Die Beklagte hatten eine Wohnung und einen Stellplatz von der Vermieterin gemietet. Der Mietzins für die Wohnung und den Stellplatz war in dem Mietvertrag nicht als einheitlicher Mietzins ausgewiesen, vielmehr war er gesondert für die Wohnung und den Stellplatz benannt. Im Rahmen einer Mieterhöhung bezog sich die Klägerin zur Begründung der Erhöhung der Miete für den Wohnraum auf den Mietspiegel, für die Stellplätze auf vier Vergleichsmieten.
Der BGH wies darauf hin, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurückweisen zu wollen, da kein Grund für eine Revisionszulassung vorläge. Für die Einordnung des Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis nach § 549 Abs. 1 BGB, auf welches die Vorschriften der Wohnraummiete Anwendung finden würden und mithin auch §§ 558 ff BGB, oder als ein sonstiges Mietverhältnis, sei der prägende Vertragszweck entscheidend, als die Vorstellung der Parteien über die Nutzung des Mietobjekts. Entscheidend sei, was im Vordergrund stehen würde. Hier sei dies die Anmietung zu Wohnzwecken gewesen, wobei als Indiz auch die Flächen in Betracht kämen und deren Verhältnis zueinander. Hier sei der Schwerpunkt nach zutreffender Erwägung des Berufungsgerichts bei einer Wohnungsgröße von rund 94qm, dem nur ein Stellplatz gegenüberstünde, die Wohnnutzung.
Vorliegend sei das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Vorschriften der §§ 558 ff BGB auch hinsichtlich des auf den Stellplatz entfallenden Mietanteils anwendbar seien. Der Vermieter könne nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung ein treten soll, 15 Monate unverändert gewesen sei. Das Mieterhöhungsverlangen habe die formellen Anforderungen erfüllt.
Das Mieterhöhungsverlangen müsse auch begründet werden, damit der Mieter dieses überprüfen könne und sich schlüssig werden könne, ob er dem zustimme oder nicht. Dazu müsse das Erhöhungsverlangen Angaben über Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleite, und zwar in dem Umfang, die der Mieter benötige, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und zumindest ansatzweise überprüfen zu können.
Dem sie die Klägerin nachgekommen. Sie habe die Erhöhung der Miete für den Wohnraum auf den Mietspiegel gestützt, bei dem es sich gem. § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB um ein zulässiges Begründungsmittel handele. Aber auch die Heranziehung der monatlich zu zahlenden Entgelte für vier Vergleichsstellplätze zur Erhöhung der Stellplatzmiete sei in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar würde derartige Entgelte in § 558a Abs. 2 BGB nicht explizit genannt, doch enthalte die Norm keine abschließende Aufzählung (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - VIII ZR 413/12 -).
Die ortsübliche Vergleichsmiete würde nach § 558 Abs. 2 S. 1 BGB aus den üblichen Entgelten gebildet.
Offen bleibe, ob die ortsübliche Vergleichsmiete iSv. § 558 Abs. 2 S. 1 BGB bei Vorliegen eines einheitlichen Mietverhältnisses über eine Wohnung und einen Stellplatz – wie hier – durch die Heranziehung eines Mietspiegel für die Wohnung und unter Zugrundelegung der ortsüblichen Stellplatzmiete für den Stellplatz bestimmt werden könne (so LG Rottweil, Urteil vom 03.04.1998 - 1 S 29/97 -), oder ob auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt (Wohnung und Stellplatz) abzustellen sei (so AG Koblenz, Urteil vom 25.01.2024 - 142 C 1742/23 -; AG Köln, Urteil vom 27.01.2026 - 220 C 409/15 -). Vorliegend würde dies auf den selben Mietzins hinauslaufen.
Nach den Hinweisen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 22.10.2024 - VIII ZR 249/23 -
Tenor
Der Senat
beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach
§ 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.
1. Die
Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer 93,67 m² großen
Vierzimmerwohnung in München, die den Grundsätzen der einkommensorientierten
Förderung unterliegt (sogenannte EOF-Wohnung), mit einem
Tiefgaragen-Stellplatz.
Der Mietvertrag
vom 15. Mai 2008, mit welchem den Beklagten sowohl die Wohnung als auch
der Stellplatz vermietet worden ist, enthält unter anderem folgende Regelung:
"§ 3 Miete
3.1.
Die Grundmiete beträgt monatlich
843,03 €.
[…]
3.3.
Die vom Mieter geschuldete Miete setzt
sich demnach zusammen wie folgt:
Grundmiete für die Wohnung: 843,03 €
Grundmiete für die Garage/Stellplatz: 50,00 €
Vorauszahlung auf Heiz- u.
Warmwasserkosten derzeit: 93,60 €
Vorauszahlung für die übrigen
Betriebskosten derzeit: 131,10 €
Monatliche Gesamtmiete derzeit: 1.117,73 €
3.4.
Die Erhöhung der Grundmiete richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 558-561 BGB. Sie ist auch während einer etwa vereinbarten festen Vertragsdauer oder der Zeit eines etwa vereinbarten wechselseitigen Kündigungsausschlusses zulässig."
Mit Schreiben
vom 1. Oktober 2021 verlangte die Klägerin von den Beklagten die
Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen
Nettokaltmiete("Nettogrundmiete") für die angemietete Wohnung von
zuletzt 1.062,43 € um 117,36 € auf 1.180,29 € (dies entspricht
einer Miete von 12,60 €/m²) und für den angemieteten Stellplatz von
50 € um 7,50 € auf 57,50 €, jeweils mit Wirkung ab dem
1. Januar 2022. Zur Begründung nahm die Klägerin hinsichtlich der Wohnung
auf den Mietspiegel 2021 der Stadt München Bezug und ermittelte anhand der
Wohnfläche, des Baujahrs und bestimmter positiver Wohnwertmerkmale eine
ortsübliche Vergleichsmiete von 14,58 €/m². Hinsichtlich des Stellplatzes
verwies sie auf die Mieten für vier Vergleichsstellplätze in Höhe von 60 €
bis 86 €. Das Schreiben ging den Beklagten im Oktober 2021 zu. Sie
stimmten der Mieterhöhung nicht zu.
Mit der
vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Zustimmung zu einer
Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung nebst Stellplatz von bisher
monatlich insgesamt 1.112,43 € (1.062,43 € + 50 €) auf
monatlich insgesamt 1.237,79 € (1.180,29 € + 57,50 €) in
Anspruch genommen.
Das Amtsgericht
hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, einer
Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung von bisher monatlich
1.062,43 € auf monatlich 1.180,29 € zuzustimmen.
Auf die
Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise
abgeändert und die Beklagten auch zur Zustimmung zu einer Erhöhung der
Nettokaltmiete für den zu der Wohnung gehörenden Stellplatz von bisher
monatlich 50 € auf 57,50 € verurteilt.
Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
2. Das
Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das
Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Entgegen der
Ansicht des Amtsgerichts sei die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf
Zustimmung der Beklagten zur Erhöhung des gesamten Mietzinses, welcher neben
der Miete für die Wohnung auch den Tiefgaragenmietanteil umfasse, zulässig und
begründet.
Soweit das
Amtsgericht ausgeführt habe, die Klägerin könne eine Zustimmung zur Erhöhung
der Stellplatzmiete von 50 € auf 57,50 € nicht bereits aufgrund des
zwischen den Parteien geltenden Mietvertrags verlangen, sei dies allerdings
nicht zu beanstanden. Zutreffend habe das Erstgericht insoweit dargelegt, dass
es jedenfalls an einer vertraglichen Grundlage für die Erhöhung der im
einheitlichen Mietvertrag gesondert ausgewiesenen Stellplatzmiete fehle. Eine
hierzu erforderliche, hinreichend klare Vereinbarung der Parteien ergebe sich
aus dem Mietvertrag nicht.
Soweit das
Amtsgericht weiter der Auffassung sei, auch aus den Vorschriften der
§§ 558 ff. BGB ergebe sich keine Möglichkeit zur Erhöhung der Miete
für Stellplätze oder Garagen, da diese Regelungen nur auf die Erhöhung von
Wohnraummieten anwendbar seien, sei dem jedoch nicht zu folgen. Das
Berufungsgericht schließe sich einer in der Literatur vertretenen Ansicht an,
wonach auch eine Mieterhöhung für den im einheitlichen Mischmietverhältnis
gesondert ausgewiesenen Anteil der Miete für einen Tiefgaragen-Stellplatz
grundsätzlich zulässig sei.
Der von dem
Amtsgericht vertretenen Gegenansicht sei zwar zuzugeben, dass der
Bundesgerichtshof sich mit seinem - erstinstanzlich in den Blick
genommenen - Urteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10)
zuvörderst mit der Frage beschäftigt habe, unter welchen Gesichtspunkten eine
Teilkündigung möglich sei, wenn Wohnung und Garage Bestandteile eines
einheitlichen Mietverhältnisses seien. Das vorstehend zitierte Urteil enthalte
jedoch eine Grundsatzentscheidung dergestalt, dass bei Annahme eines
einheitlichen Mietverhältnisses alle ein solches Mietverhältnis betreffenden
Fragen nach Wohnraummietrecht zu regeln seien. Eine andere Lesart sei weder
hinreichend nachvollziehbar noch praktikabel. Dass der Bundesgerichtshof im
Fall von Mietverträgen mit Mischnutzung die Absorptionsmethode (Anwendung nur
des Rechts des dominierenden Vertragstyps) heranziehe, habe er auch im Urteil
vom 9. Juli 2014 (VIII ZR 376/13) bestätigt. Dies überzeuge deshalb,
weil auf diese Weise schwierige Abgrenzungsprobleme vermieden würden.
Im vorliegenden
Fall sei die klägerseits begehrte Stellplatzmieterhöhung selbst dann nicht zu
beanstanden, wenn man von der Unzulässigkeit einer "Teilmieterhöhung"
des auf den Stellplatz oder die Wohnung entfallenden Anteils der Miete, wie
dies in der Rechtsprechung und der Literatur teilweise vertreten werde,
ausgehen sollte. Denn es sei hier von der Klägerin gleichzeitig die Erhöhung
der Wohnungsmiete geltend gemacht worden.
Das
Mieterhöhungsverlangen erweise sich auch als formell wirksam. Die Klägerin habe
vier Vergleichsmieten für Stellplätze benannt und damit das Erhöhungsbegehren
in Anlehnung an § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB begründet. Die
Vergleichbarkeit der im Mieterhöhungsverlangen angeführten Objekte mit dem
streitgegenständlichen Stellplatz sei weder von den Parteien in Zweifel gezogen
worden noch ergäben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt. Da
der Mietspiegel der Landeshauptstadt München nur auf Wohnraum Anwendung finde
und nur insoweit Angaben enthalte, könne § 558 Abs. 3 BGB nicht
einschlägig sein.
Der von der
Klägerin geltend gemachte Anspruch sei überdies auch der Höhe nach berechtigt.
Sie habe jedenfalls einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung für den
streitgegenständlichen Stellplatz von 50 € um 7,50 € auf
57,50 €. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Betrag von
57,50 € sich vorliegend als ortsüblich darstelle. Von der Einholung eines
diesbezüglichen Sachverständigengutachtens vermöge die - insbesondere auf
Mieterhöhungen spezialisierte - Kammer zumindest im vorliegenden Fall abzusehen,
zumal der geltend gemachte Betrag sich in einem Bereich bewege, der sich
jedenfalls für die Landeshauptstadt München noch als evident ortsüblich
darstelle. Die Erhöhung sei zudem unter Beachtung der Kappungsgrenze erfolgt.
II.
1. Ein
Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1,
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von dem
Berufungsgericht für die Zulassung der Revision zum Zwecke der Rechtsfortbildung
gegebene Begründung, es fehle an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe,
"ob und nach welchen Maßgaben eine Mieterhöhung des Garagenteils im
Mischmietverhältnis möglich" sei, rechtfertigt die Zulassung der Revision
nicht. Der Rechtssache kommt insofern auch eine grundsätzliche Bedeutung nicht
zu.
a) Die
Frage, ob in einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung mit
Stellplatz/Garage auch die Zustimmung zur Erhöhung der - vorliegend im
Mietvertrag gesondert ausgewiesenen - Stellplatzmiete gemäß
§§ 558 ff. BGB verlangt werden könne, lässt sich - wie die
Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen und was seitens des Amtsgerichts zu
Unrecht infrage gestellt worden ist - bereits anhand der ergangenen
Senatsrechtsprechung - bejahend - beantworten. Hiernach ist für die
Einordnung eines Mietverhältnisses als Wohnraummietverhältnis im Sinne von
§ 549 Abs. 1 BGB, auf das die Vorschriften der Wohnraummiete
- und damit auch die §§ 558 ff. BGB - Anwendung finden,
oder als ein sonstiges Mietverhältnis der wahre, das Rechtsverhältnis prägende
Vertragszweck entscheidend, also die gemeinsamen und übereinstimmenden
Vorstellungen der Parteien, wie das Mietobjekt genutzt werden soll (vgl.
Senatsurteile vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19, NJW-RR 2021,
329 Rn. 23 f.; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ
202, 39 Rn. 30, 39; siehe hierzu auch nachfolgend unter 2 b bb (2)).
Einen weitergehenden Klärungsbedarf wirft der Streitfall insoweit nicht auf.
b) Die
Frage, nach welchen Maßgaben eine Mieterhöhung auch hinsichtlich des
Stellplatzanteils im Einzelnen zu ermitteln ist, bedarf im Streitfall
- wie sich bereits den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen
lässt - keiner Klärung, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn alle
in Betracht kommenden Ansätze führen hier zu dem Ergebnis, dass das
Erhöhungsverlangen der Klägerin berechtigt ist (siehe unten unter 2 c bb).
Sonstige
Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Die
Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das
Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der
Klägerin gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zustimmung zu der von
ihr verlangten (weiteren) Erhöhung der Nettokaltmiete für die
streitgegenständliche Wohnung mit Stellplatz um 7,50 € bejaht.
a) Die
Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör der
Beklagten dadurch verletzt, dass es deren Vortrag, die Klägerin sei nicht
aktivlegitimiert, übergangen habe. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand
ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin die Vermieterin ist. Eine etwaige
Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann nur mit
einem - hier von den Beklagten indes nicht gestellten - Antrag auf
Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) geltend gemacht werden. Hingegen kann
mit Hilfe einer Verfahrensrüge eine Richtigstellung tatsächlicher
Feststellungen nicht erreicht werden (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2022
- VIII ZR 133/20, NJW-RR 2022, 660 Rn. 29 mwN).
b)
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Vorschriften der §§ 558 ff. BGB im vorliegenden Fall auch
hinsichtlich des auf den von den Beklagten angemieteten Stellplatz entfallenden
Mietanteils anwendbar sind.
aa) Eine
solche Anwendbarkeit ergibt sich zwar nicht bereits aus der in Ziffer 3.4. des
Mietvertrags der Parteien getroffenen Regelung, wonach die Erhöhung der
Grundmiete sich nach den Vorschriften der §§ 558 bis 561 BGB
richten soll. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieser
Klausel dahingehend, dass hierdurch nicht die Anwendbarkeit der vorgenannten
Vorschriften auch auf den auf den Stellplatz entfallenden Mietanteil
- unabhängig von dem gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich dieser
Vorschriften - vereinbart werden sollte, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht
angegriffen.
bb) Das
Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass hier ein Mietverhältnis
über Wohnräume im Sinne von § 549 Abs. 1 BGB vorliegt, auf das die
Vorschriften der §§ 558 ff. BGB auch mit Blick auf den Mietanteil für
den mitvermieteten Stellplatz anwendbar sind. Denn bei dem Mietverhältnis über
die streitgegenständliche Wohnung und den Stellplatz handelt es sich um ein
einheitliches Mietverhältnis, bei dem die Nutzung zu Wohnzwecken eindeutig
überwiegt. Der Umstand, dass eine einkommensorientierte Förderung der
streitgegenständlichen Wohnung erfolgt ist, steht der Anwendbarkeit der
§§ 558 ff. BGB hier nicht entgegen.
(1) Ohne
Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den zwischen den Vertragsparteien
geschlossenen Mietvertrag dahingehend gewürdigt, dass die von den Beklagten
gemietete Wohnung und der Stellplatz Gegenstand eines einheitlichen
Mietverhältnisses sind. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von den
Parteien im Revisionsverfahren insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Mietvertrag vom 15. Mai 2008
sowohl die Wohnung als auch den Stellplatz gemietet. Auch die Annahme des
Berufungsgerichts, in der in Ziffer 3.3. des Mietvertrags vom 15. Mai
2008 enthaltenen Ausweisung des auf den Stellplatz entfallenden
Mietanteils sei lediglich eine Offenlegung der vermieterseitigen
Kalkulationsgrundlage für die verlangte Miete zu sehen (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, NJW-RR
2019, 721 Rn. 16 mwN), ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Der Mieter wird zu Beginn dieser Klausel (sogar) ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass nachfolgend die Zusammensetzung der von ihm
geschuldeten Miete erläutert wird.
(2) Das
Mietverhältnis ist auch - entgegen der von der Revision vertretenen
Ansicht - insgesamt als ein Mietverhältnis über Wohnraum einzuordnen und
als solches insgesamt der Anwendung der Vorschriften nach §§ 558 ff.
BGB unterworfen.
(a) Bei
der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Nutzungszweck abzustellen, den
der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (vgl.
Senatsurteile vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19, NJW-RR 2021,
329 Rn. 23; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39
Rn. 21; vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361
Rn. 11; jeweils mwN). Entscheidend ist mithin, ob der Mieter die Räume
nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet (Senatsurteile vom
13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19, aaO; vom 16. Juli 2008
- VIII ZR 282/07, aaO). Steht demgegenüber die Vermietung zu Zwecken
im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht
maßgebend (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2021 - VIII ZR
66/19, aaO; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO Rn. 28;
vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877 unter 3 c
cc).
Welcher
Vertragszweck im Vordergrund steht, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Entscheidend ist - wie oben
unter II 1 a bereits ausgeführt - der wahre, das Rechtsverhältnis prägende
Vertragszweck, also die gemeinsamen und übereinstimmenden Vorstellungen der
Vertragsparteien darüber, wie das Mietobjekt genutzt werden soll (vgl.
Senatsurteile vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19, aaO
Rn. 24; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, aaO
Rn. 30). Als Indiz kann dabei unter anderem das Verhältnis der für eine
andere Nutzung und der für Wohnzwecke bestimmten Flächen in Betracht kommen.
Entsprechendes gilt - falls die Miete für die verschiedenen Nutzungen
gesondert ausgewiesen ist - für die Verteilung der Gesamtmiete auf die
einzelnen Nutzungsanteile (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014
- VIII ZR 376/13, aaO Rn. 38 mwN).
(b)
Gemessen hieran ist die - nicht näher begründete - Annahme des
Berufungsgerichts, dass es sich bei dem vorliegenden Mietverhältnis auch mit
Blick auf den mitvermieteten Stellplatz rechtlich um ein solches über Wohnraum
handelt, nicht zu beanstanden. Nach den im Streitfall getroffenen
tatrichterlichen Feststellungen haben die Beklagten neben der 93,67 m²
großen Wohnung lediglich einen einzelnen Stellplatz angemietet. Auch die sich
aus Ziffer 3.3. des Mietvertrags ergebende Verteilung der Gesamtmiete
weist auf einen eindeutigen Schwerpunkt der Nutzung des Mietobjekts als
Wohnraum hin.
(3) Eine
Mieterhöhung nach den Vorschriften der §§ 558 ff. BGB ist
- entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht bereits deshalb
ausgeschlossen, weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei
der streitgegenständlichen Wohnung um eine einkommensorientiert geförderte
Wohnung (EOF-Wohnung) handelt. Denn gemäß der hier nach Art. 24
Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern vom
10. April 2007 (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG; GVBl.
S. 260) anzuwendenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 des Gesetzes
über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001
(Wohnraumförderungsgesetz - WoFG; BGBl. I S. 2376) kann der Vermieter
solcher Wohnungen die Miete nach Maßgabe der allgemeinen mietrechtlichen
Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur höchstzulässigen Miete und
unter Einhaltung sonstiger Bestimmungen der Förderzusage zur Mietbindung.
Ohne Erfolg
macht die Revision diesbezüglich geltend, dass eine weitere Erhöhung der Miete
nicht möglich wäre, wenn sich die zulässige Miete für die streitgegenständliche
Wohnung auf monatlich höchstens 9 €/m² belaufen sollte. Nach den vom
Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen und insoweit von der
Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts belief sich
die höchstzulässige Miete für die streitgegenständliche Wohnung zwar anfänglich
auf 9 €/m². Danach unterlag die Miete aber - worauf die
Revisionserwiderung zutreffend hingewiesen hat - nach dem
Bewilligungsbescheid vom 6. September 2004 keinen weiteren
preisrechtlichen Beschränkungen mehr.
c) Das
Berufungsgericht hat auch jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 558 ff. BGB) für die von der
Klägerin mit Blick auf den Stellplatz verlangte Zustimmung zu einer
Miet-erhöhung um monatlich weitere 7,50 € erfüllt sind.
Gemäß
§ 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu
einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn
die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit
15 Monaten unverändert ist. Nach § 558a Abs. 1 BGB ist das
Erhöhungsverlangen in Textform (§ 126b BGB) zu erklären und zu begründen,
wobei gemäß § 558 Abs. 2 BGB zur Begründung insbesondere auf die dort
unter Nr. 1 bis 4 genannten Begründungsmittel Bezug genommen werden kann.
aa) Die
Annahme des Berufungsgerichts, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom
1. Oktober 2021 diesen formellen Anforderungen genüge, ist frei von
Rechtsfehlern.
(1) Die
Begründung des Mieterhöhungsverlangens soll dem Mieter - auch im Interesse
einer außergerichtlichen Einigung zur Vermeidung überflüssiger Prozesse -
die Möglichkeit eröffnen, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu
überprüfen und sich darüber schlüssig zu werden, ob er dem Erhöhungsverlangen
zustimmt oder nicht (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2020
- VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 47; vom 18. Dezember
2019 - VIII ZR 236/18, NJW-RR 2020, 334 Rn. 15; vom
24. April 2019 - VIII ZR 62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 25; vom
17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 54;
jeweils mwN).
Hierfür ist es
erforderlich, dass die Begründung dem Mieter konkrete Hinweise auf die
sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt. Zwar dürfen an das
Begründungserfordernis keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Das
Erhöhungsverlangen muss aber - in formeller Hinsicht - Angaben über
Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten
Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben
benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese
zumindest ansatzweise überprüfen zu können (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile
vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, aaO Rn. 48; vom
18. Dezember 2019 - VIII ZR 236/18, aaO; vom 16. Oktober
2019 - VIII ZR 340/18, NZM 2019, 852 Rn. 14; vom
17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO).
(2)
Diesen Anforderungen wird das Erhöhungsverlangen der Klägerin gerecht. Die
begehrte Erhöhung der Nettomiete zum 1. Januar 2022 um insgesamt
124,86 € wird hinsichtlich des Mietanteils für die streitgegenständliche
Wohnung unter Bezugnahme auf den Mietspiegel der Stadt München für das Jahr
2021 begründet, bei dem es sich um ein gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1
BGB zulässiges Begründungsmittel handelt.
Auch die
Heranziehung der monatlich zu zahlenden Entgelte für vier Vergleichsstellplätze
zur Begründung der Erhöhung der Nettomiete hinsichtlich des mitvermieteten
Stellplatzes ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar werden solche
Entgelte in § 558a Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich als
Begründungsmittel genannt. § 558a Abs. 2 BGB enthält jedoch keine
abschließende Regelung (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2013
- VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 11) und die in § 558
Abs. 2 Nr. 4 BGB genannten Entgelte für mit dem Mietobjekt
vergleichbare Wohnungen lassen erkennen, dass die Heranziehung von
Vergleichsobjekten ein zulässiges Begründungsmittel darstellt.
Darauf, ob
diese Entgelte für die Vergleichsstellplätze auch für die Ermittlung der
materiellen Berechtigung der Mieterhöhung maßgeblich sind, kommt es auf der
formellen Ebene nicht an. Selbst wenn die Heranziehung der Entgelte für die
Vergleichsstellplätze zur Begründung der von der Klägerin verlangten Erhöhung
unzutreffend wäre, würde es sich allenfalls um einen inhaltlichen Fehler
handeln, der nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens in formeller
Hinsicht führen würde, sondern allein mit Blick auf dessen materielle
Berechtigung zu prüfen wäre (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2018
- VIII ZR 190/17, ZMR 2019, 109 Rn. 27; vom 10. Oktober
2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 10; jeweils mwN; siehe auch
Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 558a Rn. 27).
bb) Das
Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ist ferner - wie das Berufungsgericht
jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat - materiell begründet,
soweit die Klägerin noch die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Miete
um weitere 7,50 € begehrt.
(1) Ist
- wie hier - ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gegeben, so
ist vom Tatrichter materiell-rechtlich zu überprüfen, ob die konkret vom
Vermieter verlangte Mieterhöhung nach § 558 BGB tatsächlich berechtigt
ist, insbesondere ob die neue Miete innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete
liegt (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2019 - VIII ZR
62/18, NJW 2019, 3142 Rn. 28; vom 21. November 2012
- VIII ZR 46/12, NJW 2013, 775 Rn. 13; vom 20. April 2005
- VIII ZR 110/04, NJW 2005, 2074 unter II 2). Die ortsübliche
Vergleichsmiete wird nach § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB aus den
üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren
Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den
letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB
abgesehen, geändert worden sind. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist ein
objektiver Maßstab anzulegen, der einen repräsentativen Querschnitt der
üblichen Entgelte darstellen soll (BVerfGE 53, 352, 358). Die ortsübliche
Vergleichsmiete darf im Prozess daher nur auf der Grundlage von
Erkenntnisquellen bestimmt werden, die die tatsächlich und üblicherweise
gezahlten Mieten für vergleichbare Wohnungen in einer für die freie
tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) hinreichenden Weise
ermittelt haben (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR
93/20, juris Rn. 25; vom 28. April 2021 - VIII ZR 22/20,
NJW-RR 2021, 1017 Rn. 16; vom 21. November 2012 - VIII ZR
46/12, aaO; jeweils mwN). Dabei ist der Tatrichter im Rahmen seiner freien
Überzeugungsbildung nicht auf das im Erhöhungsverlangen des Vermieters genannte
Begründungsmittel im Sinne des § 558a Abs. 2 BGB beschränkt (vgl. Senatsurteil
vom 21. November 2012 - VIII ZR 46/12, aaO Rn. 14).
(2) Gemessen
hieran hat die Klägerin ausgehend von der seit dem 1. Februar 2019
unverändert gebliebenen Nettokaltmiete für die Wohnung und den Stellplatz in
Höhe von insgesamt 1.112,43 € - wie vom Berufungsgericht im Ergebnis
zutreffend angenommen - einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung bis
zu dem von ihr - unter Einhaltung auch der Kappungsgrenze - begehrten
Betrag in Höhe von insgesamt 1.237,79 €.
(a)
Offenbleiben kann hierbei, ob die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne von
§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Vorliegen eines einheitlichen
Mietverhältnisses über eine Wohnung und einen Stellplatz - wie hier -
durch die Heranziehung eines Mietspiegels für die Wohnung und unter
Zugrundelegung der ortsüblichen Stellplatzmiete für den Stellplatz bestimmt
werden kann (vgl. LG Rottweil, NZM 1998, 432, 433;
Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 16. Aufl., § 558a BGB Rn. 16a;
Spielbauer/Schneider/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 558 BGB
Rn. 91; Lützenkirchen/Dickersbach, Mietrecht, 3. Aufl., § 558a
BGB, Rn. 62; siehe auch Streyl in Festschrift für Börstinghaus, 2020, 423,
429 ["Marktmiete"]) oder ob auf die ortsübliche Vergleichsmiete für
das gesamte Mietobjekt, also die Wohnung mit dem mitvermieteten Stellplatz,
abzustellen ist (vgl. AG Koblenz, WuM 2024, 152; AG Köln, WuM 2017, 329, 330;
WuM 2005, 254; Börstinghaus, WuM 2017, 549, 556; MünchKommBGB/Artz,
9. Aufl., § 558 Rn. 10; Bub/Treier/Schultz, Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kapitel III. Rn. 1239 [zur
teilgewerblichen Nutzung]).
(b) Denn sowohl
unter Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen solchen
Stellplatz als auch unter Zugrundelegung der ortsüblichen Vergleichsmiete für
die Wohnung mit Stellplatz ist das Verlangen der Klägerin auf Erhöhung der
Gesamtmiete um weitere 7,50 € als berechtigt anzusehen.
(aa) Das
Berufungsgericht hat eine monatliche Miete für einen vergleichbaren Stellplatz
in Höhe von 57,50 € als für die Landeshauptstadt München evident
ortsüblich angesehen und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete abgesehen. Anders als die Revision meint,
liegt hierin - aufgrund der im Streitfall gegebenen besonderen
Umstände - keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung wegen einer
Verletzung von Hinweispflichten durch das Berufungsgericht.
Der vom
Berufungsgericht - rechtsfehlerfrei - als offenkundig gewürdigte
Umstand, dass der von der Klägerin angesetzte Betrag von monatlich 57,50 €
den in der Landeshauptstadt München - im Hinblick auf den dort
bekanntermaßen knappen und deshalb stark nachgefragten Parkraum - für
einen vergleichbaren Tiefgaragen-Einzelstellplatz tatsächlich und üblicherweise
gezahlten Mieten entspricht, war auch den seit längerem in München wohnhaften
und deshalb mit diesen Gegebenheiten hinreichend vertrauten Beklagten ohne
weiteres gegenwärtig. Da im Berufungsverfahren allein noch die Berechtigung der
Klägerin zur Erhöhung des für den Stellplatz im Mietvertrag ausgewiesenen
Mietanteils von monatlich 50 € streitig war und das Berufungsgericht in
seinem Beschluss über die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß
§ 128 Abs. 2 ZPO der Klägerin die Mitteilung näherer Angaben zur Art
des Stellplatzes aufgegeben und gegenüber den Beklagten ein Anerkenntnis des in
Höhe von 7,50 € weiter verfolgten Klageanspruchs angeregt hat, war den
Beklagten zudem erkennbar, dass der vorgenannte Umstand für die Entscheidung
des Berufungsgerichts erheblich sein kann. Vor diesem Hintergrund war ein
ausdrücklicher Hinweis des Berufungsgerichts auf die von ihm beabsichtigte
Verwertung dieses Umstands ausnahmsweise entbehrlich (vgl. hierzu Beschlüsse
vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20, NJW-RR 2022, 499
Rn. 8; vom 1. März 2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534
Rn. 10; jeweils mwN).
(bb) Das
Mieterhöhungsverlangen der Klägerin wäre aber auch dann als gerechtfertigt
anzusehen, wenn man die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung mit
Stellplatz als Vergleichsmaßstab heranzöge. Nach den von dem Berufungsgericht
getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin ihr
Mieterhöhungsverlangen unter anderem unter Bezugnahme auf den Mietspiegel 2021
der Stadt München mit einer von ihr errechneten ortsüblichen Vergleichsmiete in
Höhe von 1.365,71 € (14,58 € x 93,67 m²) für eine
vergleichbare Wohnung ohne entsprechenden Stellplatz begründet. Diese
Berechnung als solche ist von den Beklagten - auch im
Revisionsverfahren - nicht angegriffen worden. Die von der Klägerin in der
Revisionsinstanz über den von dem Amtsgericht bereits ausgeurteilten
Erhöhungsbetrag von monatlich 117,36 € hinaus begehrte Erhöhung um weitere
7,50 € - welche nur auf die Wohnung und deren Quadratmeterzahl
bezogen zu einer monatlichen Miete von 13,21 €/m² führen würde - ist
deshalb bereits unabhängig davon berechtigt, wie hoch ein - gegebenenfalls
von einem Sachverständigen zu ermittelnder - Zuschlag für den
mitvermieteten Stellplatz tatsächlich ausfiele. Denn der mitvermietete
Stellplatz könnte hier allenfalls zu einem solchen Zuschlag zu der oben
genannten Vergleichsmiete von 14,58 €/m² führen, da der Nutzungswert einer
Wohnung mit Stellplatz regelmäßig höher ist als derjenige einer Wohnung von im
Übrigen vergleichbarer Größe, Ausstattung und Lage, weil dem Mieter zusätzlich
der Stellplatz zur Verfügung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2013
- VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 Rn. 26 [zu einem Zuschlag für
Einfamilienhäuser]).
III.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
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