Die Klägerin, die die
Eigenbedarfskündigung aussprach, wollte die gekündigte Wohnung als Zweitwohnung
(berufliche Gründe) nutzen. Von der verklagten Mieterin wurde geltend gemacht,
sie verfüge derzeit über kein regelmäßiges Einkommen und lebe von ihren Ersparnissen,
wobei sie erst nach Verbrauch der Ersparnisse staatliche Transferleistungen
erhalte; in Ansehung dessen würde sie keinen angemessenen Ersatzwohnraum
finden.
Der Klage wurde stattgegeben. Das
LG Berlin (Berufungsgericht) hat die Revision zugelassen. Mit seinem vorliegenden
Hinweisbeschluss wies der BGH die Beklagte darauf hin, dass er beabsichtige,
die Revision im Beschlusswege zurückzuweisen, was danach auch erfolgte.
Die Frage, ob eine Zweitwohnung
(deren Gebrauch von der Klägerin damit geltend gemacht wurde, dass sie in
Berlin arbeiten würde) eine
Eigenbedarfskündigung rechtfertige, hielt der BGH nicht für klärungsbedürftig. Es
würde um den Begriff des „Benötigens“ gehen, § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dazu seit
bereits höchstrichterlich geklärt, dass ernsthafte, vernünftige und
nachvollziehbare Gründe erforderlich seien, die Wohnung selbst oder durch
Verwandte zu nutzen. Dies gelte auch für die Zweitwohnung. Die benannten beruflichen Gründe seien
ausreichend.
Rechtsfehlerhaft habe das
Berufungsgericht auch die klägerseits angegebenen Gründe als wahr angenommen,
soweit es sich auf klägerseits benannte Indizien und die persönliche Anhörung
der Klägerin bezog.
Für die Beklagte läge auch keine
unzumutbare Härte vor, § 574 Abs. 1 S. 1 BGB. Aus den von der Beklagten
benannten Umständen ergäbe sich noch nicht, dass die Beklagte mangels
Nachweises von regelmäßigen Einkommen keinen angemessenen Wohnraum finden
könne. Es handele sich lediglich um eine Schlussfolgerung der Klägerin, die
einer Grundlage entbehre.
BGH, Hinweisbeschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 19/17 -