Die Beklagte war mit der Zahlung
von Miete im Rückstand (Verzug). Die Miete belief sich auf € 479,96/Monat. Für
Oktober 2914 zahlte sie € 383,96, für November und Dezember 2014 und Januar
2015 jeweils € 287,96. Am 09.01.2015 nahm sie eine Teilzahlung von € 456,00 auf
die Rückstände vor. Auf die Februarmiete zahlte sie eine Teilzahlung von €
407,96. Der Teilbetrag für März 2015 von € 402,96 wurde der Klägerin am
16.03.2015 gutgeschrieben. Mit einem am 17.03.2015 der Beklagten zugegangenen
Schreiben der Klägerin vom 16.03.2015 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis
u.a. fristlos wegen Zahlungsverzugs. Eine vollständige Ausgleichung des
Zahlungsrückstands für Februar und März 2015 erfolgte nachfolgend weder
innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 BGB noch danach.
Im vorliegenden Verfahren machte
die Klägerin u.a. ein Räumungs- und Herausgabebegehren auf Grund der fristlosen
Kündigung geltend. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung wies
das Landgericht die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die
Klägerin das Räumungs- und Herausgabebegehren weiter. Die Revision war
erfolgreich.
Das Landgericht habe nach
Auffassung des BGH verkannt, dass die Klägerin ein Kündigungsrecht nach § 543
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) BGB gehabt habe. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a BGB stelle als
wichtigen Grund auf einen Rückstand mit zwei aufeinanderfolgen Mieten oder
eines nicht unerheblichen Teils der Miete ab. Nicht unerheblich sei der Teil,
wenn er die Miete für einen Monat übersteige. Der Wirksamkeit dieser Kündigung würde
nicht entgegen stehen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung
der Zahlungsverzug einen Monat nicht mehr übersteige. Sei durch den Rückstand in
Höhe nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a oder b) BGB ein Kündigungsrecht des
Vermieters entstanden, könne dieses nach § 543 Abs. 2 S. 2 BGB nur durch eine
vollständige Zahlung des Rückstandes vor dem Zugang der Kündigungserklärung
ausgeschlossen werden; würde, wie hier, der Rückstand nicht vollständig
ausgeglichen, verbleibe es bei dem Recht.
Vorliegend war zu
berücksichtigen, dass die Beklagte zur Mietminderung berechtigt war und das
Landgericht eine Miete von € 455,96 nach Minderung (im Revisionsverfahren unstreitig)
annahm. Statt dessen zahlte die Beklagte im Februar 2015 nur € 407,96; auf die
Märzmiete zahlte sie erst am 16.03.2015 € 402,96. Damit habe sich die Beklagte
zu diesem Zeitpunkt mit einem Gesamtbetrag von € 503,96 in Verzug befunden.
Allerdings könne (anders als das Landgericht annahm) nicht für die Feststellung
nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a, 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB auf die (berechtigterweise)
geminderte Miete abgestellt werden; Bezugsgröße bleibe die im Mietvertrag
vereinbarte Miete. Dies würde sich hier aber nicht auswirken.
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR193/16 -