“Die Räumung von
Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet
werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein
vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des
Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.”
Vor diesem
Hintergrund haben auch sowohl das LG Köln mit Beschluss vom 12.06.2013 – 1 T
147/13 – als auch das Kammergericht mit Beschluss vom 05.09.2013 – 8 W 64/13 - die Zulässigkeit einer einstweiligen verfügung
gegen Dritte auf Räumung von Gewerberäumen negiert. Das LG Hamburg hat mit
Urteil vom 27.06.2013 – 334 O 104/13 – die Zulässigkeit einer entsprechenden einstweiligen
Verfügung bejaht. Die Abweichung vom Gesetzeswortlaut wird damit begründet,
dass die Wertunen des § 940a Abs. 2 ZPO auch für Gewerberäume zu
berücksichtigen sei und von daher, wenn entsprechendes für Wohnraum gilt, es
erst recht bei Gewerberäumen möglich sein müsse.
Die Entscheidung
des LG Hamburg verkennt Grundprinzipien der zulässigen Analogiebildung und der
Beachtung der Deutlichkeit des Gesetzes. § 940a ZPO ist nach dem Willen des
Gesetzgebers ausdrücklich für Wohnräume normiert. Der Gesetzgeber hätte bei der
Regelung ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Vorschrift auch auf
Gewerberäume auszudehnen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Die Judikative
ist an Recht und Gesetz gebunden. Sie hat nicht die Aufgabe eines “zweiten
Gesetzgebers”. Zwar hinder dies den Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln (BverfG
vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 -). Die
maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte
verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft aber der Gesetzgeber (BVerfG vom 26.09.2011
– 2 BvR 2216/06 -). Unzulässig ist es,
auf Grund allgemeiner Überlegungen (wie sie hier das LG Hamburg anstellte) eine
gesetzgeberische Regelung geradezu auf den Kopf zu stellen (BGH vom 19.04.1987 –
VIII ZR 251/86 -). Die Ausdehnung der
Norm auch auf Gewerberäume lässt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien
heraus begründen. Dies aber wäre notwendig, um für die Entscheidung im Rahmen
einer Rechtsfortbildung eine verfassungsrechtlich gesicherte Grundlage zu
haben. Es liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot vor,