil vom 21.11.2017. Gegen dieses legte die VBK Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm. 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bestünde nicht.

Der Anruf der VBK stelle sich nicht als unerbetene Werbung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Unter Werbung würden alle Maßnahmen eines Unternehmens verstanden, die auf Förderung des Absatzes  eigner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet seien, wozu auch die mittelbare Absatzförderung (wie Imagewerbung oder Sponsoring) gehören würde.  In diesem Sinne sei der Anruf der VBK, auch wenn er nicht auf einen direkten Vertragsabschluss für einen Maklervertrag mit der VKl gerichtet gewesen sei. Mittelbar der Förderung des Absatzes der VBK dienlich gewesen.  Allerdings sei der Anruf nicht als unerbetene Werbung zu werten.

Mit der Angabe der eigenen Telefonnummer in der Verkaufsanzeige habe die VKl ihr Einverständnis abgegeben, telefonische Kaufangebote zu erhalten, auch solche von Maklern für von diesen vertretenen Kaufinteressenten. Auch habe sie ihr Einverständnis mit telefonischen Anfragen zum Kaufobjekt erklärt. Wer seine Immobilie unter Angabe der eigenen Rufnummer anbiete, müssend damit rechnen, dass er nicht nur von privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern und gewerblichen Käufern kontaktiert würde. Dies liege auch regelmäßig im Interesse des annoncierenden Verbrauchers, da damit der Kreis der potentiellen Interessenten steigen würde. Ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 75/06 -) habe für die VBK kein Grund für die Annahme bestanden, dass die VKl nur Anfragen von Privatpersonen, nicht von Maklern erhalten wolle; entsprechendes habe die VKl auch in der Anzeige, obwohl möglich (und auch in entsprechenden Fällen verbreitet üblich), nicht erklärt.

Die VKl habe auch nicht nur konkludent, sondern ausdrücklich in eine telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt. Ein Unternehmer, der seine E-Mail-Adresse, Faxnummer und/oder Telefonnummer veröffentliche, erkläre damit ausdrücklich, dass er auf diesem Wege kontaktiert werden wolle und ihm Kaufanfragen im Rahmen üblicher Verkaufstätigkeiten übermittelt werden könnten. Nichts anderes würde für einen Verbraucher gelten, der seine Telefonnummer in einer Verkaufsanzeige bekannt gäbe. Dass nicht ausdrücklich auch angegeben wurde, dass auch Anrufe von Maklern erwünscht seien, ändert daran nichts, da es auf den objektiven Erklärungswert.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018 - 8 U 153/17 -

Donnerstag, 4. Oktober 2018

Wohnraummietrecht: Dauerhafter Kündigungsverzicht und Individualvereinbarung


Die Rechtsvorgängerin des Klägers schloss mit den Beklagten einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus. Zur Mietzeit hieß es in dem Formularvertrag in § 2 Nr. 1a des Mietvertrages mit der Überschrift „Kündigungsverzicht“, hinter der der Klammerzusatz „maximal vier Jahre“ handschriftlich gestrichen wurde, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen würde und beide Mietparteien „wechselseitig bis zu …. (maximal vier Jahre ab Vertragsschluss) auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung“ verzichten, wobei der benannte Klammerzusatz ebenfalls handschriftlich gestrichen wurde, der Zeitraum des Kündigungsverzichts nicht eingetragen wurde. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht hatte der Räumungsklage auf die Berufung des Klägers hin stattgegeben. Der BGH hat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten das Urteil im Beschlussweg aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Amtsgericht hatte in der Regelung in § 2 Nr. 1a des Mietvertrages eine (Individual-) Vereinbarung eines dauerhaften Ausschlusses der ordentlichen Kündigung gesehen. Demgegenüber vertrat das Landgericht die Auffassung, dass es sich angesichts des verwandten (und nach Auffassung des Landgerichts von den Beklagten gestellten)  Formulars um eine Vertragsbedingung handele, die der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht unterläge und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, wenn der Zeitraum von vier Jahren überschritten würde.

Der BGH weist darauf hin, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Rechtsvorgängerin des Klägers das Vertragsformular von „Haus und Grund“ mitgebracht habe, die auf dessen Verwendung bestanden habe. Die Beklagten, die nach deren Vortrag erhebliche Investitionen in das Mietobjekt planten, hätten ein langfristiges Mietverhältnis unter Ausschluss der erleichterten Kündigung im Zweifamilienhaus (§ 573a BGB) und wegen Eigenbedarfs, auch für den Fall eines Verkaufs ausschließen wollen. Auf diesen Vortrag der Beklagten sei das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es sei aber nicht auszuschließen, dass bei Berücksichtigung dieses Vortrages, der von zentraler Bedeutung dafür sei, ob es sich um eine Individualvereinbarung handele oder um eine von den Beklagten gestellte und wegen unangemessener Benachteiligung der Vermieterseite unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele, zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Ein „Stellen“ iSv. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB läge vor, wenn eine Partei die Formularbestimmungen in die Verhandlungen einbringe und ihre Verwendung zum Vertragsschluss verlangt würde. Der Kläger sei hier darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Formularbestimmung in diesem Sinne von den Beklagten gestellt worden sei (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB; BGH vom 17.02.2010 - VIII ZR 67/09 -). Dies würde auch dann gelten, wenn der Beklagte zu 2. Von der Rechtsvorgängerin des Klägers veranlasst worden wäre, das Formular von „Haus und Grund“ zu besorgen und zum Termin mitzubringen, da dann immer noch die Initiative von ihr ausgegangen wäre. Anderes würde sich auch nicht daraus ergeben, dass die beklagten auf einen dauerhaften Kündigungsausschluss bestanden hätten. Zwar sei ausreichend, wenn der Verwender die Bedingung nur „im Kopf gespeichert“ hätte, um sie wiederholt zu verwenden; da aber die Beklagten den Mietvertrag als private Mieter abgeschlossen hätten, seien Anhaltspunkte für die Absicht der Wiederverwendung einer derartigen Vertragsbedingung (als Bedingung für die Annahme von AGB) nicht gegeben.

Ferner läge ein Gehörsverstoß des Landgerichts darin, dass der detaillierte Vortrag der Beklagten zum Aushandeln des Kündigungsverzichts und einer Zusatzvereinbarung (nach der sich die beklagten zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten verpflichteten, das Heizöl selbst einzukaufen) nicht berücksichtigt worden. Auch vorformulierte Klauseln könnten im Einzelfall Gegenstand einer Individualvereinbarung sein, weshalb sich das Berufungsgericht mit dem entsprechenden Vortrag der Beklagten hätte auseinandersetzen müssen.

Auch wenn das Landgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt habe, sei seine Annahme, auch Individualvereinbarungen eines Verzichts auf eine ordentliche Kündigung seien nicht wirksam, falsch. In einer Individualvereinbarung könne die ordentliche Kündigung für sehr lange Zeiträume ausgeschlossen werden (BGH vom 10.07.2013 - VIII ZR 388/12 -).  Die Grenze sei allerdings nach § 138 BGB (wofür hier Anhaltspunkte nicht vorlägen) in der Ausnutzung einer Zwangslage oder aus sonstigen Gründen, die für eine Sittenwidrigkeit sprächen, zu ziehen. Es könne auf sich beruhen (wie von Instanzgerichten angenommen, so z.B. OLG Karlsruhe ZMR 2008, 533), ob nach Ablauf von 30 Jahren entsprechend § 544 BGB eine außerordentliche Kündigung mit gestezlicher Kündigungsfrist möglich sei, da ein solcher Zeitablauf hier nicht vorläge.

Wenn im weiteren Verfahren vor dem Landgericht festgestellt würde, dass es sich bei dem dauerhaften Ausschluss der ordentlichen Kündigung um eine von der Vermieterin gestellte und wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handele, dürfte dem Kläger eine Berufung darauf verwehrt sein, da die Inhaltskontrolle von AGB nur den Vertragspartner des Verwenders schützen würde. Wenn der Vertragspartner des Verwenders die Bedingung uneingeschränkt auch gegen sich gelten lassen wolle, sei es dem Verwender nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen (BGH, Urteil vom 20.09.2017 - VII ZR 250/16 -).  Diese Voraussetzung dürfte hier gegeben sein, da die Beklagten von Anfang an deutlich gemacht hätten, dass sie sich an dem beiderseitigen dauerhaften Kündigungsausschluss festhalten lassen wollten.

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - VIII ZR 200/17 -

Freitag, 28. September 2018

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Radwege


Der Kläger befuhr am 01.11.2015 einen mit Herbstlaub flächendeckend bedeckten Radweg. Im Bereich einer Kreuzung, an der der Radweg versetzt lief, war der Bordstein mit Laub verdeckt gewesen und er stürzte beim Überfahren des Bordsteins. Die beklagte Gemeinde hatte zuletzt den Straßenabschnitt am 26.10.2015 von Laub geräumt. 

Seine auf Schmerzensgeld und Feststellung materieller und immaterieller Schäden gerichtete Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Das OLG beabsichtigte die Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

Nach Auffassung des OLG sei eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG , die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen könne, nicht ersichtlich. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht orientiere bei der Benutzbarkeit von Straßen- und Wegeflächen nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen seien. Die Sicherungspflichten stünden unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit, wobei sich der Straßenverkehr den Straßenverhältnissen anpassen müsse (BGH, Urteil vom 08.04.1970 - III ZR 167/68 -; vom 05.07.1990 - III ZR 217/89 - und vom 01.07.1993 - III ZR 88/92 -).

Die Gemeinde schulde im Rahmen der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht ein generelles Reinhalten sämtlicher Straßen- und Wegeflächen von jeglichen Laubbefall. Dies würde im Hinblick die Grenzen des Zumutbaren überschreiten und könne nicht sichergestellt werden, da im Herbst jederzeit größere Laubmengen anfallen könnten und bei Wind an bestimmten Stellen zusammengetragen werden könnten. Ein Reinigungsintervall von einer Woche, welches ausreichend sei (KG, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04 -; das LG Wiesbaden hält auch längere Fristen für möglich, Urteil vom 16.11.2007 - 7 O 217/07 -) ,  sei auch nicht überschritten worden. Häufiger sei eine Reinigung nur notwendig, wenn besondere Mengen von Laub und eine damit verbundene Rutschgefahr oder durch eine starke Frequentierung dies erforderlich würde. Vorliegend sei eine entsprechende Verkehrsbedeutung des Radweges nicht ersichtlich.

Die Menge von Laub habe hier auch nicht zu einer vorzeitigen Reinigungsmaßnahme gezwungen. Dies sei nur der Fall, wenn sich letztlich an einer Stelle derart viel Laub ansammeln würde, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich sei. Hier aber sei lediglich der Boden abgedeckt gewesen. Es würde dem Regelfall entsprechen, dass durch am Boden liegendes Laub dazu führe, dass Hindernisse unter dem Laub nicht gesehen werden könnten.

Selbst würde man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen wollen, läge ein gravierendes, die Haftung der Gemeinde ausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) des Klägers vor. Ein Verkehrsteilnehmer müsse immer damit rechnen, dass unter dem Laub Hindernisse sind, und diesen Bereich meiden oder besondere Vorsicht obwalten lassen. Vorliegend habe sich der Vorfall zudem an einem Kreuzungsbereich ereignet, in dem mit Bordsteinkanten zu rechnen sei. Selbst wenn der Kläger den Verlauf des Radweges infolge des Laubbefalls nicht erkannt habe, könne er nicht blindlings auf einen bestimmten Verlauf vertrauen.

Das OLG beabsichtigte, die Berufung zurückzuweisen.

OLG Bremen, Beschluss vom 13.04.2018 - 1 U 4/18 -