Montag, 10. März 2025

Pflicht des Verkäufers zur Beibringung von Löschungsunterlagen

Der Beklagte zu 1 hatte einen notariellen Kaufvertrag über Wohnungs- und Teileigentumseinheiten abgeschlossen. Im Grundbuch war eine nicht mehr valutierende Briefgrundschuld eingetragen, die die Käuferin (Klägerin) nicht übernahm.  Der Kaufpreis sollte fällig werden u.a. nach Mitteilung des Notars von der „Sicherheit der Löschung nicht übernommener Belastungen“. Die Mit der Einholung der Löschungsunterlagen und er Löschung wurde der Notar betraut. Nunmehr stellte sich heraus, dass der Grundschuldbrief bei der Beklagten zu 2 nicht mehr auffindbar war.  Es wurde ein Aufgebotsverfahren eingeleitet. Mit Schreiben vom 13.02.2020 setzte die Klägerin dem Beklagten zu 1 eine Frist zur lastenfreien Auflassung bis zum 27.02.2020. Am 15.09.2020 erging der rechtskräftige Ausschließungsbeschluss, mit dem der Grundschuldbrief für kraftlos erklärt wurde. Der Beklagte trat seine Kaufpreisforderung an die Beklagte zu 2 ab und teilte dies der Klägerin mit. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten zu 2 Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung, u.a. wegen entgangenen Gewinns im Hinblick darauf, dass sie wegen der Verzögerung bei der Lastenfreistellung an einem Weiterverkauf gehindert gewesen sei. Schließlich zahlte die Klägerin den Kaufpreis und Vorbehalt der Rückforderung und erhob nach Auflassung u.a. Klage gegen den Beklagten zu 1 auf Feststellung dessen Pflicht zum Ersatz weiteren Verzögerungsschadens (soweit nicht gegenüber der Beklagten zu 2, auch erfolglos, geltend gemacht).

Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin die vom OLG zugelassene Revision. Diese wurde vom BGH ebenfalls zurückgewiesen.

Ein Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gegen den Beklagte 1 aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB scheide dem Grunde nach aus, weshalb der entsprechende Antrag der Klägerin abzuweisen sei. Der beklagte zu 1 habe zwar seine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag nicht rechtzeitig erfüllt. Zwar sei mangels der Mitteilung des Notars die Pflicht zur Lastenfreistellung (noch) nicht fällig gewesen, wobei dies unterblieben war, da der Grundschuldbrief nicht auffindbar war und daher die Voraussetzungen für die Mitteilung nicht vorlagen.

Allerdings habe dem Beklagten zu 1 die weitere Pflicht gehabt, für die Sicherheit der Löschung nicht übernommener Belastungen Sorge zu tragen.  Für die Löschung nicht übernommener Lasten sei die Vorlage der Löschungsunterlagen erforderlich; bei einer Briefgrundschuld dürfe die Löschung derselben nur erfolgen, wenn auch der Grundschuldbrief vorgelegt würde, § 41 Abs. 1, § 42 GBO. Bei Abhandenkommen trete an Stelle des Grundschuldbriefes der Ausschließungsbeschluss (§ 41 Abs. 2 GBO, §§ 1162, 1192 BGB, § 478 FamFG). Dieser Pflicht zur Vorlage sei der beklagte zu 1 nicht rechtzeitig nachgekommen.

Rechtsprechung und Literatur würden den Inhalt der Pflicht des Verkäufers zur Vorlage der für die Lastenfreistellung erforderlichen Unterlagen unterschiedlich bewerten. Teileisweise würde eine Bemühenspflicht, teilweise eine Erfolgspflicht angenommen. Auch würde vertreten der Verkäufer sei verpflichtet, dem Notar die Kontaktdaten der Gläubiger zu benennen und erst dann, wenn für ihn ersichtlich würde, dass das Einholen durch den Notar nicht zum Erfolg führe, müsse er selbst tätig werden und hafte im Sinne einer Erfolgspflicht.

Richtig sei die eine Erfolgspflicht annehmende Ansicht.  Bei dem sogen. Direktzahlungsmodell hänge die Fälligkeit des Kaufpreises in einem Grundstückskaufvertrag davon ab, dass der Verkäufer die Lastenfreistellung sichergestellt habe, weshalb die Löschungsunterlagen dem Notar innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden müssten. Es würde nicht genügen, dass der Verkäufer alles tun würde, um die Vorlage herbeizuführen, die Vorlage selbst aber unterbliebe. Der Verkäufer habe nach § 433 Abs. 1 S. 2, § 435 BGB die Pflicht, rechtsmangelfreies und damit lastenfreies Eigentum zu verschaffen. Unterbleibe dies, läge eine Nichterfüllung einer vertraglichen Primärpflicht vor (BGH, Urteil vom 14.01.2022 - V ZR 245/20 - zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform). Damit handele es sich bei den Lastenfreistellungsunterlagen nicht lediglich um eine bloße Vorbereitungshandlung. Die geschuldete rechtsmangelfreie Übereignung des Grundstücks sei erst mit den Löschungsunterlagen möglich. Würde man eine Bemühenspflicht als ausreichend ansehen, sei der mit dem Direktzahlungsmodell bezweckte Ausgleich des Interesse des Käufers, keine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, mit dem Interesse des Verkäufers, den Kaufpreis für die Ablösung zu verwenden, verfehlt.

Wie häufig bei Grundstückskaufverträgen sei eine ausdrückliche Leistungsbestimmungszeit für die Pflichten des Verkäufers nicht bestimmt worden. Damit sei gem. § 271 Abs. 1 BGB die Fälligkeit aus den Umständen zu entnehmen und richte sich nach dem typischerweise für die Beschaffung der Unterlagen zu erwartenden Zeitraum. Dieser würde überwiegend mit vier Wochen bis zwei Monaten angenommen. Sollte bei Vertragsschluss bekannt sein, dass der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist, erst noch in Aufgebotsverfahren durchgeführt werden müsse, käme eine deutlich längere Frist in Betracht.

Der Beklagte zu 1 habe die Sicherstellung der Lastenfreiheit hier bis Fälligkeit nicht herbeigeführt. Den Parteien war nicht bekannt gewesen, dass der Grundschuldbrief abhanden gekommen ist, weshalb die Fälligkeit zur Vorlage zwei Monate nach Vertragsschluss eintrat. Tatsächlich habe der Ausschließungsbeschluss erst über ein Jahr nach Vertragsabschluss vorgelegen.

Das Schreiben der Klägerin mit Fristsetzung hätte der Beklagte zu 1 dahingehend verstehen müssen, dass er bis zu dem genannten Zeitpunkt die erforderlichen Lastenfreistellungsunterlagen vorlegt.

Gleichwohl scheide ein Schadensersatzanspruch gegen ihn aus. Nach § 286 Abs. 4 BGB käme ein Schuldner nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines nicht von ihm zu vertretenen Umstandes unterbleibe. Was vom Schuldner zu vertreten sei würden die §§ 276 bis 278 BGB regeln. Danach habe er Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung nicht bestimmt sei noch sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, anderes ergebe. Allerdings hafte der Schuldner nach § 278 S. 1 BGB auch für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bediene. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Er habe keine Garantie erklärt und auch nicht das Beschaffungsrisiko übernommen. Ein eigens Verschulden läge nicht vor. Da die Grundschuld nicht mehr valutierte, habe der Beklagte zu 1 die Löschung von der Beklagten zu 2 verlangen können. Der Notar sei mit der Einholung beauftragt gewesen und dem Beklagten zu1 sei das Abhandenkommen des Grundschuldbriefes nicht bekannt gewesen und von ihm auch nicht zu vertreten, weshalb ein eigens Tätigwerden des Beklagten zu 1 nicht veranlasst gewesen sei.  Das Abhandenkommen sei zeitnah nach der Protokollierung festgestellt worden und das Aufgebotsverfahren eingeleitet worden.

Ein Verschulden der Beklagten 2 müsse sich der Beklagte 1 nicht zurechnen lassen. § 278 BGB greife nicht ein. Bei dem Grundpfandgläubiger handele es sich nicht um einen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Die Zurechnung nach § 278 BGB beruhe darauf, dass der Schuldner gegenüber dem Gläubiger für die Erweiterung seines Geschäfts- und Gefahrenbereichs verantwortlich sei; im Verhältnis zu Gläubiger übernehme die eingesetzte Hilfsperson die die Stelle des Schuldners, weshalb der Schuldner das Risiko tragen, dass die Hilfsperson schuldhaft handele. Diese Grundsätze würden auch greifen bei der Frage, welche Personen zu den Erfüllungsgehilfen zählen. So sei der Hersteller bzw. Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, der nicht für deren Mängel hafte, da dies auf einem Verschulden des Herstellers oder Lieferanten beruhe (BGH, Urteil vom 02.04.2024 - VIII ZR 46/13 -). Die Pflicht des Verkäufers bestünde in der mangelfreien Verschaffung, aber nicht in der mangelfreien Herstellung. Der Grundschuldgläubiger sei danach nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers eines Grundstücks, da der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die erfolgreiche Lastenfreistellung schulde und er auf die Mitwirkung des Grundpfandgläubigers benötige. Die Mitwirkungshandlung des Grundschuldgläubigers falle nicht in das vertraglich geschuldete Gesamtverhalten des Verkäufers. Von vornherein könne die Löschungsbewilligung nebst Grundschuldbrief bzw.  Ausschließungsbeschluss nur der Grundschuldgläubiger zur Verfügung stellen.

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23 -

Mittwoch, 5. März 2025

Trotz fehlender 2. Rückschau bei Abbiegevorgang keine Mithaftung bei faktischen Überholverbot

Vor und hinter dem Beklagten fuhr innerorts jeweils ein (am späteren Verkehrsunfall unbeteiligtes) Fahrzeug. Vor der Unfallstelle befanden sich zwei Fußgängerquerungshilfen, die durch eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) verbunden waren. Vor den jeweiligen Fußgängerinseln befand sich ein Pfeil (Zeichen 220-20, vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts), hinter der zweiten Fußgängerinsel befand sich eine spitz auslaufende Sperrfläche (Zeichen 298). Die Kolonne musste abbremsen, da das erste Fahrzeug nach der Sperrfläche auf das dortige Grundstück einfahren wollte. Auch der Beklagte wollte nach links abbiegen und begann den Abbiegevorgang am Ende der Sperrfläche. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter den vorgenannten Fahrzeugen und setzet im Bereich der durchgezogenen Linie zum Überholen an. Auf der Gegenfahrspur kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers.

Das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass es beabsichtige seien Berufung zurückzuweisen (was in der Folge dann auch mit Beschluss vom 13.11.2024 erfolgte).

Für beide Unfallbeteiligte habe kein unabwendbares Ereignis vorgelegen, § 17 Abs 2 StVG, weshalb auf die Verursachungsbeiträge gegeneinander abgewogen werden müssten, § 17 Abs. 1 StVG. Dabei sei unter Berücksichtigung der jeweils von den Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr darauf abzustellen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei. Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr dürften dabei nur unstreitige, zugestandene und bewiesene Umstände berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 21.06.2006 - VI ZR 115/05 -). Die Beweislast trage jeder Beteiligte für Verschulden des jeweils anderen und für eigene günstige Umstände.

Bei dem Beklagten sei das Unterlassen der 2. Rückschau zu berücksichtigen. Der Kläger hatte bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Abbiegevorgags einige Zeit die durchgezogene Mittellinie vor der Fußgängerquerungshilfe überfahren gehabt und befand sich mithin seither auf der Gegenfahrspur. Die Pflicht zur doppelten Rückschau dient gerade der Verhinderung einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug.  Diese Pflicht zur (zweiten) Rückschau sei auch nicht infolge der Zeichen 295, 298 und 222, entfallen, die zu einem faktischen Überholverbot führen würden; § 9 Abs. 1 S. 4 StVO sei „eng auf die Fälle beschränkt, in denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist“, nicht schon – wie bei Zeichen 295 – aus rechtlichen Gründen. Weitere Sorgfaltsverstöße des Beklagten schoss das OLG aus (was es auch im Beschluss näher darlegte). Dabei wies das OLG auch darauf hin, dass der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers nur greifen würde, wenn es zu einer Kollision zwischen einem ordnungsgemäß Überholenden käme, und dies auch nur dann, wenn der Überholer (wie hier nicht) dem Linksabbieger unmittelbar gefolgt wäre.

Der Kläger selbst habe bei unklarer Verkehrslage überholt, § 5 Abs. 2 StVO. Abzustellen sei hier auf die objektiven Umstände. Unklar sei danach die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit einen gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden könne.  Dies sei der Fall, wenn nicht verlässlich beurteilt werden könne, was der Vorausfahrende sogleich tun würde. Das schließe nicht bereits ein Überholen einer Kolonne aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2018 - 1 U 155/17 -). Unklarheit im benannten Sinne läge aber vor, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug die Sicht auf den Verkehrsraum vor ihm verdecke (BGH, Urteil vom 26.09.1995 - VI ZR 151/94 -). Dieser Fall habe vorgelegen: So habe der Kläger vorgetragen, er sie in en Ort hineingefahren und habe dort eine auf der rechten Fahrspur stehende Fahrzeugkolonne vorgefunden, wobei er den Grund nicht erkannt habe. Da er dann bereits vor der ersten Verkehrsinsel auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, sei die Unklarheit des Grundes der Staubildung für ihn noch gegeben gewesen. Aber auch nach seiner erstinstanzlichen Schilderung (wonach die Kolonne stand, das erste Fahrzeug abbog, die anderen stehen geblieben seien und er angenommen habe, der Fahrzeugführer würde träumen) sei die Situation unklar gewesen, warum das 2. Fahrzeug nicht anfuhr. Er hätte mithin in beiden Fällen das Überholen zurückstellen müssen.

Hinzu käme, dass er die faktischen Überholverbote durch die Zeichen 295, 298 und 222 missachtet habe, § 5 Abs. 1 StVO. Das könne nicht aus Unachtsamkeit geschehen sein, schon kaum im Hinblick auf die durchgezogene Linie (Zeichen 295) und jedenfalls nicht im Hinblick auf die Sperrfläche und ferner das linksseitige Vorbeifahren an der Fußgängerquerungshilfe unter Missachtung von Zeichen 222 (gar wenn man den klägerischen Vortrag ernst nehmen würde, er sei an beiden Querungshilfen linksseitig vorbeigefahren). Hier zeige sich ein besonders grober Verkehrsverstoß, da der Kläger sein möglichst schnelles Fortkommen über die Sicherheit des Straßenverkehrs stelle und andere Verkehrsteilnehmer gefährde.

Aus diesem Verhalten des Klägers folgert das OLG, dass die Verletzung der Pflicht des Beklagten zur 2. Rückschau gegenüber dem Verhalten des Klägers bei der Abwägung nichtmehr ins Gewicht falle. Auch wenn die Rückschaupflicht aus Rechtsgründen nicht entfallen sei, sei wegen der baulichen Situation innerorts euch ein über eine erhebliche Fahrstrecke angeordnetes faktisches Überholverbot mit mehrfachen verschiedenen Anordnungen, nach denen die Nutzung der Gegenfahrbahn ausgeschlossen werden sollte, und die einen einfachen Fahrfehler eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht erwarten ließen, für den Beklagten kaum damit zu rechnen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer überholt, zumal hier bereits ein anderes Fahrzeug abgebogen sei. Die Markierung schütze, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirke, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht überholt zu werden (BGH, Urteil vom 28.04.1987 - VI ZR 66/86 - zur ununterbrochenen Mittellinie, Zeichen 295, und Sperrfläche, Zeichen 298). Das besonders grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers ließe es vorliegend angemessen erscheinen, die (Mit-) Haftung des Beklagten ausnahmsweise zurücktreten zu lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2017 - 16 U 116/16 -; OLG München, Urteil vom 17.09.1974 - 5 U 3417/73 -).

OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 08.10.2024 - 12 U 78/24 -

Sonntag, 2. März 2025

Gebührenstreitwert bei Klage auf Beseitigung von Baumängeln durch Bauunternehmer

Die Parteien stritten um die Beseitigung von klägerseits geltend gemachten Baumängeln, deren Beseitigung der Kläger durch die Beklagte begehrte. Der Kläger ging unter Bezugnahme auf zuvor in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten von Kosten in Höhe von€ 6.806,60 für die Beseitigung der Mängel zuzüglich einer Preissteigerung von 20% aus (€ 8.168,16). Das Landgericht übernahm für den Klageantrag den Wert von € 8.168,18. Die Beklagte legte dagegen Beschwerde ein mit der Begründung, Preissteigerungen seien irrelevant, da die Ausführung durch die Beklagte und nicht einen Dritten klägerseits begehrt worden sei. Die Beschwerde wurde nach Nichtabhilfe durch das Landgericht vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Der Ansatz der Beklagten, Preissteigerungen hätten außer Ansatz zu bleiben, da sie selbst die klägerseits benannten Ausbesserungen vornehmen sollte, treffe rechtlich nicht zu. Der Wert der Klage richte sich nach den objektiven Kosten einer Mangelbeseitigung. Die hier zum Klageantrag erforderliche Streitwertschätzung nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG iVm. § 3 ZPO orientiere sich alleine nach dem Interesse des Klägers (sogen. Angreiferinteresseprinzip). Dessen Interesse war nach dem Betrag zu bewerten, den er selbst hätte aufwenden müssen, um die Mängel beseitigen zu lassen; mithin seien die Marktpreise dafür relevant.

Unabhängig davon sei auch die Annahme der Beklagten verfehlt, bei eigener Ausführung sei eine Preissteigerung nicht relevant. Gestiegene Material- und Lohnkosten würden sie auch treffen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sie während der Zeit, in der sie die Nacherfüllungsarbeiten für den Kläger verrichte, keine anderen Aufträge zu aktuellen Preisen ausführen könne.

Die vom Kläger vorgenommene Schätzung, die vom Landgericht übernommen worden sei, im Hinblick auf Preissteigerungen zwischen der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung, sei nicht zu beanstanden. Nach dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für Wohngebäude läge der Index im Basisjahr 2021 bei 100, im Jah 2023 dann bei 130,5. Daher sei eine Preissteigerung von 20% für die Zeit vom 30.07.2021 (Gutachtenerstattung) bis 13.09.2023 (Klageerhebung) angemessen.

Eine von Klägerseite ebenfalls eingelegte Beschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Wertes des Klageantrages wurde, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Klägers, eine Preissteigerung nach der Klageeinreichung nicht den Gebührenwert nicht tangiere, da diese Preissteigerung nach § 40 GKG nicht berücksichtigungsfähig sei.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2024 - 19 W 80/24 -

Freitag, 28. Februar 2025

Pflichtteilsstrafklausel: Stets Erbscheinvorlage im Grundbuchverfahren ?

In dem notariellen Testament der Eheleute heißt es, dass dann, wenn einer der Söhnen oder beide nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, sie nach dem Tod des Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil, erhalten. In diesem Fall soll der Überlebende neu testieren können. Sollte der Überlebende nicht eine neue Verfügung von Todes wegen machen, würde es bei der Erbeinsetzung „hier in diesem Testament“ verbleiben.

Nachdem beide Eheleute verstorben sind, beantragte der Beteiligte unter Bezugnahme auf das Testament und die Eröffnungsniederschrift die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine eidesstattliche Versicherung über das Nichtgreifen der Pflichtteilsklausel, um danach mit weiterer Zwischenverfügung unter Hinweis darauf, das Grundbuchamt sie für eidesstattliche Versicherungen nicht zuständig, nur noch den Erbschein haben wollte. Der dagegen eingelegten Beschwerde half das Grundbuchamt nicht ab; das Kammergericht gab ihr schließlich statt, da ein Eintragungshindernis nicht bestünde, weshalb eine Zwischenverfügung nicht veranlasst gewesen sei.

Die Berichtigung einer (hier vorliegenden) Grundbucheintragung erfolge auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO), wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde (§ 29 GBO) nachgewiesen würde (§ 22 Abs. 1 GBO). Grundsätzlich würde der Nachweis der Unrichtigkeit bei Tod der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein geführt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Läge eine Verfügung von Todes wegen vor, die wie hier in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei, genüge idR. die Vorlage der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO). Zu prüfen sei vom Grundbuchamt, ob sich daraus das behauptete Erbrecht ergäbe, wobei es die Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen habe. Das entfalle nur, wenn für die Auslegung erst noch zu ermittelnde Umstände maßgeblich seien ( KG, Beschluss vom 29.10.2020 - 1 W 1463/20 -).

Unter Verweis auf seien eigene Entscheidung vom 06.03.2012 – 1 W 10/12 – wies das KG darauf hin, dass bei vorliegen einer sogen. Pflichtteilsstrafklausel (wie hier) der Nachweis der negativen Tatsache des Nichteintritts dieser Klausel eine eidesstattliche Versicherung ausreichend sei., wenn auch das Nachlassgericht eine solche Versicherung ohne weitere Ermittlung zugrunde legen würde. Das habe zunächst das Grundbuchamt auch so gesehen, dann aber mit der weiteren Zwischenverfügung in Ansehung des Beschlusses des BGH vom 10.02.2022 - V ZB 87/20 - zur (fehlenden) Befugnis der Grundbuchämter zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung davon Abstand genommen.

Die Pflichtteilsstrafklausel würde hier aber keine Lücke für einen Erbnahweis durch öffentliches Testament bilden. Denn die Erbfolge ergäbe sich hier trotz der Pflichtteilsstrafklausel aus dem Testament. Nach dessen Inhalt sollte der überlebende Ehegatte bei Geltendmachung des Pflichtteils durch die oder einen der Söhne berechtigt sein, neu zu testieren und sollte es bei der bisherigen testamentarischen Regelung auch im zweiten Erbfall verbleiben, wenn er nicht neu testiere. Damit sei der Verlust der Schlusserbenstellung nicht schon durch das Verlangen des Pflichtteils begründet, sondern hätte einer zusätzlichen Handlung (Erstellung eines neuen Testaments) des überlebenden Ehegatten bedurft.

Lediglich entfernt liegende Möglichkeiten würden das Verlangen nach Vorlage des Erbscheins nicht rechtfertigen können. Dass die Letztversterbende neu testiert haben könnte, stelle sich als eine solche Möglichkeit dar, die für die Anforderung eines Erbscheins nicht ausreichend sei; solche seien nur bei (hier nicht vorliegenden) konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen (Scheidungsklausel, BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21 -).

Kammergericht, Beschluss vom 28.01.2025 - 1 W 37/25 -

Donnerstag, 27. Februar 2025

Selbstentzündung des Benzinkanisters und Betriebsgefahr nach § 7 StVG

Der Beklagte zu 2 wollte in einer Tiefgarage Benzin aus einem Plastikkanister in sein Fahrtzeug einfüllen. Nachdem der Kanister durch eine Stichflamme in Brand geriet kam es zu erheblichen Verrußungsschäden am Objekt der Versicherungsnehmerin der Klägerin; das Fahrzeug des Beklagten zu 2 nahm keinen Schaden. Die Klägerin, Gebäudeversicherer, regulierte den Schaden gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und machte Regressansprüche nach § 86 VVG gegen die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und deren Versicherungsnehmer, den Beklagten zu 2 geltend. Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich und führte zur Klageabweisung. 

Die Klägerin hatte ihren Anspruch auf § 7 StVG gestützt (wohl da von vornherein ein Verschulden des Beklagten zu 2 und damit eine Haftung nach § 823 BGB ausschied). Das OLG ordnete den Vorgang allerdings entgegen dem Landgericht nicht dem Betrieb eines Fahrzeugs zu, was für eine Haftung nach § 7 StVG des Halters (und nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG des Versicherers) in diesem Fall Voraussetzung wäre.

Die Schadensverursachung müsse nach § 7 StVG durch den Betrieb des Fahrzeugs bedingt sein, ohne dass es darauf ankäme, ob sich der Fahrzeugführer verkehrswidrig verhalten habe (sogen. Gefährdungshaftung). Ein Schaden sei bereits dann beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren verwirklicht hätten. Also das Schadensgeschehen durch das Fahrzeug (mit)geprägt worden sei. Dabei sei der Begriff des Betriebs weit zu fassen, über die frühere maschinentechnische Auffassung hinaus hin zur verkehrstechnischen Auffassung. Die Gefahren gingen nicht nur vom Motor und seiner Einwirkung auf das Fahrzeug aus, sondern zunehmend von der gesamten Abwicklung des Verkehrs und im besonderen Maße von Kraftfahrzeugen, die nach der diese Umstände nicht berücksichtigenden maschinenrechtlichen Auffassung nicht im Betrieb seien (BGH, Urteil vom 04.12.1958 – III ZR 117/57 -). Seither beschränke sich die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeugs nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr oder privaten Verkehrsraum, sondern bestünde bei allen mit seinem Betrieb oder seinen Betriebseinrichtungen zusammenhängenden Unfällen, soweit ein örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Kraftahrzeuges oder dem Versagen seiner Betriebseinrichtung bestünde.

Danach sei eine Schadensentstehung beim Betrieb des Fahrzeugs hier zu verneinen, auch wenn das Betanken eines Kraftfahrzeugs hinreichend eng mit dessen Betrieb zusammenhänge und das Öffnen des Benzinkanisters diesem Vorgang dienen sollte. Erforderlich sei aber, dass sich die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr irgendwie ausgewirkt haben müsse und das Schadensgeschehen durch das Fahrzeug mitgeprägt wurde. Hier allerdings sei das Fahrzeug bei dem Brand selbst unbeteiligt gewesen und habe keine Ursache für den Brand gesetzt. Damit habe sich keine dem Fahrzeug innewohnende Gefahr verwirklicht. Da mit dem Betanken des Fahrzeugs mittels des Benzinkanisters noch nicht begonnen worden sei, zeige auch das Urteil des BGH vom 21.01.2024 - VI ZR 253/13 – (dort: Selbstentzündung des Fahrzeugs infolge eines technischen Defekts an diesem) keine andere Wertung auf, da dort darauf abgestellt worden sei, dass Tanken ein Betriebsvorgang und der Tank ein Betriebsteil sei, grds. geeignet das Merkmal „beim Betrieb“ auszufüllen, doch sei noch nicht mit dem Betanken begonnen worden, so dass sich die entsprechenden Gefahren hier nicht verwirklicht hätten.

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 - 4 U 446/24 -

Mittwoch, 26. Februar 2025

Mieterhöhung bei Wohnraummietvertrag mit Stellplatz

Die Beklagte hatten eine Wohnung und einen Stellplatz von der Vermieterin gemietet. Der Mietzins für die Wohnung und den Stellplatz war in dem Mietvertrag nicht als einheitlicher Mietzins ausgewiesen, vielmehr war er gesondert für die Wohnung und den Stellplatz benannt. Im Rahmen einer Mieterhöhung bezog sich die Klägerin zur Begründung der Erhöhung der Miete für den Wohnraum auf den Mietspiegel, für die Stellplätze auf vier Vergleichsmieten.

Der BGH wies darauf hin, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückweisen zu wollen, da kein Grund für eine Revisionszulassung vorläge. Für die Einordnung des Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis nach § 549 Abs. 1 BGB, auf welches die Vorschriften der Wohnraummiete Anwendung finden würden und mithin auch §§ 558 ff BGB, oder als ein sonstiges Mietverhältnis, sei der prägende Vertragszweck entscheidend, als die Vorstellung der Parteien über die Nutzung des Mietobjekts. Entscheidend sei, was im Vordergrund stehen würde. Hier sei dies die Anmietung zu Wohnzwecken gewesen, wobei als Indiz auch die Flächen in Betracht kämen und deren Verhältnis zueinander. Hier sei der Schwerpunkt nach zutreffender Erwägung des Berufungsgerichts bei einer Wohnungsgröße von rund 94qm, dem nur ein Stellplatz gegenüberstünde, die Wohnnutzung.

Vorliegend sei das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Vorschriften der §§ 558 ff BGB auch hinsichtlich des auf den Stellplatz entfallenden Mietanteils anwendbar seien.  Der Vermieter könne nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung ein treten soll, 15 Monate unverändert gewesen sei. Das Mieterhöhungsverlangen habe die formellen Anforderungen erfüllt.

Das Mieterhöhungsverlangen müsse auch begründet werden, damit der Mieter dieses überprüfen könne und sich schlüssig werden könne, ob er dem zustimme oder nicht.  Dazu müsse das Erhöhungsverlangen Angaben über Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleite, und zwar in dem Umfang, die der Mieter benötige, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und zumindest ansatzweise überprüfen zu können.

Dem sie die Klägerin nachgekommen. Sie habe die Erhöhung der Miete für den Wohnraum auf den Mietspiegel gestützt, bei dem es sich gem. § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB um ein zulässiges Begründungsmittel handele. Aber auch die Heranziehung der monatlich zu zahlenden Entgelte für vier Vergleichsstellplätze zur Erhöhung der Stellplatzmiete sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar würde derartige Entgelte in § 558a Abs. 2 BGB nicht explizit genannt, doch enthalte die Norm keine abschließende Aufzählung (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 -).

Die ortsübliche Vergleichsmiete würde nach § 558 Abs. 2 S. 1 BGB aus den üblichen Entgelten gebildet.

Offen bleibe, ob die ortsübliche Vergleichsmiete iSv. § 558 Abs. 2 S. 1 BGB bei Vorliegen eines einheitlichen Mietverhältnisses über eine Wohnung und einen Stellplatz – wie hier – durch die Heranziehung eines Mietspiegel für die Wohnung und unter Zugrundelegung der ortsüblichen Stellplatzmiete für den Stellplatz bestimmt werden könne (so LG Rottweil, Urteil vom 03.04.1998 - 1 S 29/97 -), oder ob auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt (Wohnung und Stellplatz) abzustellen sei (so AG Koblenz, Urteil vom 25.01.2024 - 142 C 1742/23 -; AG Köln, Urteil vom 27.01.2026 - 220 C 409/15 -). Vorliegend würde dies auf den selben Mietzins hinauslaufen.

Nach den Hinweisen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.

BGH, Hinweisbeschluss vom 22.10.2024 - VIII ZR 249/23 -

Samstag, 22. Februar 2025

Garagenräumung: Streitwert und ordnungsgemäße Berufungsbegründung

Die Klage richtete sich auf Räumung und Herausgabe einer Garage und Herausgabe einer Garage nach Kündigung derselben. Die Monatsmiete betrug € 26,00 und das Amtsgericht hat einen Wert von bis zu € 500,00 festgesetzt. Das Landgericht hatte die vom Amtsgericht nicht zugelassene Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des Beklagten wegen Unterschreitens der Berufungssumme (sie muss € 600,00 überschreiten, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), verworfen. Dagegen wandte sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, die der BGH verwarf.

Die Rechtsbeschwerde sei zwar statthaft (§§ 522 Abs. 21 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt seien.

Allerdings könne nicht alleine auf die Unterschreitung des nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Wertes abgestellt werden, da entscheidend das Interesse des Beklagten an der Abänderung des angefochtenen Urteils hier die Wertgrenze von € 600,00 überschritten sei. Der Wert des Beschwerdegegenstandes sei nach §§ 2, 3 ZPO nach freien Ermessen des Berufungsgerichts zu bestimmen und im Rahmen der Rechtsbeschwerde müsse vom BGH geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung des Ermessens die in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte  umfassend berücksichtigte (BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - VIII ZB 66/18 -). Hier würde sich der Wert nicht nach dem allein für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgeblichen Gerichtskostengesetz, sondern denjenigen der Zivilprozessordnung (ZPO) orientieren, vorliegend nach §§ 8 f ZPO (BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - III ZB 84/15 -). Bei einem Räumungsrechtstreit der Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ungewiss oder ließe sich der Zeitpunkt der Beendigung nicht bestimmen, sei § 9 ZPO anwendbar, mithin der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts (BG, Beschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17 -). Damit läge der Wert vorliegend über € 600,00. Da sich der Beklagte auf eine Fortdauer des Mietvertrages berufen habe, sei der Beendigungszeitpunkt streitig.

Die landgerichtliche Entscheidung beruhe aber nicht auf diesen Rechtsfehler. Es würde an einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Berufungsbegründung ermangeln. Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO müssten in der Berufungsbegründung die Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und ihre Erheblichkeit ergeben würden. Zudem müssten konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, bezeichnet werden (§ 530 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO) sowie etwaige neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel und die Tatsachen benannt werden, auf Grund derer die neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 531 ZPO zuzulassen seien (§ 530 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO). Anmerkung: Dies muss innerhalb der (ggf. verlängerten) Berufungsbegründungsfrist erfolgen.

Diesen Anforderungen habe die Berufungsbegründung nicht genügt. Es sei lediglich gerügt worden, es fehle dem Urteil  mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 313a ZPO an dem notwendigen Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Das Amtsgericht habe die Beschwer unzutreffend auf einen Wert von unter € 600,00 bemessen, deshalb die Berufung zu Unrecht für unstatthaft gehalten und damit den Anspruch des Beklagten auf effektiven Rechtsschutz verkürzt. Es würde sich aber nicht ergeben, weshalb in der Sache eine andere Entscheidung hätte ergehen müssen bzw. materiell-rechtlich die amtsgerichtliche Entscheidung unrichtig sein soll. Der Verweis auf den fehlenden Tatbestand zeigt für sich keinen Umstand auf, aus dem sich eine Erheblichkeit der Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung ergeben könne. Die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf dem Fehlen des Tatbestandes, vielmehr läge der Verfahrensfehler in der amtsgerichtlichen Entscheidung selbst.

Anmerkung: Nach § 313 Abs. 2 ZPO müssen im Tatbestand „die erhobenen Ansprüche und dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden“. Fehlt es daran, liegen aber – wie offenbar hier – Entscheidungsgründe vor, so kann sich ein Berufungsführer mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzen. Inwieweit der fehlende Tatbestand auf die Entscheidung Einfluss hat, wäre ggf. darzulegen.

BGH, Beschluss vom 07.08.2024 - XII ZB 121/24 -