Wettbewerber können sich
wechselseitig abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn ein
wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 7 UWG vorliegt. Allerdings seiht § 8
Abs. 4 UWG ausdrücklich vor, dass ein Missbrauch dieses Rechts auszuschließen
ist.
Das Oberlandesgericht hat hier,
unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, den Antrag des
Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten
im Hinblick auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei dessen Angeboten bei eBay
abgewiesen. Der Beklagte wandte Rechtsmissbrauch des Klägers iSv. § 8 Abs. 4
UWG ein, da der Kläger über kein Ladengeschäft und keinen Onlineshop verfügte,
lediglich sieben bewertete Verkäufe auf eBay innerhalb von fünf Monaten mit
einem Umsatz von unter € 1.800,00 gehabt
habe und nach eigener Angabe die Kleingewerberegelung nach § 19 Abs. 1 UStG
greifen würde.
Dem folgte das OLG.
Ein Rechtsmissbrauch liege vor,
wenn der Antragsteller überwiegend sachfremde Gesichtspunkte verfolge. Dies sei
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei
allerdings auch der Antragsgegner für den Missbrauch darlegungs- und
beweisbelastet ist. Vorliegend wurde vom Verfügungsbeklagten die Behauptung
aufgestellt, die Indizien sprächen für den Vorrang eines Gebühreninteresses des
Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten.
Auch wenn der Verfügungskläger
höhere Umsätze auf eBay behauptete als durch die Verwertungen dort ausgewiesen,
folgte dem das OLG nicht. Es geht von einer „gewissen Sorglosigkeit“ der Nutzer
mit Daten um und nimmt deshalb an, dass ein großer teil der Nutzer von der Bewertungsmöglichkeit
Gebrauch mache. Hinzu komme, dass der Verfügungskläger auch der
Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts unterfalle, was bedeute, dass
im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz unter € 17.500,00 lag und im laufenden
Kalenderjahr voraussichtlich nicht € 50.000,00 übersteige. Dieser geringen
wirtschaftlichen Betätigung stünde eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen (15),
die vom Verfügungsbeklagten namhaft gemacht worden waren, gegenüber.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I-20 U 187/14 -