Sonntag, 29. Dezember 2013

Räumung Dritter nach § 940a Abs. 2 ZPO - auch für Gewerberäume ?

Die Vorschrift des § 540a Abs. 2 ZPO ist an sich klar und unzweideutig:

“Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.”
Vor diesem Hintergrund haben auch sowohl das LG Köln mit Beschluss vom 12.06.2013 – 1 T 147/13 – als auch das Kammergericht mit Beschluss vom 05.09.2013 – 8 W 64/13 -  die Zulässigkeit einer einstweiligen verfügung gegen Dritte auf Räumung von Gewerberäumen negiert. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 – 334 O 104/13 – die Zulässigkeit einer entsprechenden einstweiligen Verfügung bejaht. Die Abweichung vom Gesetzeswortlaut wird damit begründet, dass die Wertunen des § 940a Abs. 2 ZPO auch für Gewerberäume zu berücksichtigen sei und von daher, wenn entsprechendes für Wohnraum gilt, es erst recht bei Gewerberäumen möglich sein müsse.
Die Entscheidung des LG Hamburg verkennt Grundprinzipien der zulässigen Analogiebildung und der Beachtung der Deutlichkeit des Gesetzes. § 940a ZPO ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich für Wohnräume normiert. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Vorschrift auch auf Gewerberäume auszudehnen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Die Judikative ist an Recht und Gesetz gebunden. Sie hat nicht die Aufgabe eines “zweiten Gesetzgebers”. Zwar hinder dies den Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln (BverfG vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 -). Die maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft aber der Gesetzgeber (BVerfG vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06 -).  Unzulässig ist es, auf Grund allgemeiner Überlegungen (wie sie hier das LG Hamburg anstellte) eine gesetzgeberische Regelung geradezu auf den Kopf zu stellen (BGH vom 19.04.1987 – VIII ZR 251/86 -).  Die Ausdehnung der Norm auch auf Gewerberäume lässt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien heraus begründen. Dies aber wäre notwendig, um für die Entscheidung im Rahmen einer Rechtsfortbildung eine verfassungsrechtlich gesicherte Grundlage zu haben.  Es liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot vor,

Sonntag, 10. November 2013

Homepage: Gefahr der Abmahnung durch "Diese Seite weiterempfehlen"

Es freut den Betreiber einer Website, wenn diese weiterempfohlen wird. Häufig wird es hier dem
Leser einfach gemacht: Er muss nur den Button "Diese Seite weiterempfehlen" betätigen, die E-Mail desjenigen einsetzen, dem er die Seite empfehlen will und absenden. Aber so einfach dies ist, die Freude des Betreibers der Website kann getrübt werden, wenn er abgemahnt wird. Diese Weiterempfehlungsmail stellt sich nach Auffassung des BGH  als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie an dessen E-Mail-Account gerichtet wird (wobei dem Gewerbetreibenden auch Freiberufler u.ä, gleichgestellt sind). Sie gilt als unzulässige, da nicht verlangte Werbung.  Abgemahnt werden kann hier derjenige, der diese Weiterempfehlungsmail von seiner Website aus zulässt.
BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 -

Donnerstag, 7. November 2013

Werkvertrag: Keine Maßgeblichkeit des Aufmasses des Auftraggebers für Verhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer maßgeblich

Immer wieder werden Subunternehmer von beauftragten Werkunternehmern eingeschaltet. Und immer wieder kommt es in diesem Verhältnis zu Auseinandersetzungen, die ihren Ursprung im Verhältnis des beauftragten Werkunternehmers zu seinem Auftraggeber haben. Das OLG Koblenz hatte einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Aufmasse ging. Der Subunternehmer hatte ein Aufmass genommen, welches in der Abrechnung des beauftragten Werkunternehmers von dessen Auftraggeber nicht anerkannt wurde. Das OLG Koblenz hat mit seiner Entscheidung vom 23.07.2013 – 3 U 812/12 – darauf hingewiesen, dass die Erklärung des Auftraggebers des Werkunternehmers für das Vertragsverhältnis zwischen Sub- und Hauptunternehmer nicht entscheidend sei. Dies selbst dann nicht, wenn das Angebot des Subunternehmers mit der (handschriftlichen( Ergänzung, „Solange anerkannte Aufmasse vom Auftraggeber vorliegen“ versehen ist, wobei es davon ausging, dass sich diese Ergänzung nur auf Abschlagsrechnungen, nicht auf die Schlussrechnung bezog. Zwar könnte dies als neues Angebot gem. § 150 Abs. 2 BGB gewertet werden; allerdings könne ein Schweigen des Vertragspartners dann nicht als Annahme angenommen werden, wenn sich das als neues Angebot zu qualifizierende Schreiben „so weit von dem bisherigen Inhalt der Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr) mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann“.  Dies hier im Hinblick darauf, dass zuvor Verhandlungen der Parteien über die Zahlungsmodalitäten stattfanden, die zwar von dem Subunternehmer übernommen und im Angebot eingearbeitet waren, allerdings ohne die benannte Prämisse. Damit wurde diese nicht Vertragsbestandteil. 

OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2013 - 3 U 812/12 -


Dienstag, 22. Oktober 2013

Mietrecht: In welchem Umfang muss der Vermieter Unterlagen vorlegen ?


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Streitig ist immer wieder die Frage, in welchem Umfang der Vermieter auf Verlangen des Mieters Unterlagen im Rahmen der Betriebs-/Nebenkostenabrechnung dem Mieter vorlegen muss. Der BGH hatte sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit einem Wärmelieferungsvertrag mit einem Contractor zu beschaffen, bei dem der Mieter die Vorlage der Rechnungen des Vorlieferanten begehrte. Der BGH negierte einen entsprechenden Anspruch des Mieters und verwies ihn darauf, dass er gegebenenfalls die Richtigkeit der Abrechnung bestreiten könne, wobei es Sache des Vermieters sei, wie er die Richtigkeit nachweise (BGH vom 03.07.2013 – VIII ZR 322/12 -).  Damit ergänzte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 22.11.2011 – VIII ZR 38/11 -, mit dem er dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an Nebenkostenvorauszahlungen zubilligte, wenn die Unterlagen (dort: die Liefervereinbarung zwischen Vermieter und Fernwärmlieferant) nicht vorgelegt werden.
BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII 322/12 -

Samstag, 19. Oktober 2013

Kraftfahrzeugkauf: Mangel bei zu hohem Kraftstoffverbrauch


Fahrzeughersteller werben mit dem geringen Kraftstoffverbrauch ihrer Fahrzeuge. In der Praxis werden diese Verbrauchswerte regelmäßig überschritten. Alleine dies begründet allerdings noch keinen Mangel. Entscheidend ist, worauf das OLG Hamm in seinem Urteil vom 07.02.2013 – 28 U 94/12 -  hinwies, ob der Kraftstoffverbrauch des konkreten Fahrzeugs über den benannten Werten unter Berücksichtigung der Testbedingungen liegt. Grundlage ist hier das Typengenehmigungsverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268/EWG. Ein Mangel des gekauften Fahrzeugs liegt also dann vor, wenn dieses unter Testbedingungen einen um 10% oder mehr höheren Kraftstoffverbrauch hat als im Verkaufsprospekt (welcher die Soll-Beschaffenheit des Fahrzeugs dokumentiert) angegeben ist. Der Wartungszustand (d.h. die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle) und der Referenzkraftstoff (im Hinblick auf den Brennwert) sind hier mit zu berücksichtigende Aspekte. Bei dem Referenzkraftstoff ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser unter Laborbedingungen hergestellt wird, während sich bei Markenkraftstoffen durch die industrielle Fertigung innerhalb der Toleranzen größere Streubreiten ergeben; dieser Unterschied ist zugunsten des Herstellers bei der Beurteilung einzustellen (hier vom OLG mit 0,1 l/100km angenommen). Bleibt es dann immer noch bei einer Erhöhung von 10% oder mehr, liegt ein den Rücktritt begründender Mangel vor.
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013 - 28 U 94/12 -
im Anschluss an die Entscheidung BGH vom 08.05.2007 - VIII ZR 19/05 - (dort hielt der BGH fest, ein erheblicher Mangel läge nicht vor, wenn der Kraftstoffverbrauch nicht um 10% von der Herstellerangabe abweiche).

Mittwoch, 16. Oktober 2013

Einkommensteuer: Versteuerung der privaten Nutzungsmöglichkeit von Dienstwagen


Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Versteuerung des lohnsteuerlichen Vorteils eines auch zu privaten Zwecken überlassenen Dienstwagens geändert. Mit seiner Entscheidung vom 21.03.2013 – VI R 31/10 – legte er dar, dass es nicht darauf ankäme, ob das Fahrzeug und gegebenenfalls ab wann oder wann das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung führe unabhängig von einer tatsächlichen privaten Nutzung stets zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Der geldwerte Vorteil ist zu versteuern; die 1%-Regelung sei eine zwingende, stark typisierende  und pauschalierende Bewertungsregelung.  Die 1%-Regelung kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt würde, wozu u.a. gehört, dass nicht nur die jeweils gefahrene Strecke mit der Kilometerangabe zu benennen ist, sondern auch hinreichend bestimmt der Ausgangsort und der Endpunkt sowie der Grund der Fahrt.
BFH, Urteil vom 21.03.2013 - VI R 31/10 -

Freitag, 11. Oktober 2013

Einkommensteuer: Keine Anerkennung einer Vorfalligkeitsentschaedigung als Werbungskosten

Die Vorfälligkeitsentschädigung ist vom Verkäufer an seine finanzierende Bank bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens infolge des Verkaufs zu zahlen, wenn er sich zur lastenfreien Übergabe der Immobilie verpflichtet hat. Während die Zinsaufwendungen für das Darlehen als Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung VuV (Vermietung und Verpachtung) Berücksichtigung finden, ist dies bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht der Fall. Dies wird vom BFH in seinem Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2012 – IX B 57/12 – damit begründet, dass  diese Aufwendungen unmittelbar mit dem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang zusammenhängen, zumal der Kläger sich zur lastenfreien Übertragung des Kaufgegenstands, nämlich des Vermietungsobjekts, im Kaufvertrag verpflichtet hatte“.

Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 11.09.2013 – 7 K 545/13 E – darauf hingewiesen, dass sich aus der Entscheidung des BFH zur nachträglichen Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten aus VuV nichts anderes ergäbe, da der Grund für die erweiterte Abzugsfähigkeit insoweit die Verlängerung der Spekulationsfrist sei, weshalb nachträgliche Schuldzinsen auch im Bereich der Überschusseinkünfte der Finanzierung eines steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlustes dienen würden.

BFH, Beschluss vom 09.08.2012 – IX B 57/12 –
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 – z K 545/13 E -