In dem notariellen Testament der Eheleute heißt es, dass dann, wenn einer der Söhnen oder beide nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, sie nach dem Tod des Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil, erhalten. In diesem Fall soll der Überlebende neu testieren können. Sollte der Überlebende nicht eine neue Verfügung von Todes wegen machen, würde es bei der Erbeinsetzung „hier in diesem Testament“ verbleiben.
Nachdem beide Eheleute verstorben sind, beantragte der Beteiligte unter Bezugnahme auf das Testament und die Eröffnungsniederschrift die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine eidesstattliche Versicherung über das Nichtgreifen der Pflichtteilsklausel, um danach mit weiterer Zwischenverfügung unter Hinweis darauf, das Grundbuchamt sie für eidesstattliche Versicherungen nicht zuständig, nur noch den Erbschein haben wollte. Der dagegen eingelegten Beschwerde half das Grundbuchamt nicht ab; das Kammergericht gab ihr schließlich statt, da ein Eintragungshindernis nicht bestünde, weshalb eine Zwischenverfügung nicht veranlasst gewesen sei.
Die Berichtigung einer (hier vorliegenden) Grundbucheintragung erfolge auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO), wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde (§ 29 GBO) nachgewiesen würde (§ 22 Abs. 1 GBO). Grundsätzlich würde der Nachweis der Unrichtigkeit bei Tod der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein geführt werden (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Läge eine Verfügung von Todes wegen vor, die wie hier in einer öffentlichen Urkunde enthalten sei, genüge idR. die Vorlage der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GBO). Zu prüfen sei vom Grundbuchamt, ob sich daraus das behauptete Erbrecht ergäbe, wobei es die Verfügung in eigener Verantwortung auszulegen habe. Das entfalle nur, wenn für die Auslegung erst noch zu ermittelnde Umstände maßgeblich seien ( KG, Beschluss vom 29.10.2020 - 1 W 1463/20 -).
Unter Verweis auf seien eigene Entscheidung vom 06.03.2012 – 1 W 10/12 – wies das KG darauf hin, dass bei vorliegen einer sogen. Pflichtteilsstrafklausel (wie hier) der Nachweis der negativen Tatsache des Nichteintritts dieser Klausel eine eidesstattliche Versicherung ausreichend sei., wenn auch das Nachlassgericht eine solche Versicherung ohne weitere Ermittlung zugrunde legen würde. Das habe zunächst das Grundbuchamt auch so gesehen, dann aber mit der weiteren Zwischenverfügung in Ansehung des Beschlusses des BGH vom 10.02.2022 - V ZB 87/20 - zur (fehlenden) Befugnis der Grundbuchämter zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung davon Abstand genommen.
Die Pflichtteilsstrafklausel würde hier aber keine Lücke für einen Erbnahweis durch öffentliches Testament bilden. Denn die Erbfolge ergäbe sich hier trotz der Pflichtteilsstrafklausel aus dem Testament. Nach dessen Inhalt sollte der überlebende Ehegatte bei Geltendmachung des Pflichtteils durch die oder einen der Söhne berechtigt sein, neu zu testieren und sollte es bei der bisherigen testamentarischen Regelung auch im zweiten Erbfall verbleiben, wenn er nicht neu testiere. Damit sei der Verlust der Schlusserbenstellung nicht schon durch das Verlangen des Pflichtteils begründet, sondern hätte einer zusätzlichen Handlung (Erstellung eines neuen Testaments) des überlebenden Ehegatten bedurft.
Lediglich entfernt liegende Möglichkeiten würden das Verlangen nach Vorlage des Erbscheins nicht rechtfertigen können. Dass die Letztversterbende neu testiert haben könnte, stelle sich als eine solche Möglichkeit dar, die für die Anforderung eines Erbscheins nicht ausreichend sei; solche seien nur bei (hier nicht vorliegenden) konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen (Scheidungsklausel, BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21 -).
Kammergericht, Beschluss
vom 28.01.2025 - 1 W 37/25 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die
Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Die in Abt. I
lfd. Nr. 1 des Grundbuchs zu je ½ eingetragenen Eigentümer errichteten am
6. Juni 1978 ein Testament zur UR-Nr. XXX des Notars XXX XXX in Berlin. Darin
setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihre beiden
Söhne zu gleichen Anteilen als Erben des Längstlebenden. U.a. heißt es in dem
Testament wörtlich:
„Sollte einer unserer Söhne oder beide
nach dem Tode des Erstversterbenden von uns ihren Pflichtteil verlangen, so
sollen sie nach dem Tode des Längstlebenden ebenfalls den Pflichtteil erhalten.
Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall neu bezüglich des freiwerdenden Teils testieren.
Sollte eine neue Verfügung von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten nicht erfolgen, bleibt es bei der Erbeinsetzung hier in diesem Testament.“
Beide
Eigentümer sind zwischenzeitlich verstorben.
Unter dem 27.
Juli 2024 hat der Beteiligte unter Bezugnahme auf das vorgenannte Testament und
die Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2024 die
Berichtigung des Grundbuchs beantragt.
Mit
Zwischenverfügungen vom 4. September 2024 hat das Grundbuchamt die Vorlage
eines Erbscheins oder eine eidesstattliche Versicherung über das Nichtgreifen
der Pflichtteilsklausel erfordert. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 17.
Oktober 2024 hat das Grundbuchamt nur noch einen Erbschein erfordert. Für die
Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen sei das Grundbuchamt nicht
zuständig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Dezember 2024, der das
Grundbuchamt mit Beschluss vom 8. Januar 2025 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde
ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und hat auch in der Sache Erfolg. Das
von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass
die angefochtene Zwischenverfügung nicht veranlasst war, § 18 Abs. 1
S. 1 Alt. 2 GBO.
a) Die
Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag,
§ 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden,
§ 29 GBO, nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 GBO. Bei Unrichtigkeit
des Grundbuchs wegen des Todes eines Berechtigten ist der Nachweis der Erbfolge
grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1
GBO.
Beruht die
Erbfolge aber auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen
Urkunde enthalten ist, genügt es in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins
die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt
werden, § 35 Abs. 1 S. 2 HS 1 GBO. Das Grundbuchamt hat eine
solche Verfügung von Todes wegen dahin zu überprüfen, ob sich aus ihr das von
dem Antragsteller behauptete Erbrecht ergibt. Es hat die Verfügung in eigener
Verantwortung auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich
schwieriger Fragen handelt. Die Pflicht zu eigener Auslegung entfällt
allerdings dann, wenn für diese erst zu ermittelnde tatsächliche Umstände
maßgebend sind (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 1 W 1463/20 – ZEV
2020, 764; Beschluss vom 23. Juni 2020 – 1 W 1276/20 – DNotZ 2021, 195, 196).
b) Im
Fall einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel hat es der Senat für den
Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils
ausnahmsweise für geboten erachtet, eine eidesstattliche Versicherung
ausreichen zu lassen, wenn auch das Nachlassgericht eine solche Versicherung
ohne weitere Ermittlungen einer Erbscheinserteilung zugrunde legen würde
(Senat, Beschluss vom 6. März 2012 – 1 W 10/12 – FamRZ 2012, 1517, 1519).
Hiervon war das Grundbuchamt ursprünglich in seiner Zwischenverfügung vom 4.
September 2024 ausgegangen, hat aber in der angefochtenen Zwischenverfügung vom
17. Oktober 20124 im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur – fehlenden - Befugnis des Grundbuchamts zur Abnahme
eidesstattlicher Versicherungen (BGH, FamRZ 2022, 823, 827) davon Abstand
genommen.
c) Der
Senat hat, worauf das Grundbuchamt in seiner Nichtabhilfeentscheidung
hingewiesen hat, zwischenzeitlich entschieden, dass die eidesstattliche
Versicherung zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt bei im Testament
namentlich nicht bezeichneten Kindern nicht genügt (Senat, nicht
rechtskräftiger Beschluss vom 9. Juli 2024 – 1 W 27/24 – FamRZ 2024, 1976). Es
muss nicht entschieden werden, ob dies auch im Fall einer
Pflichtteilsstrafklausel gilt (vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2024, 261; a.A. OLG
Frankfurt/Main, ZEV 2025, 38). Darunter sind Klauseln zu verstehen, nach denen
der eingesetzte Erbe sein Erbrecht verlieren soll, wenn er nach dem ersten
Erbfall den Pflichtteil verlangt (BGH, FGPrax 2016, 244).
Zwar enthält
auch das gemeinschaftliche Testament zunächst eine Pflichtteilsstrafklausel,
wie sie üblicherweise verwendet wird (vgl. OLG Frankfurt/Main, a.a.O.). Allein
aus dieser Klausel eine Lücke im Erbnachweis zu erblicken, die nur durch
Vorlage eines Erbscheins – oder Europäischen Nachlasszeugnisses, vgl. § 35
GBO – zu schließen möglich wäre, greift aber zu kurz. Ein solches Verständnis
lässt die weiteren in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen der Erblasser
außer Betracht, deren Auslegung dazu führt, dass der von dem Grundbuchamt zu
Recht erforderte Nachweis der Erbfolge in Form des gemeinschaftlichen
Testaments bereits erbracht worden ist.
Bei
Geltendmachung des Pflichtteils sollte der überlebende Ehegatte berechtigt
sein, neu zu testieren. Sah er davon ab, sollte es bei der Erbeinsetzung aus
dem gemeinschaftlichen Testament verbleiben. Damit führte das Verlangen nach
dem Pflichtteil allein nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung, vgl.
§ 2075 BGB. Zusätzlich bedurfte es dazu eines neuen Testaments des
überlebenden Ehegatten.
Lediglich entfernte abstrakte Möglichkeiten, die das aus einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen hervorgehende Erbrecht nur unter ganz besonderen Umständen in Frage stellen, können jedoch das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nicht rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 1 W 1463/20 – ZEV 2020, 764). Dass die Erblasserin – ggf. nach einem zu unterstellenden Pflichtteilsverlangen des Beteiligten und/oder seines Bruders – neu testiert haben könnte, ist eine solche Möglichkeit. Sie allein genügt für die Anforderung eines Erbscheins nicht (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl., § 35 Rdn. 39b m.w.N.). Die Möglichkeit späterer Testamente und des Widerrufs, §§ 2253 ff. BGB, ist nie auszuschließen und nur im Fall konkreter Anhaltspunkte zu berücksichtigen (vgl. zur Scheidungsklausel: BGH, DNotZ 2022, 703; Senat, a.a.O.), die hier fehlen. Andernfalls liefe die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO leer.
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