Häufig belasten Dienstbarkeiten
Grundbücher. Sie werden eingetragen, um Dritten
- aus welchen Gründen auch immer -
bestimmte Rechte einzuräumen. Ihre Löschung bedarf grundsätzlich der
Bewilligung des Berechtigten. Was aber ist, wenn dieser Berechtigte nicht mehr
existiert, wie bei einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft ? In dem
vom OLG München zu beurteilenden Fall war für die A-AG eine Grunddienstbarkeit
eingetragen. Außerhalb des Grundbuchs trat die B-AG die Gesamtrechtsnachfolge
der A-AG an und wollte, nachdem die A-AG bereits im Jahr 2010 im Handelsregister
gelöscht war, eine Berichtigung auch im Grundbuch bewirken. Demgegenüber wollte
der Eigentümer die Löschung mit der Begründung, die A-AG sei nicht mehr
existent.
Die Eintragung wurde auf die B-AG
umgeschrieben. Der Eigentümer unterlag. Das OLG München wies darauf hin, dass
mit Löschung des Berechtigten das Recht nicht untergegangen sei. Es stelle sich
unabhängig von der Frage eines Vermögenswertes als eine formale Rechtsposition
dar, weshalb es zur Löschung einer solchen in Ansehung der Bewilligung des
Berechtigten insoweit einer Nachtragsliquidation bedürfe. Die nachgewiesene Löschung
stelle mithin nicht den Nachweis dar, dass die Gesellschaft nicht mehr
existiere und das Recht deshalb
untergegangen sei.
Die Dienstbarkeit kann auch
(noch) auf den jetzigen Berechtigten (infolge der Gesamtrechtsnachfolge)
umgeschrieben werden. Der (hier vom Eigentümer eingewandten) Verjährung
unterlägen nur Ansprüche, § 194 BGB. Dabei handelt es sich um das Recht (die
Befugnis) von einem anderen ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen. Die Dienstbarkeit als absolutes
dingliches Recht (hier Nutzung des Grundstücks für eine Transformatorenstation)
verlangt aber kein Tun oder Unterlassen eines Dritten, sondern sichert nur eine
bestehende Rechtsposition, die übertragbar ist und nicht der Verjährung
unterliegt.
OLG München, Beschluss vom 10.03.2015 - 34 Wx 467/14 -