„Pünktlichkeit ist eine Zier,
doch besser lebt man ohne ihr“. An diese „Weisheit“ fühlt man sich in Ansehung
der Entscheidung des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 18.08.2015 erinnert:
Die Beklagte hatte die Klägerin als Werkunternehmerin mit dem Neubau einer Halle
beauftragt. Grundlage war eine von der Beklagten unterzeichnete
Auftragsbestätigung der Klägerin, in der es zu den Zahlungsbedingungen u.a.
hieß: „Nach Rechnungsdatum innerhalb 5 Tagen
abzüglich 6,6 % Skonto.“ In der Summe ergab sich unter Berücksichtigung des Skontos
ein Betrag, den die Beklagte maximal für das Bauwerk zahlen wollte. Bei den
einzelnen Abschlagsrechnungen zog die Beklagte das Skonto auch regelmäßig,
ersichtlich für die Klägerin ab, zahlte jedoch nicht innerhalb der Frist,
sondern stets einige Tage verspätet. Mahnungen oder sonstige Hinweise der
Klägerin erfolgten nicht. In der Schlussrechnung hat sie dann allerdings den
Skontoabzug auf die jeweiligen Abschlagsrechnungen nicht anerkannt und
verlangte insoweit den Differenzbetrag.
Während das Landgericht der Klage
stattgegeben hatte, wurde dessen Urteil durch das OLG Frankfurt abgeändert und
die Klage abgewiesen. Dies stützt der Senat auf verschiedene Überlegungen,
wobei – folgt man den Urteilsgründen – jede für sich bereits zur
Unbegründetheit der Klage führen müsse, da trotz der jeweils verspäteten
Zahlung der Skontoabzug korrekt wäre und damit die Beklagte ihre
Zahlungsverpflichtung erfüllt habe.
Zum Einen ergäbe sich dies aus
der Art der Skontoabrede. Normalerweise würde der Unternehmer ein Skonto
gewähren, um möglichst schnell liquide Mittel zu erhalten. Vorliegend wäre es
allerdings anders gewesen. Der Skontoabzug war Gegenstand der Preisverhandlungen,
da die Beklagte lediglich einen bestimmten Betrag pauschal bezahlen wollte und
der Skontoabzug war so berechnet, dass dieser Betrag erreicht wird. Nach den Vereinbarungen
der Parteien, wie sie der Senat aus der Beweisaufnahme herleitet, war der
Skontoabzug hier kein Entgegenkommen der Klägerin, sondern ein Preisnachlass
der eingeräumt wurde, um den Auftrag zu erhalten.
Zum Anderen aber würde auch § 242
BGB („dolo facit qui petit, quod statim redditurus
est“) der Forderung der Klägerin entgegenstehen. Die Klägerin hätte ohne
weiteres erkennen können, dass hier die Beklagte den Skontoabzug nutzen wollte.
War sie nicht bereit, den verspäteten Skontoabzug zu akzeptieren, hätte sie die
Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, da der Skontoabzug wesentlicher Bestandteil
der Vereinbarung der Parteien und für das Zustandekommen des Vertrages war. Die
Klägerin hätte mithin hier die Beklagte mahnen und auf die Folgen unpünktlicher
Zahlungen hinweisen müssen. Das Unterlassen führt dazu, dass die beklagte einen
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens habe der dadurch entstanden sei,
dass sie sich in Bezug auf die enge zeitliche Begrenzung der Skontoabrede in
einem Irrtum, befand, § 280 BGB. Es wäre auch, da die Beklagte unstreitig
zahlungskräftig war und ist, davon auszugehen, dass sich die Beklagte bei einem
Hinweis aufklärungsrichtig verhalten hätte (dazu BGH vom 08.05.2012 – XI ZR
262/10 -).
Eine Aufrechnungserklärung der
beklagten sei nicht erforderlich; es reiche der Einwand nach § 242 BGB.
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 147/13 -