Der Kläger machte einen Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an von der Beklagten verlegten Fliesen geltend, bei denen sich nach der Abnahme Risse zeigten. Da die Beklagte eine Ursächlichkeit dafür bestritten hatte, holte das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Ursächlichkeit der Risse ein, der eine Bauteilöffnung vornahm. Die Bauteilöffnung und -schließung ließ der Sachverständige durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen vornehmen und gab dem Kläger auf, das Fliesenmaterial zur Verfügung zu stellen; der Kläger hatte zudem erklärt, den Sachverständigen nicht mit den Fliesenarbeiten nach der Bauteilöffnung beauftragen zu wollen. Ohne Berechnung er Fliesen rechnete der Sachverständige seine Kosten einschließlich der Kosten der Bauteilöffnung und -schließung gegenüber dem Gericht ab. Im weiteren Verfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtetem die Gerichtskosten zu tragen, im Übrigen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollten. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger die Festsetzung der von ihm bevorschussten Gerichtskosten einschließlich Kosten des Sachverständigen und machte zusätzlich auch die von ihm gezahlten Kosten für die für die zerstörten Fliesen aufzuwendenden Kosten für die bei der Bauteilöffnung zerstörten Fliesen und deren Lieferung und Einsetzung geltend. Die Festsetzung der geltend gemachten Kosten für die Fliesen und Einsetzung wurden nicht mit festgesetzt, da es sich nicht um Gerichtskosten handele. Die vom Kläger insoweit eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wurde zurückgewiesen.
Nach der Kostenregelung im Vergleich wurden die Gerichtskosten der Beklagten alleine auferlegt, die übrigen Kosten gegeneinander aufgehoben. Zwar sieht § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO für eine sogen. Kostenaufhebung vo4r, dass die Gerichtskosten von den zwei Parteien je zur Hälfte zu tragen sind und im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet, so dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen muss. Zwar, so das OLG, hätten die Parteien abweichend von § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO vereinbart, dass die Gerichtskosten nur von der Beklagten auszugleichen sind, also den Kläger nicht belasten. Im Übrigen aber, so im Hinblick auf die die außergerichtlich von den Parteien aufgewandten Kosten, würde es hier bei der Kotenaufhebung verbleiben, weshalb jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen habe.
Daher stellte sich hier die Frage, ob es sich bei den von dem Kläger aufgewandten Kosten zur Beseitigung der Folgen der Bauteilöffnung um Gerichtskosten oder Parteikosten handelt. Das OLG sah in ihnen Parteikosten des Klägers, weshalb er keinen Erstattungsanspruch habe.
Dabei stellte das OLG darauf ab, dass bei der Auslegung der Kostenregelungen zu berücksichtigen sei, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung „einfacher Fragen“ des Kostenrechts zugeschnitten sei. Komplizierte materiell-rechtliche Fragen seien in diesem Verfahren nicht vorgesehen und auch mangels der notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 539/11 -). Es müsse daher eine streng am Wortlaut der getroffenen Kostenregelung orientierte Auslegung erfolgen (BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - VII ZB 55/18 -).
Dabei sei zu berücksichtigen, dass nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts zu den Gerichtskosten zählen würden. Bei den Auslagen des Gerichts handele es sich auch um das Honorar des vom Gericht beauftragten Sachverständigen sowie dessen Aufwendungen, z.B. durch Hinzuziehung von Hilfskräften, wie von ihm beauftragte Handwerker (KV-GKG 9005). Alle sonstigen Aufwendungen, die eine Partei habe, würden zu den außergerichtlichen Kosten einer Partei zählen. Vor diesem Hintergrund seien Kosten, die einer Partei durch die von ihr vorgenommene Beauftragung von Handwerkern zur Vor- und Nachbereitung eines Ortstermins mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen entstehen würden, nicht den Gerichtskosten, sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen (BGH, Beschluss vom 24.02.2021 aaO.).
Da hier der Sachverständige keinen Auftrag zur Neuverfliesung erteilt habe, sondern der Kläger, lägen insoweit keine Gerichtskosten vor, für die nach dem Vergleich die Beklagte aufkommen müsste.
Das OLG ging auch auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit ein. Es verwies darauf, dass es die Parteien in der Hand hätten, die Kostentragung ihren Interessen gemäß im Vergleich zu regeln und eine Verteilung auch bestimmter Parteikosten (hier die Kostend er Neuverfliesung) abweichend von der im Übrigen vereinbarten Kostenaufhebung zu regeln (BGH, Beschluss vom 24.02.2021 aaO.). Vorliegend käme hinzu, dass der Kläger die Übernahme der Kosten erklärt hatte, weshalb der Sachverständige diesbezüglich auch nicht tätig geworden sei; zudem habe die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs davon ausgehen dürfen, dass nur die vom Sachverständigen bei seiner Vorschussforderung zugrunde gelegten <Arbeiten als Gerichtskosten anzusehen seien, deren Übernahme im Vergleich die Beklagte erklärte.
Anmerkung: Um eine Auseinandersetzung im Rahmen der Kostenfestsetzung zu den Parteikosten zu vermeiden, sollte die betroffene Partei möglichst versuchen, dass Arbeiten im Zusammenhang mit entsprechenden Gutachten, die zerstörerische Untersuchungen (wie bei Bauteilöffnungen) bewirken, komplett von dem Sachverständigen übernommen werden, da sie dann in die Gerichtskosten einfließen. Selbst wenn nach einer Kostenregelung die Parteikosten (ganz oder teilweise) erstattungsfähig sind, kann ansonsten ein Streit über die Erforderlichkeit entstehen.
Materiell-rechtliche Erwägungen, die eventuell einen materiellen Anspruch begründen könnten, sind (so das OLG mit Verweis auf den Beschluss des BGH vom 06.07.2005 - IV ZB 6/05 -) sind bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen, soweit das Gesetz, z.B. im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung, anders bestimmt. Hier wäre mithin ggf. ein neuer Anspruch durch den Kläger gegen die Beklagte geltend zu machen, wenn nicht die Parteien im Vergleich vereinbart haben sollten, dass mit dem Vergleich alle weiteren gegenseitigen Ansprüche ausgeschlossen sind. Insoweit sollte eine Abgeltungsklausel vorher überlegt sein.
Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 13.03.2024 - 2 W 44/23 -
Tenor
Die sofortige
Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts
Bremen vom 03.04.2023 – 3 O 951/19 – wird auf Kosten des Klägers als
unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger
begehrt Berücksichtigung der Kosten zur Beseitigung der Folgen einer
Bauteilöffnung im Kostenverfahren als Gerichtskosten.
Mit seiner
Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines
Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln an von der Beklagten verlegten
Wand- und Bodenfliesen, an denen sich unstreitig nach der Abnahme Risse gezeigt
hatten. Die Beklagte stellte eine eigene Verantwortlichkeit in Abrede und
führte an, dass Mängel im Untergrund ursächlich für die Risse sein. Das
Landgericht beauftragte den Sachverständigen P. mit der Erstellung eines
Gutachtens zur Frage der Ursachen der Rissbildungen in den Fliesen und zur
Erkennbarkeit etwaiger Mängel in Vorgewerken. Im Zuge der Vorbereitungen der
notwendigen Ortstermine einschließlich Bauteilöffnungen wies der
Sachverständige darauf hin, dass er zur Schließung der Bauteilöffnungen einen
Fachbetrieb heranziehen könne und dass das passende Fliesenmaterial vor Ort zur
Verfügung zu stellen sei. Der Kläger erklärte gegenüber dem Sachverständigen,
dass dieser zum Schließen der Belagsöffnungen den Fliesenbelag selbst nicht
verlegen solle. Ausweislich der Abrechnung des Sachverständigen zog dieser das
Unternehmen X. GmbH aus Bremerhaven zur Bauteilöffnung und zum Verschließen der
Löcher im Estrich heran. Eine anschließende Verlegung von Fliesen rechnete der
Sachverständige nicht ab.
Nach Erstattung
des Gutachtens und Anhörung des Sachverständigen schlossen die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vom 10.01.2022 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte
verpflichtete, einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 150.000 € an den Kläger zu zahlen.
In der Kostenregelung des Vergleichs unter der dortigen Ziffer 2 heißt es:
„2. Die
gerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Im Übrigen werden die Kosten
gegeneinander aufgehoben.“
Im
Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger Festsetzung der vom Kläger
bevorschussten Gerichtskosten einschließlich bevorschusster
Sachverständigenkosten. Zusätzlich machte der Kläger künftige Kosten zur
Erneuerung der bei den Ortsterminen zur Bauteilöffnung zerstörten Boden- und
Wandfliesen geltend. Hierzu legte er ein Angebot der Firma X. GmbH vom
05.09.2022 vor. Darin wird dem Kläger angeboten, für eine Vergütung von
14.827,40 € zwei Wandfliesen und fünf Bodenfliesen nebst Vorarbeiten zu liefern
und einzusetzen.
Mit dem
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.04.2020 setzte das Landgericht
Bremen die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Gerichtskosten auf
21.987,90 € fest und lehnte es ab, zusätzlich die vom Kläger geltend gemachten
Kosten zur Wiederherstellung nach Bauteilöffnung festzusetzen, da es sich
hierbei nicht um gerichtliche Kosten handele.
Hiergegen
wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.04.2023, die am
selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023
begründet der Kläger seine Beschwerde und macht geltend, dass es sich bei den
Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes vor Bauteilöffnung um
notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handele. Zu den notwendigen Kosten der
Prozessführung zählten auch diejenigen Aufwendungen, die dem Kostengläubiger
für die Vorbereitung einer durch das Gericht angeordneten Beweisaufnahme oder
für die notwendige Wiederherstellung nach Durchführung der Beweisaufnahme
entstanden seien. Die geltend gemachten Arbeiten dienten eben diesem Zweck, die
durch die Bauteilöffnungen im Zuge der Begutachtung entstandenen Schäden zu
beseitigen. Außerdem sei der Gerichtssachverständige Geschäftsführer der X.
GmbH, sodass tatsächlich der gerichtlich bestellte Sachverständige selbst die
Wiederherstellung durchführen solle. Soweit ein gerichtlicher Sachverständiger
selbst Schäden aus einer Bauteilöffnung beseitige, seien die insoweit
anfallenden Kosten als Gerichtskosten einzuordnen. Jedenfalls seien die Kosten
aber in entsprechender Anwendung der §§ 677, 6 83,670 BGB als
Gerichtskosten zu behandeln.
Das Landgericht
lehnte es mit Beschluss vom 08.05.2023 ab, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen
und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
II.
1. Die
sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, §§ 567
Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sie wurde auch innerhalb
der Frist des §§ 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Zwar ist der Akte ein
Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu entnehmen,
jedoch ergibt sich aus dem Abvermerk, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss am
06.04.2023 in die Zustellung gegeben worden ist. Dies deckt sich mit der
eigenen Angabe des Klägers, dass ihm der Beschluss am 06.04.2023 zugestellt worden
sei. Ausgehend hiervon war bei Eingang der Beschwerdeschrift am 20.04.2023 die
2-wöchige Notfrist des §§ 569 Abs. 1 ZPO noch nicht verstrichen. Für
die Wahrung der Formvorgaben aus § 569 Abs. 2 ZPO bedurfte es auch
nicht einer Begründung innerhalb der Beschwerdefrist.
2. Die
sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die in dem gerichtlich
protokollierten Vergleich vom 10.01.2022 getroffene Kostengrundentscheidung
trägt es nicht, der Beklagten auch etwaige Aufwendungen des Klägers zur
Beseitigung der im Zuge der Begutachtung durch Bauteilöffnungen entstandenen
Schäden aufzuerlegen.
a) Nach
dieser Kostenregelung trägt die Beklagte die Gerichtskosten, während die
übrigen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Eine Kostenaufhebung hat gemäß
§ 92 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Folge, dass die Parteien die
Gerichtskosten je zur Hälfte tragen und im Übrigen eine Kostenerstattung nicht
stattfindet, ein Ausgleich der außergerichtlichen Kosten mithin nicht
stattfindet. Jede Partei hat danach ihre eigenen Kosten allein zu tragen (vgl.
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris; Zöller-Herget,
ZPO, 35. Auflage 2024, § 92 Rn. 1; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed.
1.12.2023, ZPO § 92 Rn. 5). Zwar haben die Parteien abweichend hiervon
vereinbart, dass die Beklagte die Gerichtskosten allein trägt. Im Übrigen, mit
Blick auf die außergerichtlich von jeder Partei aufgewendeten Kosten bleibt es
aber bei der Vereinbarung der Kostenaufhebung, so dass jede Partei ihre eigenen
Aufwendungen selbst zu tragen hat.
b) Die
geltend gemachten Aufwendungen, die der Kläger zur Beseitigung der Folgen der
Bauteilöffnung behauptet aufwenden zu müssen, sind jedoch keine Gerichtskosten
im Sinne des Vergleichs, so dass sie dem Beklagten nicht auferlegt werden
können, sondern vom Kläger nach Maßgabe der im Vergleich vereinbarten
Kostenregelung selbst zu tragen sind.
aa) Bei
Auslegung von Kostenregelungen ist zu berücksichtigen, dass das
Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und
auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten ist. Die
Klärung komplizierter materiell-rechtlicher Fragen ist in diesem Verfahren
nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen
Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 –
XII ZB 539/11 –, Rn. 7, juris; Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –,
Rn. 11, juris). Aus diesem Grund ist im Kostenfestsetzungsverfahren eine streng
am Wortlaut orientierte Auslegung geboten. Der Parteiwille muss danach
zumindest andeutungsweise im Wortlaut der vergleichsweise getroffenen
Kostenregelung zum Ausdruck gekommen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar
2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 11, juris)
Zu den
Gerichtskosten zählen nur die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts.
Auslagen des Gerichts sind auch das von einem gerichtlichen Sachverständigen
geltend gemachte Honorar sowie dessen zu erstattenden besonderen Aufwendungen,
wie zum Beispiel für Hilfskräfte, zu denen auch vom Sachverständigen
beauftragte Handwerker gehören (vgl. KV 9005 der Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 GKG). Dagegen zählen sonstige Aufwendungen, die eine Partei für den
Rechtsstreit macht, zu den außergerichtlichen Kosten der Partei. Dies gilt
unabhängig davon, welchen Zweck die Partei mit den Aufwendungen verfolgt und ob
diese notwendig sind. Danach sind Kosten, die einer Partei durch die
Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit
dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, nicht den Gerichtskosten,
sondern den außergerichtlichen Kosten der Partei zuzuordnen (vgl. BGH,
Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 55/18 –, Rn. 12, juris). Auch die vom
Kläger zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg stellt darauf ab, wer die
notwendigen Maßnahmen tatsächlich beauftragt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom
22. Mai 2020 – 2 W 1728/20 –, Rn. 5, juris).
bb)
Ausgehend von diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers zur Beseitigung der
Folgen der Bauteilöffnung nicht als Gerichtskosten, sondern als
außergerichtliche Kosten der Partei angesehen hat. Weder der Umstand, dass der
Sachverständige – ggf. nach Weisung des Gerichts – solche Arbeiten
möglicherweise hätte in Auftrag geben können mit der Folge, dass die Vergütung
zu seinen Auslagen und damit zu den Gerichtskosten gezählt hätten, noch der
Umstand, dass der Kläger offenbar beabsichtigt, ein Unternehmen zu beauftragen,
in dem der Sachverständige selbst tätig ist, ändern etwas daran, dass der
Sachverständige bis zum Abschluss seiner Tätigkeit für das Gericht die
Neuverfliesung nicht beauftragt hat, so dass die Kosten hierfür keine
Gerichtskosten sind.
cc) Auch
unter dem Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit bedarf es keiner abweichenden
Auslegung. Selbst wenn die Zuordnung zu den Gerichtskosten allein davon
abhängt, ob der Sachverständige die Aufwendungen für die Nachbereitung eines
Ortstermins erbringt oder ob die Partei selbst diese im eigenen Namen
beauftragt, so bedarf es einer Einschränkung der strengen Auslegung nicht. Denn
die Parteien haben es in der Hand, die Kostentragung ihren Interessen gemäß zu
regeln und die Verteilung bestimmter Parteikosten abweichend zu vereinbaren,
wenn ihnen dies sachgerecht erscheint (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 –
VII ZB 55/18 –, Rn. 13, juris).
Hinzu kommt,
dass vorliegend die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs darauf vertrauen
durfte, dass nur die vom Sachverständigen zuvor seinen Vorschussforderungen zu
Grunde gelegten Arbeiten als Gerichtskosten anzusehen sind, deren Übernahme der
Beklagte erklärt hat. Der Kläger hatte aber vor den Ortsterminen erklärt, den
Sachverständigen mit den abschließenden Fliesenarbeiten nicht beauftragen zu
wollen.
dd)
Materiell-rechtliche Erwägungen, die der Kläger vorliegend heranzieht, mögen
geeignet sein, einen materiellen Anspruch zu begründen, sind aber im
Kostenverfahren nur zu berücksichtigen, soweit das Gesetz dies – etwa im Rahmen
einer zu treffenden Billigkeitsentscheidung – gesondert anordnet. Im Übrigen
soll die prozessuale Kostenentscheidung mit diesen Fragen nicht belastet werden
(vgl. (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 – IV ZB 6/05 –, Rn. 10, juris;
Zöller-Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, Vorbemerkungen zu §§ 91-107 Rn. 13).
Nach allem hat
das Landgericht zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht als
Aufwendungen der Partei angesehen, die nicht festzusetzen waren, so dass die
sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, § 574 Abs. 3, Abs. 2 ZPO.
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