Sonntag, 29. Dezember 2013

Räumung Dritter nach § 940a Abs. 2 ZPO - auch für Gewerberäume ?

Die Vorschrift des § 540a Abs. 2 ZPO ist an sich klar und unzweideutig:

“Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.”
Vor diesem Hintergrund haben auch sowohl das LG Köln mit Beschluss vom 12.06.2013 – 1 T 147/13 – als auch das Kammergericht mit Beschluss vom 05.09.2013 – 8 W 64/13 -  die Zulässigkeit einer einstweiligen verfügung gegen Dritte auf Räumung von Gewerberäumen negiert. Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 27.06.2013 – 334 O 104/13 – die Zulässigkeit einer entsprechenden einstweiligen Verfügung bejaht. Die Abweichung vom Gesetzeswortlaut wird damit begründet, dass die Wertunen des § 940a Abs. 2 ZPO auch für Gewerberäume zu berücksichtigen sei und von daher, wenn entsprechendes für Wohnraum gilt, es erst recht bei Gewerberäumen möglich sein müsse.
Die Entscheidung des LG Hamburg verkennt Grundprinzipien der zulässigen Analogiebildung und der Beachtung der Deutlichkeit des Gesetzes. § 940a ZPO ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich für Wohnräume normiert. Der Gesetzgeber hätte bei der Regelung ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Vorschrift auch auf Gewerberäume auszudehnen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Die Judikative ist an Recht und Gesetz gebunden. Sie hat nicht die Aufgabe eines “zweiten Gesetzgebers”. Zwar hinder dies den Richter nicht, das Recht fortzuentwickeln (BverfG vom 15.01.2009 – 2 BvR 2044/07 -). Die maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft aber der Gesetzgeber (BVerfG vom 26.09.2011 – 2 BvR 2216/06 -).  Unzulässig ist es, auf Grund allgemeiner Überlegungen (wie sie hier das LG Hamburg anstellte) eine gesetzgeberische Regelung geradezu auf den Kopf zu stellen (BGH vom 19.04.1987 – VIII ZR 251/86 -).  Die Ausdehnung der Norm auch auf Gewerberäume lässt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien heraus begründen. Dies aber wäre notwendig, um für die Entscheidung im Rahmen einer Rechtsfortbildung eine verfassungsrechtlich gesicherte Grundlage zu haben.  Es liegt ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot vor,

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