BGH, Urteil vom 17.04.2015 - V ZR 12/14 -
Mittwoch, 29. Juli 2015
WEG: Beschluss zur getrennten Instandhaltungsrücklage in Mehrhausanlage
Freitag, 24. Juli 2015
Zur Mietminderung bei Außenlärm
Kann Außenlärm eine Mietminderung
rechtfertigen ? Während sich das LG
Frankfurt am Main (Urteil vom 23.12.2014 - 2-11 S 240/14 -) mit einer Gro0baustelle in der Nachbarschaft
auseinandersetzen musste, ging es in einer Entscheidung des BGH um einen
Schulhof-Bolzplatz. Beide kommen zu dem Ergebnis, dass in den von ihnen zu
behandelnden Fällen ein Minderungsrecht nicht besteht, da zum Einen es an einer
entsprechenden, eine Lärmimmission entgegenstehenden Vereinbarung ermangelte,
zum Anderen die Möglichkeit der Baulärmimmission für den Mieter bei
Vertragsschluss erkennbar gewesen sein soll (LG Frankfurt a.M.) bzw. der Mieter
mit Änderungen der nachbarlichen Verhältnisse rechnen muss und deshalb nur ein Mangel
vorliegt, wenn der Vermieter dagegen erfolgreich vorgehen könnte (BGH).
Der Entscheidung des LG Frankfurt
lag zugrunde, dass in der Nachbarschaft zum Mietobjekt eine Großbaustelle
entstand. Während es sich dabei letztlich um einen zeitlich begrenzten Lärm
durch die Baumaßnahmen handelte, musste sich der BGH mit Lärm von einem nachträglich eingerichteten
Bolzplatz auf einem Schulhof
auseinandersetzen.
In beiden Entscheidungen wird
letztlich festgehalten, dass Lärm nicht notwendig eine Mietminderung
rechtfertigt, wenn er von außen kommt. Allerdings sind die Ansatzpunkte, mit
denen jeweils ein Minderungsrecht ausgeschlossen wurde, verschieden. Das LG
Frankfurt stellte darauf ab, dass für den Mieter vor Vertragsabschluss
ersichtlich gewesen wäre, dass in der Nachbarschaft Brachflächen existieren, „mit deren Bebauung insbesondere aufgrund der
schon erfolgten Baumaßnahmen“ zu
rechnen gewesen wäre. Da die Vertragsparteien weder konkludent noch
ausdrücklich Absprachen gesprochen hätten, die eine Lärmentwicklung beträfen,
könne deshalb die Miete nicht gemindert werden.
Demgegenüber stellte der BGH darauf ab, dass nachträgliche
Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, bei Fehlen
anderslautender Vereinbarungen grundsätzlich keinen eine Minderung
rechtfertigenden Mangel darstellen, wenn auch der Vermieter diese Immissionen
ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als
unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss; zudem wäre Kinderlärm nach § 22
Abs. 1a BImSchG privilegiert und dies auch bei einer Mangelbeurteilung einer
Wohnung zu berücksichtigen.
Beide Entscheidungen haben
grundlegende Bedeutung und widersprechen sich auch in ihrer Begründung nicht.
Die Entscheidung des BGH ist allerdings weitergehend.
Das Landgericht urteilte nach der
Erkennbarkeit und hat von daher mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien
zwar den Mangel nicht negiert, im Hinblick auf die Erkennbarkeit aber einen
Minderungsanspruch des Mieters. Es hat dabei aber den Baulärm nicht als Mangel
negiert. Den Kinderlärm hat allerdings der BGH als Mangel im Hinblick auf eine
einschlägige Vorschrift bereits negiert, die in Bezug auf den Baulärm nicht
greift. Allerdings hat der BGH seine
Entscheidung nicht nur auf die Privilegierung von kinderlärm gestützt, sondern
auch davon abhängig gemacht, ob der Vermieter selbst Maßnahmen gegen die
Lärmimmission erfolgreich ergreifen kann. Ist die nicht der Fall, kann der
Mieter im Hinblick auf eine Lärmbeeinträchtigung auf Grund nachträglicher
Änderungen der nachbarlichen Verhältnisse ein Mangel nicht angenommen werden.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH allgemeine Grundsätze für die Feststellung
von Mietmängeln aus dem Bereich außerhalb des Mietobjekts aufgestellt, die vom
LG Frankfurt a.M. in der bereits vorher ergangenen Entscheidung nicht
berücksichtigt worden sind, in welcher auf einen konkreten Umstand abgestellt
wurde, der letztlich nach § 242 BGB unabhängig von übrigen Fragen (wie sie der
BGH jetzt aufstellt) die Berufung auf einen Mangel ausgeschlossen sein soll.
Damit lässt sich als Fazit
festhalten:
- Zu Lärmimmissionen von Außen darf es keine vertragliche Regelung der Parteien geben, da ansonsten an Hand dieser Regelung zu entscheiden ist, ob dem Mieter ein minderungsrecht zusteht.
- Ist für den Mieter bei Vertragsschluss erkennbar, dass es zu Baumaßnahmen kommt, kann er die Miete selbst dann bei Lärmimmissionen nicht mindern, wenn es sich um einen Mangel handelt, § 242 BGB.
- Im übrigen können auch dann nachträgliche Veränderungen/Entwicklungen nicht die Voraussetzungen für einen Mangel begründen, wenn es sich zwar um /(auch dauerhafte) Lärmimmissionen handelt, der Vermieter aber selbst dagegen nichts unternehmen kann (dies dulden muss).
BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 -
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Samstag, 18. Juli 2015
Wohnungseigentum: Beschluss zum Verschließen der Haustür

Das LG Frankfurt hat die
Gültigkeit des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen
Verwaltung geprüft. Es wies darauf hin, dass in der Rechtsprechung und
Literatur überwiegend eine entsprechende Klausel in Mietverträgen als
unzulässig angesehen wird, wenn nicht dafür Sorge getragen wird, dass ein
Herauskommen auch ohne Schlüssel möglich ist, Zwar sei das Interesse, die
Haustür aus Sicherheitsgründen verschlossen zu halten, anzuerkennen, doch müsse
eine Abwägung der Interessen im Hinblick auf die Gefahr im Brandfall erfolgen.
Dadurch sei das Ermessen der Wohnungseigentümer bei dem vorliegenden Beschluss,
der dieser Gefahr nicht begegnet, deutlich überschritten und der Beschluss für
unwirksam zu erklären. Die vorangegangene, die Klage
abweisende Entscheidung wurde entsprechend abgeändert.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2015 - 2-13 S 127/12
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Freitag, 10. Juli 2015
Schadensersatz: Verweis auf freie Werkstatt und Schadensminderungspflicht
Bereits mit seinem Urteil vom
22.06.2010 – VI ZR 302/08 – hat der BGH entschieden, dass der Schädiger den
Geschädigten im Rahmen der von diesem zu beachtenden Schadensminderungspflicht
nach § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos
und ohne Weiteres zugänglichen freien (d.h. nicht markengebundenen)
Fachwerkstatt verweisen kann. Er muss allerdings den Beweis dafür antreten,
dass diese vom Qualitätsstandard her Reparaturen entsprechend Reparaturen in
einer Markenwerkstatt durchführt. Legt der Geschädigte Umstände dar, nach denen
ihm die Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt nicht zumutbar
ist, hat der Schädiger dies zu widerlegen.
Nach dieser Entscheidung soll für
den geschädigten schon dann eine Unzumutbarkeit bestehen, wenn die kostengünstigere
Reparatur nicht auf freien, bei dieser Werkstatt üblichen Preisen beruht, sondern
darauf, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dieser vertragliche
Vereinbarungen unterhält und deshalb Sonderkonditionen gewährt werden. Vor
diesem Hintergrund hat der Schädiger auch den Beweis zu erbringen, dass die
freie Werkstatt die allen Kunden zugänglichen Preise auch bei der anstehenden
Reparatur zugrunde legt und gleichwohl günstiger als die Markenwerkstatt ist.
Nunmehr hat der BGH mit seinem
weiteren Urteil vom 28.04.2015 diese Entscheidung aus 2010 bestätigt und
ergänzend festgehalten, dass alleine der Umstand einer vertraglichen Beziehung
des Haftpflichtversicherers des Schädigers zu der freien Werkstatt im Hinblick
auf Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer eine Unzumutbarkeit nicht
postuliert.
BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 -
Donnerstag, 9. Juli 2015
WEG: Freilaufende Hunde auf der Rasenfläche
Die gemeinschaftliche Rasenfläche
kann auch zum Gegenstand des Streits werden, wenn qua Mehrheitsbeschluss bestimmte Umstände in Bezug auf diesen Rasen
erlaubt oder untersagt werden
. Kann und darf eine Wohnungseigentümergemeinschaft
qua Mehrheitsbeschluss das Spielen von unangeleinten Hunden auf dem Rasen erlauben
bzw. verbieten ? Die Gemeinschaft hatte einem Beschluss zugestimmt, demzufolge
Hunde auf der Rasenfläche bis zum Widerruf dieser Regelung unangeleint spielen
dürften. Amts- und Landgericht haben die Anfechtungsklage abgewiesen, der BGH
die zugelassene Revision zurückgewiesen mit Hinweis darauf, es handele sich dabei
jeweils um eine Frage des Einzelfalls, wenn nicht zwingende Rechtsvorschriften
(wie z.B. Gefahrhundegesetze) gegen ein zugelassene Handlungsweise sprechen
würden. Es wäre vorliegend auch nicht erkennbar, dass die Abstandsnahme von
einer generellen Anleinpflicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung von Miteigentümern führen würde; sollte dies sich
ändern, könne auch der Beschluss geändert werden.
BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 163/14 -
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Dienstag, 7. Juli 2015
Fitnessstudio: Kündigungsfrist und Wartungspauschale
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 29.06.2015, mit des es die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch bei einem Jahresvertrag angemessen wäre und die Vereinbarung einer Wartungspauschale nicht der AGB-Prüfung unterliege.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 -
Sonntag, 5. Juli 2015
Werkvertrag: Anspruch des Werkunternehmers auf Ersatz bei unberechtigter Mängelrüge
Häufig wird ein Mangel an einem
Werk- oder Kaufgegenstand gerügt, obwohl dieser nicht mangelhaft ist. In der
Regel wird der Verkäufer bzw. Werkunternehmer nach einer Mängelrüge eine
Überprüfung vornehmen, muss sich dazu häufig auch an den Ort Begeben, wo sich
der Werk-/Kaufgegenstand befindet.
Damit stellt sich dem Werkunternehmer/Verkäufer
die Frage, ob er von Kunden die Erstattung seiner Aufwendungen für die
Überprüfung verlangen kann. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat er keinen
Vergütungsanspruch, §§ 635 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB. Aus den benannten Normen
lässt sich allerdings nicht ohne weiteres der Rückschluss ziehen, dass bei
fehlenden Mangel der Unternehmer/Verkäufer eine Vergütung verlangen kann.
Das OLG Koblenz hatte einen
Rechtsstreit zu beurteilen, bei dem der Werkunternehmer im Zusammenhang mit
Mängelrügen seinem Kunden mitteilte, er wäre gerne zur örtlichen Überprüfung
bereit und würde, sollten von ihm zu vertretene Mängel festgestellt werden,
auch nachbessern. Für den Fall, dass der behauptete Mangel nicht besteht oder
aber nicht von ihm zu vertreten wäre, würde er allerdings dem Kunden die Kosten
für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Abschließend
führte er aus, dass er, sollte er von dem Kunden nichts Gegenteiliges hören,
von dessen Einverständnis ausgehen würde. Das Vorhandensein des behaupteten
Mangels ist zwischen den Parteien streitig. Der Werkunternehmer berechnete
jedenfalls seine Kosten und machte diese klageweise geltend. Landgericht und
OLG gaben dem klagenden Werkunternehmer Recht.
Das OLG weist darauf hin, dass es
nach der Abnahme Aufgabe des Auftraggebers sei, eine Mangelhaftigkeit
aufzuklären. Eine Unterstützung durch den Werkunternehmer sei nur erforderlich,
wenn dieser auf Grund einer Mängelanzeige mit der Prüfung seines Werkes beauftragt
würde. Stelle sich dann heraus, dass ein Mangel nicht auf Werkunternehmer zu
vertreten ist, habe dieser einen Aufwendungsersatzanspruch oder einen Anspruch
aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Vorliegend aber habe der Werkunternehmer
einen vertraglichen Anspruch. Zwar kämen Verträge (grundsätzlich) nicht durch
Schweigen zustande; Allerdings ergäbe sich aus der Mitteilung des
Werkunternehmers, dass er bereit wäre, den Antrag auf Abschluss eines
(bedingten) Werkvertrages (bedingt durch das Vorliegen eines Mangels)
anzunehmen, weshalb von einem konkludenten Vertragsabschluss zwischen den Parteien
auszugehen wäre. Aufschiebend bedingt war der Werkvertrag durch die Abwesenheit
von Mängeln bzw. das fehlende Vertretenmüssen von Mängeln durch den
Werkunternehmer. Für das Vorliegen der Mängel bzw. ein Vertretenmüssen des
Werkunternehmers wäre aber als Folge der Abnahme der Kunde (Auftraggeber)
darlegungs- und beweisbelastet. Bei Beweisfälligkeit, wie hier, hat er damit
die geltend gemachten Kosten zu tragen.
Mit Beschluss vom 08.04.2015 wurde die Berufung schließlich unter Verweis auf den Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 zurückgewiesen.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 - 3 U 1042/14 -
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