Samstag, 24. Oktober 2015

„Kleinunternehmers“ rechtsmissbräuchliche Abmahnung, § 8 Abs. 4 UWG

Wettbewerber können sich wechselseitig abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 7 UWG vorliegt. Allerdings seiht § 8 Abs. 4 UWG ausdrücklich vor, dass ein Missbrauch dieses Rechts auszuschließen ist.


Das Oberlandesgericht hat hier, unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten im Hinblick auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei dessen Angeboten bei eBay abgewiesen. Der Beklagte wandte Rechtsmissbrauch des Klägers iSv. § 8 Abs. 4 UWG ein, da der Kläger über kein Ladengeschäft und keinen Onlineshop verfügte, lediglich sieben bewertete Verkäufe auf eBay innerhalb von fünf Monaten mit einem Umsatz von unter € 1.800,00  gehabt habe und nach eigener Angabe die Kleingewerberegelung nach § 19 Abs. 1 UStG greifen würde.

Dem folgte das OLG.

Ein Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der Antragsteller überwiegend sachfremde Gesichtspunkte verfolge. Dies sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei allerdings auch der Antragsgegner für den Missbrauch darlegungs- und beweisbelastet ist. Vorliegend wurde vom Verfügungsbeklagten die Behauptung aufgestellt, die Indizien sprächen für den Vorrang eines Gebühreninteresses des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten.

Auch wenn der Verfügungskläger höhere Umsätze auf eBay behauptete als durch die Verwertungen dort ausgewiesen, folgte dem das OLG nicht. Es geht von einer „gewissen Sorglosigkeit“ der Nutzer mit Daten um und nimmt deshalb an, dass ein großer teil der Nutzer von der Bewertungsmöglichkeit Gebrauch mache. Hinzu komme, dass der Verfügungskläger auch der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts unterfalle, was bedeute, dass im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz unter € 17.500,00 lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht € 50.000,00 übersteige. Dieser geringen wirtschaftlichen Betätigung stünde eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen (15), die vom Verfügungsbeklagten namhaft gemacht worden waren, gegenüber.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I-20 U 187/14 -

Freitag, 23. Oktober 2015

Zweitwohnungssteuer nicht gegen eine GbR festsetzbar

Die Klägerin, der zusammen mit zwei Geschwistern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Eigentum an einer Wohnung im Stadtgebiet von München zusteht, wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt München, mit dem sie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird.

Der VGH führt aus, dass eine Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer nicht in Betracht käme, wenn  - wie hier -  die Wohnung im Eigentum einer GbR steht. Denn die Zweitwohnungssteuer unterlägen, wie § 3 Abs. 1 ZwStS zeigt, nur natürliche Personen, da es sich um eine Aufwandssteuer iSv. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt, bei der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Urteil vom 06.12.1983 -2 BvR 1275/79 -).  Eine GbR, so weiter der VGH, befriedigt keinen persönlichen Wohnbedarf.

Ex könne auch in der Regel nicht ersatzweise auf einzelne Gesellschafter zurückgegriffen werden. Ein Innehalten im steuerlichen Sinne würde nicht nur eine tatsächliche (zeitweilige) Verfügungsmacht voraussetzen, sondern auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis. Das eigentumsabhängige Verfügungsrecht stünde der GbR zu; eine Zurechnung zum Gesellschafter käme allenfalls dann in Betracht, wenn dieser eine beherrschende Stellung in der GbR habe oder ihm ein (auch zeitlich befristetes) Nutzungsrecht eingeräumt wird und während dieser Zeit die Wohnung als Zweitwohnung genutzt würde.


BayVGH, Urteil vom 29.07.2015 -  4 B 15.877 -

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung von Zahlungsansprüchen

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Der klagende ehemalige Arbeitnehmer des Beklagten hatte sich zunächst mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vom 29.03.2003 gewandt. Der Beklagte hatte außerordentlich fristlos und vorsorglich hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2004 gekündigt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; auf seine Berufung hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.02.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden sei. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2004.


Der Beklagte erstattete der Bundesanstalt für Arbeit das von dieser dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld. Zahlungen an den Kläger erfolgten nicht. Mit seiner Klage vom 10.10.2008  begehrt er die Vergütung für die Zeitraum vom 01.10.2003 bis 14.09.2004 (seit dem 15.09.2004 war er in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig). Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Klage war in allen drei Instanzen erfolglos.

Das BAG weist darauf hin, dass der Vergütungsanspruch des Klägers wegen Annahmeverzugs des Beklagten in der Regelverjährungsfrist des § 195 (3 Jahre) verjährt. Die Verjährungsfrist beginn mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Während des Annahmeverzugs entsteht der Vergütungsanspruch sukzessive entsprechend dem ihm zugrundeliegenden Regelungen. Danach waren hier die Bezüge jeweils am letzten Tag eines Monats respektive an einem Werktag davor, wenn es sich bei dem letzten Tag des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelte. Auch hatte der Kläger Kenntnis vom Gläubiger iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; auf Grund der ihm bekannten Umstände konnte er gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben, die bei verständiger Würdigung auch so viel Erfolgsaussichten hatte, dass sie ihm zumutbar war.


Die Kündigungsschutzklage hemmte auch nicht die Verjährung. Eine Hemmungswirkung setzt eine Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs voraus, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Mit dem Anspruch wird, so das BAG, auf das im Streit stehende Recht abgestellt, § 194 Abs. 1 BGB. Im Kündigungsschutzverfahren ging es aber nicht um den Vergütungsanspruch, der mithin gesondert hätte geltend gemacht werden müssen. 

BAG, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 509/13 -

Dienstag, 13. Oktober 2015

Skontoabzug: Ständige nicht gemahnte Unpünktlichkeit rechtfertigt keine Nachforderung ?

„Pünktlichkeit ist eine Zier, doch besser lebt man ohne ihr“.   An diese „Weisheit“ fühlt man sich in Ansehung der Entscheidung des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 18.08.2015 erinnert: Die Beklagte hatte die Klägerin als Werkunternehmerin mit dem Neubau einer Halle beauftragt. Grundlage war eine von der Beklagten unterzeichnete Auftragsbestätigung der Klägerin, in der es zu den Zahlungsbedingungen u.a. hieß: „Nach Rechnungsdatum innerhalb 5 Tagen abzüglich 6,6 % Skonto.“ In der Summe ergab sich unter Berücksichtigung des Skontos ein Betrag, den die Beklagte maximal für das Bauwerk zahlen wollte. Bei den einzelnen Abschlagsrechnungen zog die Beklagte das Skonto auch regelmäßig, ersichtlich für die Klägerin ab, zahlte jedoch nicht innerhalb der Frist, sondern stets einige Tage verspätet. Mahnungen oder sonstige Hinweise der Klägerin erfolgten nicht. In der Schlussrechnung hat sie dann allerdings den Skontoabzug auf die jeweiligen Abschlagsrechnungen nicht anerkannt und verlangte insoweit den Differenzbetrag.


Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde dessen Urteil durch das OLG Frankfurt abgeändert und die Klage abgewiesen. Dies stützt der Senat auf verschiedene Überlegungen, wobei – folgt man den Urteilsgründen – jede für sich bereits zur Unbegründetheit der Klage führen müsse, da trotz der jeweils verspäteten Zahlung der Skontoabzug korrekt wäre und damit die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt habe.

Zum Einen ergäbe sich dies aus der Art der Skontoabrede. Normalerweise würde der Unternehmer ein Skonto gewähren, um möglichst schnell liquide Mittel zu erhalten. Vorliegend wäre es allerdings anders gewesen. Der Skontoabzug war Gegenstand der Preisverhandlungen, da die Beklagte lediglich einen bestimmten Betrag pauschal bezahlen wollte und der Skontoabzug war so berechnet, dass dieser Betrag erreicht wird. Nach den Vereinbarungen der Parteien, wie sie der Senat aus der Beweisaufnahme herleitet, war der Skontoabzug hier kein Entgegenkommen der Klägerin, sondern ein Preisnachlass der eingeräumt wurde, um den Auftrag zu erhalten.

Zum Anderen aber würde auch § 242 BGB („dolo facit qui petit, quod statim redditurus est“) der Forderung der Klägerin entgegenstehen. Die Klägerin hätte ohne weiteres erkennen können, dass hier die Beklagte den Skontoabzug nutzen wollte. War sie nicht bereit, den verspäteten Skontoabzug zu akzeptieren, hätte sie die Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, da der Skontoabzug wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung der Parteien und für das Zustandekommen des Vertrages war. Die Klägerin hätte mithin hier die Beklagte mahnen und auf die Folgen unpünktlicher Zahlungen hinweisen müssen. Das Unterlassen führt dazu, dass die beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens habe der dadurch entstanden sei, dass sie sich in Bezug auf die enge zeitliche Begrenzung der Skontoabrede in einem Irrtum, befand, § 280 BGB. Es wäre auch, da die Beklagte unstreitig zahlungskräftig war und ist, davon auszugehen, dass sich die Beklagte bei einem Hinweis aufklärungsrichtig verhalten hätte (dazu BGH vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 -).

Eine Aufrechnungserklärung der beklagten sei nicht erforderlich; es reiche der Einwand nach § 242 BGB.


OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 147/13 -

Montag, 12. Oktober 2015

Schadensersatz: Kein Ersatz nach der bis zu 30% übersteigenden Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert bei unvollständiger Reparatur

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Die Rechtsprechung bejaht das Recht des Geschädigten, ein Fahrzeug reparieren zu lassen, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies bis zu einer Grenze von 120% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes, ohne Berücksichtigung des Restwertes. Grundlage für diese Rechtsprechung ist das angenommene Integritätsinteresse des Geschädigten.

Allerdings wird damit nicht generell jede Reparatur nach diesen Grundsätzen entschädigt. Auch wenn sich die Reparaturkosten noch im Rahmen der 30% über dem Wiederbeschaffungswert halten, kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes verlangen, wenn das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das wiederum erfordert eine Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen. Abweichungen dadurch, dass statt vom sachverständigen zugrunde gelegter Neuteile altersentsprechende und funktionstaugliche Gebrauchtteile verwendet werden, stehen der Annahme einer Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur noch nicht entgegen. Wenn aber, wie in dem vom BGH ausgeurteilten Fall, Teile nicht ersetzt werden (hier: Zierleisten und Kniestück), hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten Reparaturkosten.


BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 -

Energieausweis: Die bloße Überlassung an den Käufer führt noch nicht zur Beschaffenheitsvereinbarung

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Die Sinnhaftigkeit eines Energieausweises wurde und wird in Fachkreisen weiter diskutiert. Aber er ist Pflicht bei Abschluss von Kauf- und Mietverträgen. Was aber ist, wenn dieser falsch ist ?


Der Beklagte ließ, auch Hinweis des Maklers, durch einen Sachverständigen einen Energieausweis für sein 1934 erbautes Einfamilienhaus erstellen und überließ diesen sodann dem klagenden Käufer vor Vertragsabschluss. Der Käufer selbst beauftragte einen Sachverständigen, der im Hinblick auf die „abweichende energetische Situation“ die dadurch bedingte Abweichung vom Verkehrswert auf rund € 22.000,00 und die jährlichen Heizkosten (ca. € 400,00/Jahr) schätzte. Die Klage des Käufers blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Das OLG Schleswig verwies u.a. auf die Gesetzesmaterialien zur EnEV (BR-Drucks. 292/07, 118f), nach denen der Energieausweis und dessen Inhalt Rechtswirkungen in Kauf- und Mietverträgen nur entfalten, wenn die Vertragsparteien den Energieausweis ausdrücklich zum Vertragsbestandteil machen. Zwingend für die Gewährleistung des Verkäufers bleibt im Falle der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB der anzunehmende Erklärungsinhalt nach §§ 133, 157 BGB. Da vorliegend der Energieausweis, der überlassen wurde, selbst nur auf den informatorischen Charakter verweist, und im übrigen der Verkäufer mangels Fachkunde die Angaben auch kaum hätte prüfen können. Auch wäre im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkäufer würde dann nur haften, wenn er arglistig gehandelt hätte, also insbesondere durch Manipulation der Grundlagen und des Inhalts des Energieausweises; weiterhin könnte der Käufer auch den vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen haben würde.


OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2015 – 17 U 98/14 -

Sonntag, 11. Oktober 2015

Einkommensteuer: (Wieder) grundsätzlich keine Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Bild: AHert auf Wikimedis Commons
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist mit seinem Urteil vom 18.06.2015 wieder zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt und hat ausdrücklich seine geänderte Rechtsprechung im Urteil vom 12.05.2011 aufgegeben. Damals hatte der Senat den Abzug aller Zivilprozesskosten als außergwöhnliche Belastung zugelassen, soweit es sich nicht um mutwillig herbeigeführte Kosten gehandelt hat. Es sprächen allerdings, so die Entscheidung jetzt, „schwerwiegende sachliche Gründe, …. vor allem der Gesichtspunkt einer notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ für die jetzige Änderung.

Nach der Entscheidung sollen nunmehr nur noch solche Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden die aus einem rechtstreit entstehen, bei dem es für den Steuerpflichtigen um existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens geht und die Verfolgung der rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist und sich damit die Frage stellt, ob sich die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als iSv. § 33 EStG zwangsläufig darstellt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige, sollte er sich nicht auf den Prozess einlassen, Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Alleine aus dem staatlichen Gewaltmonopol könne (anders als in der Entscheidung vom 12.05.2011 angenommen) noch nicht die Zwangsläufigkeit der Kosten iSv. § 33 EStG angenommen werden.


Anmerkung: Davon ausgehend, dass im Obsiegensfall der Steuerpflichtige seine Kosten vom Gegner erstattet erhält, bliebe damit mi dieser Begründung letztlich kein Raum mehr für die Geltendmachung dieser Kosten. Verliert nämlich der Steuerpflichtige seine Existenz, wird er wohl auch kaum noch Steuern zahlen müssen. Mithin bliebe nur der Fall, dass er gewinnt, aber die Kosten nicht beim Gegner vollstrecken kann. Ob im übrigen  - wie vor der Entscheidung von 2011 -  jedenfalls die Kosten von Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Da aber das Gewaltenmonopol über die Rechtsprechung als solches nicht ausreichen soll, könnte anzunehmen sein, dass dies nun auch negiert wird. 
Obwohl vorliegend der Kläger nach der Entscheidung aus 2011 hätte obsiegen müssen, darf er nun die Kosten beider Instanzen tragen. 

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 -