Freitag, 7. September 2018

Zur Betriebsgefahr gem. § 7 StVG im Verhalten des Fahrers nach Verlassen des Fahrzeuges


Landgericht und Oberlandesgericht mussten sich u.a. mit der Frage auseinandersetzen, wieweit zeitlich und örtlich die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges gem. § 7 StVG reicht. Hintergrund war gewesen, dass der Kläger mit seinem Fahrrad, mit dem er den rechtsseitigen Fahrradweg befuhr, zu Fall kam, als er dem Beklagten ausweichen wollte. Der Beklagte hielt sich zu Fuß in der Nähe seines auf einem Parkstreifen (den ein grau gepflasterter Streifen vom Fahrradweg trennte, neben dem wiederum der Fußweg verlief) geparkten Fahrzeug auf; der genaue Standort des Beklagten war streitig.

Eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG würde, so das OLG, in diesem Fall nicht greifen. Voraussetzung sei, dass es zu der Verletzung des Klägers bei dem Betrieb eines Fahrzeugs gekommen wäre. Der Schutzzweck des § 7 StVG sei zwar weit auszulegen. Ausreichend sei, dass sich die von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe, d.h. der Schadensfall durch das Fahrzeug (mit) geprägt worden sei. Damit müsse der Vorfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang  oder einer Betriebseinrichtung des Kfz stehen. Dies sei vorliegend zu verneinen.

Grundsätzlich könnten zwar auch Handlungen bei und nach dem Aussteigen aus einen Fahrzeug dem Betrieb zugerechnet werden, wenn sich dabei die typische, vom Betrieb des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr verwirkliche. Dies sei aber dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Fahrt beendet sei und der Fahrer das Fahrzeug verlassen und verschlossen abgestellt hätte. In einem solchen Fall würde von dem Fahrzeug keine Betriebsgefahr mehr im Hinblick auf den Fahrer ausgehen, wenn dieser keine weiteren Handlungen mehr am Fahrzeug vornehmen wolle, die irgendwie dem Betrieb desselben zugerechnet werden könnten; dies auch dann nicht, wenn das Fahrzeug nur kurz zuvor abgestellt und verschlossen worden sei. Das Entfernen von dem abgestellten Fahrzeug würde keine typische Fahrerhandlung sein, sondern ein von den Aufgaben als Kraftfahrer unabhängiges Verhalten, vergleichbar mit anderen Fußgängern, die sich möglicherweise unachtsam im Straßenverkehr bewegen.

Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 17.05.2018 zurückgewiesen.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 05.04.2018 - 6 U 163/17 -

Dienstag, 4. September 2018

Zur Kostenhaftung für notarielle Gebühren bei Überlassung eines Änderungsvorschlages zum notariellen Entwurf an den Notar


Die Antragsteller beabsichtigten den Kauf einer Immobilie.  Ein Mitarbeiter eines für den Verkäufer tätigen Maklerbüros teilte der Antragsgegnerin (Notarin) am 16.12.2013 per Mail mit, dass die Antragsteller die Vorbereitung eines Kaufvertrages für diese Immobilie wünschten. Die Antragsgegnerin fertigte daraufhin einen Entwurf und überließ diesen am 27.12.2013 den Antragstellern. Mit Mail vom 06.01.2014 sandten die Antragsteller der Antragsgegnerin eine Mail, mit der sie ihre Änderungswünsche in Vorbereitung des Beurkundungstermins mitteilten. Ferner gaben sie im Büro der Antragsgegnerin ihre Unterlagen zur Bestellung einer  Grundschuld für die finanzierende Bank ab.   Mit Mail vom 10.01.2014 teilten sodann die Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass der Kaufvertrag nicht geschlossen würde.  Die Antragsgegnerin berechnete ihr Tätigwerden für die Vorbereitung der Beurkundung des Kaufvertrages und für die Bestellung der Grundschuld gegenüber den Antragstellern, die diesbezüglich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellten und  darauf verwiesen, sie hätten dieser keinen Auftrag erteilt. Der Auftrag sei vielmehr vom Verkäufer bzw. für diesen durch den vom Verkäufer beauftragten Makler erteilt worden. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller blieb erfolglos.

Festzustellen war, ob die Antragsteller in Bezug auf die Tätigkeiten der Antragsgegnerin als Notarin Kostenschuldner nach § 29 Nr. 1 GNotKG waren. Kostenschuldner ist derjenige bzw. sind (gesamtschuldnerisch) diejenigen, die dem Notar den Beurkundungsauftrag erteilen. Allerdings, so das KG, käme es nicht darauf an, ob (wie das Landgericht angenommen habe, die Antragsteller sich gegenüber der Antragsgegnerin „zu einer Beurkundung entschlossen“ gezeigt hätten.

Kostenschuldner sei derjenige, der den Beurkundungsauftrag erteilt habe oder den Antrag gestellt habe. Unter dem Begriff des Auftrags sei jedes an den Notar gerichtetes Ersuchen zu verstehen, dass auf die Vornahme einer notariellen Amtstätigkeit gerichtet sei, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe. Der Beurkundungsauftrag könne auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden; dieses Verhalten müsse nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Verkehrssite den Schluss zulassen, es werde ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt.  

Einen Auftrag erteile regelmäßig derjenige, der die notarielle Tätigkeit unmittelbar veranlasse, z.B. indem er den Notar um einen Entwurf ersucht oder einen Beurkundungstermin erbittet. Allerdings könne die Amtstätigkeit des Notars auch dadurch veranlasst werden, indem dieser um die Änderung eines Entwurfs ersucht würde (BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZB 79/16 -). Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt worden sei, würde der Annahme eines weiteren Auftrages nicht entgegenstehen. Mehrere Auftraggeber würden dem Notar gesamtschuldnerisch als Kostenschuldner haften, § 32 Abs. 1 GNotKG.

Für die (gesamtschuldnerische) Kostenhaftung der Antragsteller käme es nicht darauf an, dass das Maklerbüro, welches für den Verkäufer tätig war,  der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, die Antragsteller wünschten die Vorbereitung des Vertragsabschlusses (und es könne dahinstehen, ob das Maklerbüro diesbezüglich von den Antragstellern beauftragt oder bevollmächtigt worden sei). Jedenfalls hätten die Antragsteller, nachdem sie den Entwurf von der Antragsgegnerin erhalten hätten, mit den übermittelten Änderungsvorstellungen ebenfalls einen Auftrag erteilt. Zudem hätten sie mit der Überlassung der Unterlagen für die Grundschuldbestellung einen (weiteren) Auftrag erteilt.

Anmerkung: Im Falle der Durchführung der Beurkundung haften beide beteiligten Parteien für die Kosten dem Notar gegenüber gesamtschuldnerisch. Will eine Partei bis zur Beurkundung (für den Fall, dass es zu dem Beurkundungstermin doch nicht kommt) eine eigene Kostenhaft vermeiden, darf er sich nicht direkt an den Notar wenden. Hier hätten die Käufer (Antragsteller) zum Einen zur Vermeidung der Kostenhaft für den beabsichtigten notariellen Kaufvertrag ihre Änderungsvorstellungen dem Verkäufer zuleiten müssen und können und zur Vermeidung eines Auftrages für die Grundschulden die Unterlagen erst zum Notartermin mitbringen dürfen und nach Beurkundung übergeben dürfen.

KG, Beschluss vom 11.12.2017 - 9 W 63/16 -

Freitag, 31. August 2018

Kaufvertrag: Zur Beweislast für das Fehlschlagen von Nachbesserungen


Der Kläger hatte von dem Beklagten am 16.11.2016 einen Gebrauchtwagen erworben. Er monierte im Frühjahr 2017 wiederholt Funktionsmängel am Verdeck (es ließ sich nicht öffnen und nicht schließen). Die Beklagte veranlasste im März, Mai und Juli 2017 Untersuchungen und Reparaturen des Öffnungs- und Schließmechanismus. Als der Kläger im Juli 2017 zum vierten Mal den Mechanismus reklamierte, veranlasste die Beklagte lediglich eine Untersuchung ohne Reparatur.

Der Kläger verklagte die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten zum OLG Bamberg wies dieses die Beklagte darauf hin, die Berufung nach § 522 ZPO zurückweisen zu wollen.

Das Landgericht sei zutreffend von einem Sachmangel ausgegangen. Der Käufer habe darzulegen und zu beweisen, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag (§§ 434 Abs. 1 S. 1 iVm. 446 S. 1 BGB) und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiterhin vorhanden sei. Dabei genüge der Käufer seiner Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung bereits durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom weiterhin auftrete (BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09 -).  Unstreitig sei hier, dass der Öffnungs-. Und Schließmechanismus weiterhin nicht funktioniere.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hatte, sie habe bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, dass mutmaßlich ein Steuerungsgerät defekt sei  und dieser Defekt bei Übergabe des Fahrzeuges noch nicht vorgelegen habe, sei dieser Vortrag unbeachtlich. Da die Beklagte drei Nachbesserungsversuche vorgenommen habe, hätte sie genügend Gelegenheit gehabt, die Ursache des Defekts zu eruieren, weshalb eine geäußerte Mutmaßung die hier notwendige konkrete Darlegung nicht habe ersetzen können.

Im Rahmen der Berufung wurde von der Beklagten Vortrag zu Wert- und Schadensersatz gehalten, der allerdings bereits in der 1. Instanz hätte erfolgen können und deshalb vom OLG nach § 531 ZPO zurückgewiesen wurde. Dabei wies das OLG auch darauf hin, dass das Landgericht die Parteien auf die Problematik des Wertersatzes hingewiesen habe, ohne dass die Beklagte darauf eingegangen wäre.

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 16.05.2018 - 3 U 54/18 -

Freitag, 24. August 2018

Schadensersatzpflicht des Zwangsverwalters (hier: Verweigerung der Herausgabe von Mietverträgen an Ersteher)


Die Klägerin, die eine in der Zwangsvollstreckung befindliche Immobilie ersteigerte, machte gegen die vormalige Zwangsverwalterin Schadensersatzansprüche für entgangenen Mietzins mit der Begründung geltend, Mieter seien von dieser ihr gegenüber unrichtig benannt worden. Das Landgericht wies die Klage ab, wobei es dahinstehen ließ, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zustünde, da sie jedenfalls für einen Schaden beweisfällig geblieben sei.  Demgegenüber sah das OLG im Rahmen der von der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil eingelegten Berufung einen Haftungsgrund  der beklagten Zwangsverwalterin als gegeben an.  Ein solcher Anspruch sei aus §§ 280 Abs. 1 BGB, 154 ZVG begründet.

§ 154 ZVG begründe ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem heraus die beklagte Zwangsverwalterin  zur vollständigen Übergabe aller im Rahmen der Zwangsverwaltung erhaltenen Objektunterlagen an die Klägerin als Ersteherin im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens verpflichtet sei. Im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses seien die allgemeinen Regeln der §§ 276, 249 BGB anwendbar (OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2012 - 12 U 30/11 -).

Zu den Verfahrensbeteiligten nach § 154 S. 1 ZVG würden über die formell am Zwangsveraltungsverfahren hinaus Beteiligten nach § 9 ZVG auch jene Personen zählen, denen gegenüber das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) spezifische Pflichten auferlege (BGH, Urteil vom 13.10.2011 - IX 188/10 -). Ab dem Zuschlag würde dazu auch der Erwerber zählen (BGH, Urteil vom 11.10.2007 – IX ZR 156/06 -). Dieser trete mit dem Zuschlag in Bezug auf das Grundstück in die Rechtsstellung des Schuldners ein, auch wenn er das Eigentum originär und nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners erwerbe. Da damit der Zwangsverwalter ab dem Zeitpunkt des Zuschlags, solange die Zwangsverwaltung fortdauere, nicht mehr Pflichten gegenüber dem Schuldner sondern dem Erwerber zu erfüllen habe, mit dem keine vertraglichen Beziehungen bestünden, wäre er nicht haftungsfrei sein, sondern würde nach den Grundsätzen der unerlaubten Handlung haften (BGH vom 11.10.2007 aaO.). Der Zuschlagsbeschluss liege zeitlich vor dem Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung, da der Zuschlagsbeschluss Voraussetzung für die Aufhebung der Zwangsverwaltung sei, was für die Entstehung des gesetzlichen Schuldverhältnisses ausreichend sei.

Die Pflichten des Zwangsverwalters nach § 154 S. 1 ZVG würden auch nicht insgesamt mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses enden. Er bliebe über diesen Zeitpunkt hinaus zur Abwicklung der Zwangsverwaltung verpflichtet. Damit habe er nach rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss und Aufhebung der Zwangsvollstreckung das Grundstück und die mitbeschlagnahmten Gegenstände sowie die nach Zuschlagserteilung gezogenen Nutzungen an den Ersteher herauszugeben (BGH vom 11.10.2007 aaO.).  Diese Pflicht folge aus der entsprechenden Anwendung des § 667 BGB, wonach der Beauftragte verpflichtet sei, dem Auftraggeber alles, was er zur Auftragserfüllung erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe, herauszugeben, wozu auch Mietverträge und Zusatzvereinbarungen dazu zählen würden. Diese Urkunden habe der Zwangsverwalter zur Wahrung seiner Pflichten nach § 152 S. 1 ZVG, das Grundstück in seinem Bestand zu erhalten und zu benutzen, erlangt. Da der Ersteher originär als Vermieter in bestehende Mietverträge eintrete, entspräche die Herausgabepflicht der durch den Zuschlagsbeschluss entstehenden Interessenslage. Er würde diese Unterlagen (sowie Versicherungsunterlagen, Bauunterlagen) nicht für eine von ihm vorzunehmende Rechnungslegung nach § 154 S. 2 ZVG benötigen.

Anders verhalte es sich lediglich mit Belegen und Unterlagen, die für eine Betriebskostenabrechnung benötigt würden (diesbezüglich zur verneinenden Herausgabepflicht OLG Dresden, Urteil vom 23.11.2011 - 13 U 1137/11 -). Diese würde der Zwangsverwalter nach dem Zuschlag für die von ihm nach § 154 S. 2 ZVG vorzunehmende Rechnungslegung benötigen. Das begründe für den Ersteher keinen Nachteil, da das Gericht nach Prüfung dem Ersteher Kopien vorlegen oder die Einsichtnahme in die Akten ermöglichen müsse (Böttcher-Keller, ZVG, 6. Aufl. § 154 Rn. 11), wodurch dem Ersteher die notwendigen Kenntnisse verschafft würden.

Durch die Pflichtverletzung sei der Klägerin ein Schaden entstanden, da sie in den Monaten Januar und Februar nur einen Mietzins von € 7,30/qm statt von € 11,00/qm erzielt habe. Die Differenz von € 3,70/qm stelle sich als Schaden nach §§ 249 Abs. 1, 252 BGB dar.

OLG Braunschweig, Urteil vom 11.05.2018 - 9 U 18/17 -

Mittwoch, 22. August 2018

Verkehrssicherungspflicht des Waschstraßenbetreibers


Die Beklagte betrieb eine Waschstraße.  Es handelte sich um eine vollautomatisierte Anlage, bei der das Fahrzeug in geringer Geschwindigkeit vom Schleppband gezogen wird. Die linken Räder befinden sich dabei in einer Fördereinrichtung, während die rechte Räder über den Boden laufen. Vor dem Fahrzeug des Klägers betätigte der Fahrer des dort geschleppten Fahrzeuges grundlos die Bremse, wodurch dessen Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehen blieb, demgegenüber das Fahrzeug des Klägers und hinter diesem befindliche Fahrzeuge weitergezogen wurden. Dadurch bedingt wurde das Fahrzeug des Klägers auf das liegengebliebene Fahrzeug und das hinter dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers geschoben.

Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens dir Klage abgewiesen. Auf die vom Landgericht zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hob der BGH die landgerichtliche Entscheidung auf und verwies den Rechtstreit an das Landgericht zurück.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten negierte das Landgericht im Hinblick darauf, dass es nur durch ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers vor dem klägerischen Fahrzeug zu dem Schadensfall gekommen sei. Auch läge keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vor, da die Waschanlage nach den Ausführungen des Sachverständigen den anerkannten Regeln der Technik entspräche und eine Sicherung gegen einen Vorgang wie hier sei weder üblich und aus technischer Sicht funktionell und auch unter Kostengesichtspunkten kaum möglich, wie auch eine ständige Videoüberwachung jedes einzelnen in der Anlage befindlichen Fahrzeugs nicht üblich sei.

Die Ansicht zu Frage der Schutzpflichtverletzung durch die Beklagte hält nach Ansicht des BGH einer Prüfung nicht stand. Insoweit habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass auch eine Schutzpflichtverletzung in Betracht zu ziehen sei, wenn die Beklagte gebotene Hinweise bezüglich der Benutzung der Waschstraße nicht erfüllt habe. Seien (wie hier) Schädigungen durch zwar seltene, aber vorhersehbare nicht eingehaltene Verhaltensregeln durch Nutzer möglich, müsse der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass es nicht zu solchen Verhaltensfehlern kommt. Er müsse also die Nutzer in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.

Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Landgericht müssen im revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den vor dem Kläger geleiteten Fahrzeugführer keine Hinweise zur Benutzung der Waschstraße und der beim Bremsen während des Schleppvorgangs drohenden Gefahr erteilt habe.

Anmerkung: Die Entscheidung des BGH besagt leider nichts dazu, welche konkreten Hinweise dem Nutzer vom Betreiber einer entsprechenden Waschstraße konkret erteilt werden sollen und auf welche Art und Weise er dies dem Nutzer (verständlich) übermitteln soll. Da es viele Hinweise gibt, die zu beachten wären (nicht nur das Unterlassen vom Bremsen, sondern z.B. auch vom Lenken, Gasgeben), stellt sich schon die Frage, wie der Betreiber dem Kunden entsprechendes übermitteln soll, will der Nutzer doch nur hineinfahren, waschen fahren und weiterfahren können, und sich nicht länger mit Broschüre / Hinweisblättern auseinandersetzen. Dies unabhängig davon, dass es sich doch um an sich allgemein bekannte Umstände handelt, weshalb ein Verlangen der ausdrücklichen Übermittlung zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht uberspitzt erscheint.

BGH, Urteil vom 19.07.2018 - VII ZR 251/17 -

Sonntag, 19. August 2018

Lohnsteuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen (§ 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG)


Die Klägerin führte in 2006 bis 1010 in mehreren Aktionszeiträumen ejn Verkaufsförderungsprogramm durch, an dem jeder (nicht bei der Klägerin beschäftigte) Fachverkäufer teilnehmen konnte. Die nach diesem Programm zu gewährenden Sachprämien und Gutscheine stellte die A-GmbH der Klägerin in Rechnung. Diese unterwarf in den streitigen Lohnzahlungszeiträumen  die in Rechnung gestellten Prämien der pauschalen Lohnbesteuerung mit 30%. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin erging ein Nachforderungsbescheid. Der Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde zurückgewiesen, der gegen die Einspruchsentscheidung erhobenen Klage gab das Hess. FG statt. Die Revision des Finanzamtes war erfolgreich.

Der BFH wies darauf hin, dass nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Steuerpflichtiger die Einkommensteuer für alle innerhalb des Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht würden und nicht in Geld bestünden, mit einem Pauschalsatz von 30% erheben könnten. Allerdings sei dies auf Zuwendungen beschränkt, die beim dem Empfänger zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen würden. Weiterhin sei eine betriebliche Veranlassung Voraussetzung und dass die Zuwendung zusätzlich zu einer ohnehin geschuldeten Leistung / Gegenleistung erfolge. Es müsse sich also um eine Zuwendung handeln, die zusätzlich zur geschuldeten Leistung erbracht würde und nicht geschuldet würde, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sei. Nicht ausreichend sei, dass die Zuwendung des Steuerpflichtigen zu einer Leistung eines Dritten hinzutrete. Stets bedürfe es der Freiwilligkeit.

Die betriebliche Veranlassung könne hier nach Ansicht des BFH durch die Aktionsprogramme angenommen werden. Ebenso, dass die Zuwendungen bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen würden.

Allerdings seien die Zuwendungen entgegen der Annahme des FG nicht zusätzlich erbracht worden. Es habe sich hier um eine ausgelobte Prämie gehandelt, die zu einem Rechtsanspruch der Teilnehmer gegen die Klägerin geführt hätten. Damit habe die Klägerin die Prämien nicht ohne Gegenleistung erbracht.

BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 25/16 -

Dienstag, 14. August 2018

Wirkung einer ausländischen Rechtshängigkeit vor einem Gericht in der EU auf eine Klageerhebung in Deutschland


Der klagende Rechtsanwalt hatte seinen Kanzleisitz in Österreich und vertrat 2013 u.a. den in Deutschland wohnhaften Beklagten in einem Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Hallein in Österreich. Sein Honorar machte er in Österreich gegen den Beklagten gerichtlich geltend. Die von ihm vor dem Bezirksgericht Hallstein erhobene Klage wurde von diesem an das Bezirksgericht Salzburg verwiesen, welches sie am 27.02.2015 mangels internationaler Zuständigkeit abwies. Hiergegen legte der Kläger Rekurs (Berufung) zum Landgericht Salzburg ein. Dieses stellte nunmehr mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.08.2015 die internationale Zuständigkeit des Bezirksgerichts Salzburg fest und verwies das Verfahren an dieses zurück, wo sich die Parteien am 06.10.2015 verglichen.

Im März 2015 hatte der Kläger allerdings auch bereits seine Forderung vor dem AG Groß-Gerau in Deutschland geltend gemacht. Dieses hatte das Verfahren bis zur Entscheidung der österreichischen Gerichte über ihre Zuständigkeit ausgesetzt, und, nachdem das Verfahren in Österreich beendet war, nach Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers, dem sich der Beklagte nicht anschloss, die Klage kostenpflichtig für den Kläger abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers stellte das LG Darmstadt die Erledigung der Hauptsache fest und erlegte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf. Auf die zugelassene Revision stellte der BGH das erstinstanzliche Urteil wieder her.  

Der BGH führt aus, die Rechtshängigkeit einer Streitsache vor einem Gericht habe in Deutschland die zivilprozessuale Wirkung, dass während der Dauer dieser Rechtshängigkeit die Streitsache bei keinem anderen Gericht geltend gemacht werden dürfe, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. So würde verhindert, dass sich mehrere Gericht mit derselben Sache beschäftigen müssten und (insbesondere) dass widerstreitende Urteile ergehen würden. Die fehlende weitere Rechtshängigkeit sei daher eine negative Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten sei. Deshalb sei eine spätere Klage während der anderweitigen Rechtshängigkeit von Anfang an unzulässig.

Allerdings regele § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur die doppelte Rechtshängigkeit vor einem deutschen Gericht. Allerdings sei in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht der Rechtshängigkeit vor einem deutschen Gericht gleich komme, wenn das ausländische Urteil anzuerkennen sein würde.

Zudem sei die vor einem deutschen Gericht erhobene Klage nicht „zunächst“ zulässig. Art. 29 Abs. 1 und 3 EuGVVO sehe vor, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts fest stünde. Sobald dies fest stünde, habe sich das später angerufene Gericht zugunsten des zunächst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären; die doppelte Rechtshängigkeit würde mithin wie im deutschen Zivilprozessrecht auch im Verhältnis zwischen Gerichten verschiedener Staaten der Europäischen Union einer Sachentscheidung entgegenstehen. Die Regelung der EuGVVO habe Vorrang vor dme nationalen Prozessrecht, reiche aber über dessen Regelungen nicht hinaus. Mit der danach gebundenen Entscheidung, bei Feststellung der internationalen Zuständigkeit des ausländischen Gerichts, seine eigene Unzuständigkeit zu erklären, sei nichts über die prozessuale Erledigung nach nationalen Recht und die Kosten ausgesagt. Schon zu den früheren Regelungen in Art. 21 EuGVÜ und Art. 27 EuGVVO a.F. habe der BGH entschieden, dass in diesen Fällen entsprechend § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach die Klage als von Anbeginn an als unzulässig anzusehen sei zu verfahren sei und mithin die Kosten dem Kläger aufzuerlegen seien.

Damit könnten die Kosten auch nicht über eine Erledigungserklärung auf die beklagte Partei abgewälzt werden.  Selbst würde man der vom LG Darmstadt vertretenen Rechtsansicht folgen, Art. 29 EuGVVO regele auch den Zeitpunkt, ab dem die später anhängig gemachte Klage unzulässig sei, würde die Rechtsansicht des Landgerichts nicht zutreffen, dass die spätere Klage bis zum Zeitpunkt der Zuständigkeit durch das ausländische Gericht zulässig sei. Dies könne nicht daraus abgeleitet werden, dass Art. 29 EuGVVO eine Aussetzung des späteren Verfahrens vorsähe. Die zwingende Aussetzung sei nach Art. 8 des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik 1989 aufgenommen worden, da eine mögliche Klageabweisung wegen Unzulässigkeit infolge doppelter Rechtshängigkeit als zu einschneidend angesehen wurde, da diese evtl. wegen drohender Verjährung erfolgt sei und bei Abweisung im ausländischen Staat wegen fehlender Zuständigkeit zu einem Rechtsverlust führen würde. Die Aussetzung besagt also nicht, daß die Klage vorläufig zulässig ist, sondern hindert nur eine Entscheidung über die Zulässigkeit, die bei Abweisung im Ausland wegen Unzulässigkeit nicht mehr bestehen würde.

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 83/17 -