Der Mieter machte
Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereichen (§ 812 BGB) an
gezahlten Betriebskostennachforderungen geltend. Die Klage wurde vom
Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht erteilte den Hinweis dass es
beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Zurückweisung
erfolgte nicht aus dem Grund des § 814 BGB: Sollte der Mieter die Nachzahlung
in Kenntnis der Nichtschuld vorgenommen haben, wäre er nach dieser Norm mit
einer Rückforderung ausgeschlossen. Aber hier erfolgte (wohl) die Zahlung unter
Vorbehalt, weshalb die Norm des § 814 BGB nicht greifen würde.
Das Landgericht verwies darauf,
dass für den Kondiktionsanspruch wegen rechtsgrundlos erbrachter
Betriebskostennachzahlung der diesen Anspruch geltend machende Mieter die
Darlegungs- und Beweislast für den fehlenden Rechtsgrund trägt, auch dann, wenn
er unter Vorbehalt leisten würde. Dies würde auch für den vorliegenden Fall
gelten, dass der Mieter einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
geltend macht. Insoweit würde den Mieter sogar eine „nochmals gesteigerte“
Darlegungslast treffen. Insoweit bezieht sich das Landgericht auf
Entscheidungen des BGH vom 06.07.2011 - VIII ZR 340/10 - und 17.12.2014 - XII
ZR 170/13 -. Der BGH hat festgehalten,
dass bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bei den
Betriebskosten der Mieter die volle Darlegungs- und Beweislast treffe und eine
pauschale Angabe, der Kostenansatz in der Abrechnung übersteige den
überregional ermittelten Kostenansatz für Wohnungen gleicher Größe genüge
nicht. Dies folge aus dem Grundsatz, dass es sich bei der Beachtung der
Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter um eine diesen treffende Nebenpflicht
handele.
Auch treffe den Vermieter keine
subsidiäre Darlegungslast. Dies auch dann nicht, wenn die Steigerung gegenüber
dem Vorjahr mehr als 10% betrage. Insoweit beruft sich das Landgericht auch auf
den BGH, der in der Entscheidung vom 17.12.2014 aaO., wonach der Vermieter
grundsätzlich keine näheren Tatsachen (z.B. Preisvergleich) vortragen müsse.
LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 17.08.2017 - 67 S 190/17 -