Der Erblasser hatte zu Lebzeiten
Heizöl bezogen, welches eine geänderte Qualität aufwies. Wegen der geänderten
Qualität war ein Großteil des Heizöls ohne Störmeldung ausgelaufen. Dies musste
beseitigt werden und die Tanks mussten ausgetauscht werden. Dem Kläger als
Erben sind für diese Arbeiten Kosten in Höhe von € 3.782,54 entstanden, die er
als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigen wollte. Dem folgte das Finanzamt
nicht. Klage und die Revision gegen das klageabweisende Urteil blieben
erfolglos.
Der BFH stellte fest, dass Aufwendungen
des Erben zur Beseitigung von Schäden an geerbeten Gegenständen, wie Grundstücken
und Gebäuden, deren Irsache (wie hier) der Erblasser gesetzt hatte die aber
erst nach seinem Tod in Erscheinung treten, keine Nachlassverbindlichkeiten
iSv. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG seien.
Unter Verweis auf seine
Entscheidung z.B. BFH/NV 1991, 97 wies der BFH darauf hin, dass grundsätzlich
Schäden oder Mängel an geerbten Gebäuden unter dem Gesichtspunkt des
Reparaturbedarfs keine Erblasserschulden iSv. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG
darstellen würden. Etwas anderes würde nur gelten wenn eine
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung (so gegenüber dem
Mieter nach § 535 BGB) zur Schadensbeseitigung bestünde. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung setze
den Bestand einer rechtsverbindlichen, behördlichen Anordnung voraus. Im
übrigen käme eine Berücksichtigung (z.B. bei einem Reparaturstau) allenfalls
bei der Grundstücksbewertung (und nicht bei der Erbschaftsteuerfestsetzung) in
Betracht.
Diese Grundsätze würden erst
recht für Mängel und Schäden gelten, die erst nach dem Tod des Erblassers in
Erscheinung treten würden. Stichtag für die Berechnung der Bereicherung des
Erben sei der der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, § 11 ErbStG. Dies ist
grundsätzlich der Tag des Todes des Erblassers, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Spätere Ereignisse, die den Wert erhöhen oder ermäßigen, würden sich nach
diesem Stichtagsprinzip grundsätzlich nicht auswirken.
BFH, Urteil vom 26.07.2017 - II R 33/15 -