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Der klagende ehemalige
Arbeitnehmer des Beklagten hatte sich zunächst mit einer Kündigungsschutzklage
gegen seine Kündigung vom 29.03.2003 gewandt. Der Beklagte hatte
außerordentlich fristlos und vorsorglich hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2004
gekündigt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; auf seine Berufung hat das
Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.02.2007 festgestellt, dass das
Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden
sei. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2004.
Der Beklagte erstattete der
Bundesanstalt für Arbeit das von dieser dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld.
Zahlungen an den Kläger erfolgten nicht. Mit seiner Klage vom 10.10.2008 begehrt er die Vergütung für die Zeitraum vom
01.10.2003 bis 14.09.2004 (seit dem 15.09.2004 war er in einem anderen Arbeitsverhältnis
tätig). Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Klage war in allen drei Instanzen
erfolglos.
Das BAG weist darauf hin, dass
der Vergütungsanspruch des Klägers wegen Annahmeverzugs des Beklagten in der
Regelverjährungsfrist des § 195 (3 Jahre) verjährt. Die Verjährungsfrist beginn
mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199
Abs. 1 Nr. 1 BGB. Während des Annahmeverzugs entsteht der Vergütungsanspruch
sukzessive entsprechend dem ihm zugrundeliegenden Regelungen. Danach waren hier
die Bezüge jeweils am letzten Tag eines Monats respektive an einem Werktag
davor, wenn es sich bei dem letzten Tag des Monats um einen Samstag, Sonntag
oder Feiertag handelte. Auch hatte der Kläger Kenntnis vom Gläubiger iSv. § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB; auf Grund der ihm bekannten Umstände konnte er gegen eine
bestimmte Person eine Klage erheben, die bei verständiger Würdigung auch so
viel Erfolgsaussichten hatte, dass sie ihm zumutbar war.
Die Kündigungsschutzklage hemmte
auch nicht die Verjährung. Eine Hemmungswirkung setzt eine Klage auf Leistung
oder Feststellung des Anspruchs voraus, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Mit dem
Anspruch wird, so das BAG, auf das im Streit stehende Recht abgestellt, § 194
Abs. 1 BGB. Im Kündigungsschutzverfahren ging es aber nicht um den
Vergütungsanspruch, der mithin gesondert hätte geltend gemacht werden müssen.
BAG, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 509/13 -