Im notariellen Kaufvertrag aus 2004 erklärten die Parteien die Auflassung mit Anweisung an den Notar, den Antrag auf Vollzug der Auflassung erst zu stellen, wenn der Kläger dem schriftlich zustimmt oder die Beklagte die Kaufpreiszahlung nachgewiesen habe (bzw. diese vom Notar festgestellt worden sei). Eine Auflassungsvormerkung für die Beklagte wurde gewahrt. Mit Klage aus 2021 begehrte der Kläger die Löschung der Auflassungsvormerkung. Dabei ging er von einer Verjährung der Übereignungsforderung der Beklagten aus. Das Landgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Beschluss des OLG zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Beschlusses des OLG und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses.
Dem Verlangen des Klägers würde eine Erfüllung des Anspruchs der Beklagten nicht entgegenstehen. Der Erfüllungsanspruch bestünde so lange, bis der schuldete Leistungserfolgt eingetreten sei (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies bedürfe hier nicht nur der Auflassung, sondern auch der Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch (BGH, Urteil vom 13.10.2023 - V ZR 161/22 -).
Der Anspruch auf Löschung der Vormerkung, bei der es sich um ein streng akzessorisches Sicherungsrecht handele, könne gem. § 866 BGB darauf gestützt werden, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch verjährt sei. Bei der Einrede der Verjährung handele es sich um eine dauernde Einrede, die den durch Vormerkung gesicherten Anspruch dauernd ausschließen würde. Allerdings sei der Übereignungsanspruch des beklagten vorliegend nicht verjährt.
Ansprüche auf Übertragung des Grundstücks würden in zehn Jahren verjähren, § 196 BGB, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs, § 200 BGB. Ein Anspruch sei iSv. §§ 200, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und (ggf. im Wege der Klage) durchgesetzt werden könne. Erforderlich sei dafür die Fälligkeit (z.B. BGH, Urteil vom 17.12.1999 - V ZR 448/98 -). Dies gelte auch für synallagmatisch verknüpfte vertragliche Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung bei einem Grundstückskaufvertrag. Die Verjährung für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einen Vertragsverhältnis beginne erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.
Grundsätzlich sei bei einem Kaufvertrag der Zeitpunkt dessen Abschlusses für die Entstehung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung (und damit Beginn der Verjährungsfrist) entscheidend. Etwas anders gelte aber dann, wenn (aufgrund gesetzlicher Regelungen oder vertraglicher Vereinbarung) der Anspruch nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würde.
Üblicherweise würden in einem Grundstückskaufvertrag abweichende Regelungen zur Fälligkeit des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung getroffen, um den Verkäufer davor zu schützen, dass er das Eigentum an seinem Grundstück verliert, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Solche Regelungen könnten (wie hier) dazu führen, dass der Anspruch auf Eigentumsverschaffung erst mit dem Nachweis der Kaufpreiszahlung fällig würde. Vor eigener Erfüllung der Kaufpreiszahlungspflicht könne der Käufer nicht erfolgversprechend auf Übertragung des Eigentums klagen (auch nicht mit dem Ziel einer Zug-um-Zug-Verurteilung). Nicht ausreichend sei, die Berechtigung des Käufers, jederzeit den Kaufpreis zu zahlen (§ 271 Abs. 2 BGB) und so die Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs herbeizuführen.
BGH, Urteil vom 15.03.2024 -
V ZR 224/22 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird der
Beschluss des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom
15. November 2022 aufgehoben.
Die Sache wird
zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger
verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 20. August 2004 ein
Grundstück zu einem Kaufpreis von 216.000 €. In dem Vertrag erklärten die
Parteien die Auflassung und wiesen den Notar an, den Antrag auf Vollzug der
Auflassung bei dem Grundbuchamt erst zu stellen, wenn der Kläger dem
schriftlich zustimmt oder wenn die Beklagte bestätigt hat oder wenn dem Notar
in anderer Weise nachgewiesen ist, dass der geschuldete Kaufpreis bezahlt ist;
die Beklagte verzichtete auf ihr Recht, selbst den Antrag auf
Eigentumsumschreibung zu stellen. Von dem Kaufpreis sollte ein Teilbetrag von
80.000 € sofort auf das Anderkonto des Notars gezahlt werden, um die
Lastenfreistellung des Grundstücks zu erreichen. Aus den vertraglichen
Reglungen ergibt sich, dass der Kläger beabsichtigte, mit einem Teil des
Kaufpreises ein etwa gleich großes Anwesen im Umkreis von 30 km
(Ersatzobjekt) zu erwerben; er sollte sich um den Erwerb bemühen, und die
Beklagte sollte ihn hierbei unterstützen. Für den Fall, dass bis zum 1. September
2007 kein Ersatzobjekt gefunden wurde, sollte ein Mietvertrag für das gesamte
Objekt abgeschlossen werden. Im Hinblick auf diese Regelungen wurde für den
restlichen Kaufpreis Folgendes vereinbart:
„Der
verbleibende Kaufpreisrest ist innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen, nachdem der
Verkäufer den Käufer zur Zahlung schriftlich aufgefordert hat. Die Aufforderung
ist erst möglich nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vom vorgenannten
Anderkonto. Bei Aufforderung hat der Verkäufer dem Käufer die ganze oder
teilweise Verwendung des Betrages zur Finanzierung des vom Verkäufer zu
erwerbenden Ersatzobjekts glaubhaft zu machen. [...] Der Kaufpreisrest ist
jedenfalls mit dem Ableben des Verkäufers fällig. Der Verkäufer tritt bereits
heute den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreisrestbetrages an seine Tochter (…)
ab. [...]"
Die Beklagte
zahlte den Teilbetrag des Kaufpreises von 80.000 € auf das Anderkonto des
Notars. Zu ihren Gunsten wurde im September 2004 eine Auflassungsvormerkung in
das Grundbuch eingetragen. Der Erwerb eines Ersatzgrundstücks war dem Kläger
bereits wenige Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags nicht möglich, nach
eigenem Vorbringen von Anfang an nicht. Der Kläger forderte die Beklagte nicht
zur Zahlung des Restkaufpreises auf; die Eigentumsumschreibung ist bis heute
nicht erfolgt.
Gestützt auf
die Verjährung des Übereignungsanspruchs der Beklagten verlangt der Kläger mit
der im November 2021 erhobenen Klage von der Beklagten die Zustimmung zur
Löschung der Auflassungsvormerkung. In der Folge hinterlegte die Beklagte den
restlichen Kaufpreis in Höhe von 136.000 € zu Gunsten der Tochter des Klägers.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit
der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die
Klageabweisung erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des
Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht meint, der Kläger könne von der Beklagten gemäß § 886 BGB
die Beseitigung der Auflassungsvormerkung verlangen, da der durch die
Vormerkung gesicherte Übereignungsanspruch der Beklagten verjährt sei. Die
Verjährungsfrist betrage gemäß § 196 BGB zehn Jahre und beginne gemäß
§ 200 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Entstanden sei der Anspruch,
sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden könne. Voraussetzung sei
zwar grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Als bereits entstanden, obwohl
im Einzelfall noch nicht fällig, gelte aber auch ein Anspruch aus einem
gegenseitigen Vertrag, der mit der ausstehenden Gegenleistung synallagmatisch
verknüpft sei, und dem daher - wie hier - die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages entgegengehalten werden könne. Damit habe die Verjährungsfrist mit
Abschluss des Kaufvertrages am 20. August 2004 zu laufen begonnen, und
Verjährung sei mit Ablauf des 20. August 2014 eingetreten. Die Verjährung sei
nicht gemäß oder entsprechend § 205 BGB durch die in Abschnitt II des
Kaufvertrags vereinbarte Vorlagesperre gehemmt worden. Bei dieser handele es
sich nicht um ein Stillhalteabkommen, aufgrund dessen der Kläger vorübergehend
berechtigt gewesen wäre, die Leistung zu verweigern. Die Vereinbarung führe
lediglich die Wirkung des gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechts des
§ 320 BGB zu Gunsten des Klägers fort, um einen Eigentumsübergang auf der
Grundlage der in dem Kaufvertrag erklärten Auflassung zu verhindern, ohne ein
eigenständiges vertragliches Leistungsverweigerungsrecht zu begründen. Der
Beklagten als Gläubigerin des Eigentumsübertragungsanspruchs habe es zudem
freigestanden, den Restkaufpreis gemäß § 271 Abs. 2 BGB auch vor
dessen Fälligkeit zu zahlen und den Notar zum Vollzug der Auflassung zu
veranlassen.
II.
Das hält
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann der
Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Vormerkung gegen die Beklagte nicht
bejaht werden.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass der Anspruch der
Beklagten gegen den Kläger auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück und
mit ihm die Vormerkung nicht durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB
erloschen ist. Dafür kommt es, anders als die Revision meint, nicht darauf an,
dass der Kläger nicht bereits alle zur Eigentumsverschaffung erforderlichen
Handlungen vorgenommen hat, weil er, vertreten durch den Notar (§ 15 GBO),
noch nicht den Eintragungsantrag gestellt hat, und die Beklagte wegen des
Verzichts auf das Recht, selbst den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu
stellen, die Umschreibung nicht ohne Zutun des Klägers bewirken konnte (vgl.
Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241
Rn. 19). Ein Erfüllungsanspruch besteht solange fort, bis der geschuldete
Leistungserfolg eingetreten ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Da die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß § 873 Abs. 1,
§ 925 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht nur die Auflassung, sondern auch
die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch erfordert, erlischt ein
Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück nach § 362
Abs. 1 BGB erst, wenn auch die Eintragung des Eigentumswechsels in das
Grundbuch erfolgt ist. Erst zu diesem Zeitpunkt erlischt daher auch eine
- wie hier - zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung
eingetragene Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom
13. Oktober 2023 - V ZR 161/22, NJW-RR 2024, 288
Rn. 12).
2.
Richtig ist weiter, dass der Anspruch auf Beseitigung der Vormerkung, bei der
es sich um ein streng akzessorisches Sicherungsrecht handelt (vgl. Senat,
Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17, BGHZ 221, 229 Rn. 12 mwN), gemäß
§ 886 BGB darauf gestützt werden kann, dass der durch die Vormerkung
gesicherte Anspruch verjährt ist. Steht demjenigen, dessen Grundstück oder
dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche
die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd
ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der
Vormerkung verlangen (§ 886 BGB). Zu einer dauernden Einrede im Sinne von
§ 886 BGB gehört die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB;
vgl. RGZ 81, 288, 290; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 92/88, NJW
1989, 220, 221, insoweit in BGHZ 105, 259 nicht abgedruckt). Die Einrede der
Verjährung hat der Kläger erhoben.
3.
Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, der
Übereignungsanspruch der Beklagten sei verjährt.
a)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verjähren gemäß
§ 196 BGB in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 200 BGB mit
der Entstehung des Anspruchs.
b) Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch sowohl im Sinne von
§ 200 BGB als auch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage
durchgesetzt werden kann. Dafür genügt es nicht, dass der Schuldner die
anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat. Vielmehr ist
darüber hinaus grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs erforderlich, da erst
von diesem Zeitpunkt an (§ 271 Abs. 2 Halbs. 1 BGB) der Gläubiger mit
Erfolg die Leistung fordern und nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die
Verjährung durch Klageerhebung hemmen kann (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom
17. Dezember 1999 - V ZR 448/98, NJW-RR 2000, 647
f.; Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 89/22, NJW 2023, 2942 Rn.
10; BGH, Urteil vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 314; Urteil
vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, NJW 2015, 1818 Rn. 22; Urteil vom 17. Juli
2019 - VIII ZR 224/18, WM 2020, 425 Rn. 16; Urteil vom
27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, GRUR 2022, 1839 Rn. 20).
c)
Nichts anderes gilt für die synallagmatisch verknüpften vertraglichen Ansprüche
auf Leistung und Gegenleistung bei einem Grundstückskaufvertrag. Die von dem
Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 19. Mai 2006 (V
ZR 40/05, NJW 2006, 2773) ist nicht so zu verstehen, dass für Ansprüche aus
einem gegenseitigen Vertrag die Verjährung immer bereits mit Vertragsschluss
beginnt, ohne dass es auf die Fälligkeit ankäme (so aber Grüneberg/Ellenberger,
BGB, 83. Aufl., § 199 Rn. 3). Zu dem Entstehen von Ansprüchen im Sinne von
§§ 199, 200 BGB als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist
verhält sich die Entscheidung nicht, sondern nur zu § 390 Satz 2 BGB
aF und der Frage, wann ein Anspruch im Hinblick auf eine Aufrechnungslage entstanden
ist. Sie ist, wie der Senat bereits, allerdings nach Erlass des
Berufungsurteils, klargestellt hat, auf das Verjährungsrecht nicht übertragbar
(vgl. Beschluss vom 29. Juni 2023 - V ZR 137/22, juris Rn. 2). Die
Verjährungsfrist für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem
Vertragsverhältnis beginnt erst mit der Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.
aa) Zwar
ist auch bei einem Kaufvertrag im Grundsatz der Zeitpunkt des Vertragsschlusses
für die Entstehung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung im Sinne von
§§ 199, 200 BGB und damit für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend.
Das folgt aus der gesetzlichen Leistungszeitbestimmung des § 271
Abs. 1 BGB. Etwas anderes gilt aber dann, wenn - sei es auf Grund
gesetzlicher Regelung oder wegen einer von vornherein getroffenen vertraglichen
Abrede - der Anspruch nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst zu einem
späteren Zeitpunkt fällig wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1971 -
VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341 zu § 198 Satz 1 BGB aF). Die
Vorschrift des § 271 BGB enthält subsidiäre Regelungen. Sie greift nur
ein, wenn eine Leistungszeit nicht in anderer Weise bestimmt ist (vgl. Senat,
Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 105/03, WM 2004, 2183 f.).
bb) Ein
auf die Übereignung eines Grundstücks gerichteter kaufvertraglicher Anspruch
wird regelmäßig nicht bereits mit Vertragsschluss fällig. Denn üblicherweise
werden in einem Grundstückskaufvertrag abweichende Regelungen zur Fälligkeit
des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung getroffen, um den Verkäufer davor zu
schützen, dass er das Eigentum an seinem Grundstück verliert, ohne den
Kaufpreis zu erhalten. Solche Regelungen zur Sicherung des Verkäufers können
dazu führen, dass der Anspruch auf Eigentumsverschaffung erst mit dem Nachweis
der Kaufpreiszahlung fällig wird (vgl. Senat, Urteil vom
23. Juni 2023 - V ZR 89/22, NJW 2023, 2942 Rn. 11 mwN). Dann hat der
Käufer seine Leistung in Gestalt der Kaufpreiszahlung zu erbringen, ohne sich
insoweit auf § 320 BGB berufen zu können (vgl. Staudinger/Schwarze, BGB
[2020], Vorbemerkung zu §§ 320 ff. Rn. 21). Er kann vor Erfüllung der
Vorleistungspflicht nicht erfolgversprechend auf Übertragung des Eigentums
klagen, auch nicht mit dem Ziel, eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu erreichen.
Eine derartige Klage wäre vielmehr mangels Fälligkeit als derzeit unbegründet
abzuweisen. Dagegen reicht es, anders als das Berufungsgericht offenbar meint,
für den Beginn der Verjährungsfrist nicht aus, dass der Käufer berechtigt wäre,
jederzeit den restlichen Kaufpreis zu zahlen (§ 271 Abs. 2 BGB) und
damit die Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs herbeizuführen.
Andernfalls liefe die auf den Eigentumsverschaffungsanspruch bezogene
Fälligkeitsvereinbarung ins Leere; nicht fällige Ansprüche können aber nicht
verjähren. Für den Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem
Grundstück, der nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig ist,
beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit
der Fälligkeit. Erst dann ist der Eigentumsverschaffungsanspruch im Sinne von
§ 200 BGB entstanden. Ob der Beklagten - was nach den vertraglichen
Regelungen zweifelhaft erscheint - überhaupt ein Recht zur Vorleistung
nach § 271 Abs. 2 BGB zugestanden hätte, bedarf deshalb keiner
Entscheidung.
cc) Auf
die von dem Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 205 BGB kommt
es in diesem Zusammenhang nicht an. § 205 BGB betrifft nur nachträglich
vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte (vgl. BT-Drucks.
14/6040 S.118). Damit sind Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner
gemeint, die die Fälligkeit einer Forderung nachträglich hinausschieben, also
nach dem Entstehen im Sinne der §§ 199, 200 BGB während der laufenden
Verjährungsfrist getroffen werden (z.B. Stillhalteabkommen). Nicht erfasst
werden von vornherein getroffene Abreden des Inhalts, dass die Forderung später
fällig sein soll, denn die Verjährung beginnt ohnehin erst mit der Fälligkeit
zu laufen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1977 - III ZR 116/74, WM 1977, 895;
Urteil vom 24. Oktober 1991 - IX ZR 18/91, NJW-RR 1992, 254, 255, jeweils zu
§ 202 BGB aF; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl., § 205 Rn. 1; kritisch
Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2019], § 205 Rn. 6). Ist mangels Fälligkeit
ein einklagbarer Anspruch noch nicht im Sinne der §§ 199, 200 BGB
entstanden, bedarf es einer Hemmung der Verjährung schon aus diesem Grund
nicht.
d) Nach
diesen Grundsätzen ist der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung im
Sinne des § 200 BGB nur dann entstanden, wenn er fällig geworden ist. Dazu
hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen
getroffen. Zugunsten der Beklagten ist deshalb für das Revisionsverfahren zu
unterstellen, dass ihr Übereignungsanspruch nicht fällig geworden ist. Dann
konnte die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen. Dem Kläger steht
infolgedessen die Einrede der Verjährung nicht zu, und er kann die Beseitigung
der Vormerkung nicht verlangen (§ 886 BGB).
III.
1. Das
Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil
noch weitere Feststellungen zu treffend sind. Mangels Entscheidungsreife ist
die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Für
das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das
Berufungsgericht wird zunächst zu prüfen haben, wann der
Eigentumsverschaffungsanspruch der Beklagten fällig werden sollte. Es spricht
vieles dafür, dass - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - Fälligkeit nicht
schon mit Vertragsschluss eingetreten ist. Nach den von dem Berufungsgericht
wiedergegebenen und in Bezug genommenen Regelungen in dem Kaufvertrag konnte
der Antrag auf Vollzug der Auflassung nämlich erst gestellt werden, wenn der
Kläger dem zustimmt oder er bestätigt hat oder wenn dem Notar in anderer Weise
nachgewiesen ist, dass der geschuldete Kaufpreis gezahlt ist (Abschnitt II).
Die Zahlung des Kaufpreisrestes sollte erst erfolgen, wenn der Kläger die
Beklagte zur Zahlung auffordert und dabei die ganze oder teilweise Verwendung
des Betrages zur Finanzierung des von ihm zu erwerbenden Ersatzobjekts
glaubhaft macht (Abschnitt VIII Ziff. 6). Für das Verjährungsrecht ist
anerkannt, dass dann, wenn die Fälligkeit des Anspruchs von einem Verhalten des
Gläubigers abhängt, die Verjährung erst mit Fälligkeit dieses Anspruchs beginnt
(vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55,
340, 342; Beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113,
188, 195 f.; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, WM 2000, 675, 676;
Urteil vom 9. Dezember 2021 - IX ZR 201/20, WM 2022, 234 Rn. 36; Urteil
vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21, WM 2023, 1185 Rn. 30). Dem steht der Zweck
der Verjährung - Wahrung des Rechtsfriedens, Schutz des Schuldners vor
Beweisschwierigkeiten, alsbaldige Klärung von Ansprüchen - nicht entgegen
(vgl. BGH Beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 aaO).
b) Die
Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit dem
Einwand des Klägers zu befassen, die Beklagte müsse sich wegen treuwidrigen
Verhaltens so behandeln lassen, als sei der Restkaufpreis bereits wenige Jahre
nach Abschluss des Kaufvertrags fällig geworden (§ 242 BGB). Den Parteien
wird Gelegenheit zu geben sein, hierzu ergänzend vorzutragen. Gegebenenfalls
wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des noch zu ergänzenden
Sachvortrags der Parteien zu prüfen haben, ob wegen des Scheiterns des Erwerbs
eines Ersatzobjekts durch den Kläger ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in
Betracht kommen könnte (§ 313 BGB).
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