Wann verjährt ein Anspruch
gegenüber einem Architekten ? Im konkreten Fall war er u.a. als Planer und Objektbetreuer
tätig. Zum Zeitpunkt des Einzugs der
Auftraggeber 1995 waren noch nicht alle Arbeiten erledigt. In der Folge zeigten
sich immer wieder Mängel. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Nachdem 2011
ein massiver Insektenbefall auftrat und ein von den Auftraggebern beauftragter
Sachverständiger eklatante Planungs- und Bauüberwachungsfehler feststellte,
verlangten die Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz. Dieser erhob die
Einrede der Verjährung.
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Bild: Q.pictures / pixelio.de
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Das Landgericht und in der Folge
das OLG Brandenburg gaben der Klage statt. Voraussetzung für die Verjährung
wäre, dass eine Abnahme erfolgt wäre. Denn die Verjährungsfrist laufe erst ab
der Abnahme.
Weder sei etwas für eine
ausdrückliche Abnahme noch eine konkludenten Abnahme ersichtlich. Der Einzug
als solcher könne eine konkludente Abnahme deshalb nicht darstellen, da
(unstreitig) zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Maßnahmen des Baus erfolgt
waren. Zur Abnahmefähigkeit gehöre regelmäßig die Vollendung aller vertraglich
geschuldeten Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.
Auch wenn nach dem Einzug der
Architekt alle Leistungen erbracht hat, ließe sich daraus nicht auf eine
konkludente Abnahme schließen. Neben der Erbringung der Leistung sei nach der
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 -) ein Verhalten
des Auftraggebers erforderlich, aus dem sich ergäbe, dass er die erbrachten
Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billige. Alleine der Umstand, dass die Auftraggeber hier
über einen Zeitraum von 20 Jahren keine Ansprüche gegen den Architekten geltend
gemacht hatten. Ließe sich dies nicht entnehmen.
Die Verjährungsfrist habe hier
auch nicht ohne Abnahme zu laufen begonnen. Zwar könnte dies in Bezug auf die
Pflichten aus dem Architektenvertrag „Objektbegehung zur Mängelfeststellung“
und „Überwachung der Beseitigung von Mängeln“ der Fall sein, wenn die Gewährleistungsansprüche
gegenüber den bauausführenden Formen abgelaufen wären. Dieser Ablauf wäre
allerdings vom Architekten darzulegen und zu beweisen, wobei auch für sie
gelte, dass die Frist erst mit der Abnahme zu laufen beginnt.
Aber auch wenn die
Gewährleistungsfristen abgelaufen wären, könne sich der Architekt wegen seiner
Sekundärhaftung im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht berufen. Diese
Verjährungsfrist beginne erst mit Ende der Verjährungsfrist gegen den
bauausführenden Unternehmer.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14 -