Die Verfügungsklägerin (VKl) bot
in einer Anzeige mit dem Zusatz „von Privat“ eine Eigentumswohnung zum Verkauf unter
Angabe ihrer Telefonnummer an. Sie wurde von mehr als 80 Maklern angerufen, u.a. der Verfügungsbeklagten (VBK).
Eine Mitarbeiterin dieser rief die VKl am 05.07.2017 an und fragte die VKl, ob
die VBK die Wohnung ihren Kunden vorstellen dürfe, was für die VKl
unverbindlich und kostenlos sei, die auch weiterhin die Wohnung privat anbieten
dürfe. Streitig war zwischen den Parteien, ob die VBK auch nach einem
Besichtigungstermin fragte.
Die VKl sah in dem Anruf eine
unzumutbare Belästigung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 7 UWG und darin ihr allgemeines
Persönlichkeitsrecht verletzt. Die VBK sah in ihrem Anruf keine wettbewerbswidrige
Handlung und vertrat zudem die Auffassung, das Verhalten der VKl sei
rechtsmissbräuchlich, da die VKl trotz Anrufe zahlreicher Makler bei ihr nicht
angegeben habe, dass Anrufe durch Makler unerwünscht seien. Das Landgericht erließ die von der VKl
beantragte einstweilige Verfügung und bestätigte nach Einspruch der VBK dies
durch Urteil vom 21.11.2017. Gegen dieses legte die VBK Berufung ein. Die
Berufung hatte Erfolg. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
iVm. 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bestünde nicht.
Der Anruf der VBK stelle sich
nicht als unerbetene Werbung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar. Unter Werbung
würden alle Maßnahmen eines Unternehmens verstanden, die auf Förderung des
Absatzes eigner Produkte oder Dienstleistungen
gerichtet seien, wozu auch die mittelbare Absatzförderung (wie Imagewerbung
oder Sponsoring) gehören würde. In diesem
Sinne sei der Anruf der VBK, auch wenn er nicht auf einen direkten
Vertragsabschluss für einen Maklervertrag mit der VKl gerichtet gewesen sei. Mittelbar
der Förderung des Absatzes der VBK dienlich gewesen. Allerdings sei der Anruf nicht als unerbetene
Werbung zu werten.
Mit der Angabe der eigenen
Telefonnummer in der Verkaufsanzeige habe die VKl ihr Einverständnis abgegeben,
telefonische Kaufangebote zu erhalten, auch solche von Maklern für von diesen
vertretenen Kaufinteressenten. Auch habe sie ihr Einverständnis mit
telefonischen Anfragen zum Kaufobjekt erklärt. Wer seine Immobilie unter Angabe
der eigenen Rufnummer anbiete, müssend damit rechnen, dass er nicht nur von
privaten Kaufinteressenten, sondern auch von Maklern und gewerblichen Käufern
kontaktiert würde. Dies liege auch regelmäßig im Interesse des annoncierenden
Verbrauchers, da damit der Kreis der potentiellen Interessenten steigen würde.
Ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR
75/06 -) habe für die VBK kein Grund für die Annahme bestanden, dass die VKl
nur Anfragen von Privatpersonen, nicht von Maklern erhalten wolle;
entsprechendes habe die VKl auch in der Anzeige, obwohl möglich (und auch in
entsprechenden Fällen verbreitet üblich), nicht erklärt.
Die VKl habe auch nicht nur
konkludent, sondern ausdrücklich in eine telefonische Kontaktaufnahme
eingewilligt. Ein Unternehmer, der seine E-Mail-Adresse, Faxnummer und/oder Telefonnummer
veröffentliche, erkläre damit ausdrücklich, dass er auf diesem Wege kontaktiert
werden wolle und ihm Kaufanfragen im Rahmen üblicher Verkaufstätigkeiten
übermittelt werden könnten. Nichts anderes würde für einen Verbraucher gelten,
der seine Telefonnummer in einer Verkaufsanzeige bekannt gäbe. Dass nicht
ausdrücklich auch angegeben wurde, dass auch Anrufe von Maklern erwünscht
seien, ändert daran nichts, da es auf den objektiven Erklärungswert.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018 - 8 U 153/17 -