BGH, Urteil vom 04.02.1015 - VIII ZR 154/14 -
Sonntag, 12. April 2015
Rechtsmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung bei Erwägen derselben bei Vertragsschluss
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Montag, 6. April 2015
Architektenrecht: Zum Beginn der Verjährung bei Architektenhaftung
Wann verjährt ein Anspruch
gegenüber einem Architekten ? Im konkreten Fall war er u.a. als Planer und Objektbetreuer
tätig. Zum Zeitpunkt des Einzugs der
Auftraggeber 1995 waren noch nicht alle Arbeiten erledigt. In der Folge zeigten
sich immer wieder Mängel. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Nachdem 2011
ein massiver Insektenbefall auftrat und ein von den Auftraggebern beauftragter
Sachverständiger eklatante Planungs- und Bauüberwachungsfehler feststellte,
verlangten die Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz. Dieser erhob die
Einrede der Verjährung.
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Bild: Q.pictures / pixelio.de |
Das Landgericht und in der Folge
das OLG Brandenburg gaben der Klage statt. Voraussetzung für die Verjährung
wäre, dass eine Abnahme erfolgt wäre. Denn die Verjährungsfrist laufe erst ab
der Abnahme.
Weder sei etwas für eine
ausdrückliche Abnahme noch eine konkludenten Abnahme ersichtlich. Der Einzug
als solcher könne eine konkludente Abnahme deshalb nicht darstellen, da
(unstreitig) zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Maßnahmen des Baus erfolgt
waren. Zur Abnahmefähigkeit gehöre regelmäßig die Vollendung aller vertraglich
geschuldeten Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.
Auch wenn nach dem Einzug der
Architekt alle Leistungen erbracht hat, ließe sich daraus nicht auf eine
konkludente Abnahme schließen. Neben der Erbringung der Leistung sei nach der
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 -) ein Verhalten
des Auftraggebers erforderlich, aus dem sich ergäbe, dass er die erbrachten
Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billige. Alleine der Umstand, dass die Auftraggeber hier
über einen Zeitraum von 20 Jahren keine Ansprüche gegen den Architekten geltend
gemacht hatten. Ließe sich dies nicht entnehmen.
Die Verjährungsfrist habe hier
auch nicht ohne Abnahme zu laufen begonnen. Zwar könnte dies in Bezug auf die
Pflichten aus dem Architektenvertrag „Objektbegehung zur Mängelfeststellung“
und „Überwachung der Beseitigung von Mängeln“ der Fall sein, wenn die Gewährleistungsansprüche
gegenüber den bauausführenden Formen abgelaufen wären. Dieser Ablauf wäre
allerdings vom Architekten darzulegen und zu beweisen, wobei auch für sie
gelte, dass die Frist erst mit der Abnahme zu laufen beginnt.
Aber auch wenn die
Gewährleistungsfristen abgelaufen wären, könne sich der Architekt wegen seiner
Sekundärhaftung im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht berufen. Diese
Verjährungsfrist beginne erst mit Ende der Verjährungsfrist gegen den
bauausführenden Unternehmer.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14 -
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Mittwoch, 1. April 2015
Ordnungsgeld gegen Vorstand bei Nichterscheinen zum Termin
Regelmäßig werden die Parteien bei
einem Prozess zu einem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung geladen, und
zwar standardmäßig zum Zwecke einer gütlichen Einigung und zur Sachverhaltsaufklärung.
Zwar können sie von vornherein mitteilen, dass sie sich nicht gütlich einigen
werden; in diesem Fall kann das persönliche Erscheinen nur verlangt werden,
wenn eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist und die geladene Partei dazu
auch in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund verwundert es, wenn Gerichte
ernsthaft Vorstände größerer Unternehmen, wie z.B. Versicherungsgesellschaften
laden. Würden die Vorstände solcher Unternehmen versuchen, alle derartigen
Termine wahrzunehmen, könnten sie ihrer eigentlichen Funktion der
Unternehmensführung nicht mehr nachkommen. Dem wird regelmäßig mit dem Argument
begegnet, der geladene Vorstand könne sich auch durch eine zum
Vergleichsschluss ermächtigten und in der Sache informierte Person vertreten
lassen, § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dazu ist aber die Partei (und damit der geladene gesetzliche Vertreter) nicht verpflichtet.
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Bild: Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de |
Das OLG Köln hat die Verhängung
eines Ordnungsgeldes gegen einen geladenen und zum Termin nicht erschienenen
Vorstand einer Versicherungsgesellschaft bestätigt. Durch das Nichterscheinen
wäre die Sachaufklärung erschwert worden. Hintergrund war, dass der Anwalt zu
behaupteten Zahlungseingängen keine Auskunft erteilen konnte.
Die Entscheidung ist grob
fehlerhaft. Es wäre verwunderlich, wenn der geladene Vorstandsvorsitzende zu Zahlungseingängen
im Termin konkrete Auskünfte hätte geben können. Es handelte sich hier um
Krankenversicherungsbeiträge. Regelmäßig wird sich ein Vorstand einer
Versicherung nicht mit den Beitragseingängen beschäftigen und Kenntnisse zu
diesen haben. Er wäre nach der Lebenserfahrung also nicht in der Lage, in einem
Termin dazu Angaben zu machen. Wenn das Gericht es als erforderlich ansehen
sollte, dass noch bestimmte Angaben zu Zahlungsvorgängen gemacht werden, so
wäre es im Sinne einer ordnungsgemäßen Terminvorbereitung durch das Gericht
erforderlich, dass die Parteien darauf hingewiesen werden. § 139 Abs. 1 Satz 2
ZPO sieht vor, dass das Gericht dahin wirken muss, dass sich die Parteien „rechtzeitig
und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären“; nach § 139 Abs. 4
ZPO sind die Hinweise so früh wie möglich zu erteilen. Sieht es das Gericht
also für erforderlich an, dass die Versicherung sich zu Zahlungseingängen
erklärt, müsste dies dem Gericht bereits bei der Terminvorbereitung auffallen
und könnte es (muss es, § 139 Abs. 4 ZPO) darauf noch vor dem Termin hinweisen.
Keinesfalls kann es bei einer größeren Gesellschaft (wie hier Versicherung)
davon ausgehen, dass deren gesetzlicher Vertreter in der mündlichen Verhandlung
dazu Angaben machen könnte. Ob sich der Vorstand vor einem Termin vorbereiten
muss, sich also in einen ihn in der Regel völlig unbekannten Vorgang einarbeiten
muss, kann auf sich beruhen, da er sicherlich nicht letztlich alle Aktenvorgänge
(bzw. gespeicherten Daten wie Zahlungsvorgänge) nachlesen kann und muss, um für
eventuelle Fragen gewappnet zu sein.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2014 - 7 W 63/14 -
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Tierhalterhaftung und Mitverschulden
Die Tierhalterhaftung ist als
sogen. Gefährdungshaftung ausgebildet, d.h. der Halter eines Tieres haftet
grundsätzlich für einen von seinem Tier verursachten Schaden, ohne dass es auf
sein Verschulden ankommt. Allerdings kann er dem Geschädigten ein Mitverschulden
entgegenhalten. Eine Haftung ist auch dann anzunehmen, wenn nicht das Tier des
Schädigers selbst den Schaden des Verletzten verursacht, sondern ein drittes
(eventuell das eigene) Tier.
Entsprechend entschied das OLG Naumburg
mit Urteil vom 23.04.2014: Der Hund des Beklagten hatte sich losgerissen und es
kam zu einer Rauferei mit dem Hund der Ehefrau des Beklagten, bei der dieser
verletzt wurde. Als sich der Beklagte zu dem Hund seiner Ehefrau im Nachgang
begab, wurde er von ihm gebissen.
Das Landgericht hatte eine
Haftungsverteilung von 50:50 vorgenommen und dem Kläger die Tierhalterhaftung
seiner Ehefrau für deren Hund zugerechnet. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG
zutreffend nicht geteilt. Es wies darauf hin, dass dem Ehemann die
Tierhalterhaftung seiner Ehefrau nicht gem. § 833 BGB zugerechnet werden kann
und damit lediglich noch ein Eigenverschulden insoweit bleibt, als er sich
unvorsichtig dem verletzten Hund seiner Ehefrau näherte. Dies bewerte das OLG
mit 25%.
OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2014 - 1 U 115/13 -
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Sonntag, 29. März 2015
Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung vor Abnahme

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 - 24 U 41/14 -
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Fehlbeladener Mietanhänger und Vollkaskoversicherung
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Bild: Hartmut910/pixelio.de |
Der Beklagte mietete einen
PKW-Anhänger und verunfallte mit diesem. Die Klage auf Schadensersatz des
vermietenden Klägers hatte Erfolg. Eine Berufung des Beklagten auf eine
Vollkaskoversicherung blieb erfolglos. Der BGH wies darauf hin, dass der Mieter
nur die Erwartungshaltung zu einer Vollkaskoversicherung haben könne, die sich
auch aus den AKB ergäben. Damit wären nur von außen wirkende Ereignisse, die
plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirken, versichert. Brems- oder Betriebsvorgänge
oder reine Bruchschäden wären nicht versichert. Vorliegend sei es zu dem Unfall
durch ungesicherte Ladung, einem nicht versicherten Risiko, gekommen.
BGH, Urteil vom 14.01.2015 - XII ZR 176/13 -
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Freitag, 20. März 2015
Mietrecht: Nebenkosten und Wirtschaftlichkeitsgebot
Kosten
umlegen. Dagegen ist der Mieter durch
das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt. Dies ergibt sich für die Wohnraummiete aus § 556
Abs. 3 Satz 1 HS 2, für Gewerberaum aus § 242 BGB (Trau und Glauben. Dies
entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. Verletzt er das Wirtschaftlichkeitsgebot,
kann er insoweit den Mieter nicht belasten.
Allerdings trifft den Vermieter
nur die Pflicht darzulegen und nachzuweisen, dass die Kosten angefallen sind
und von der vertraglichen Vereinbarung zur Umlegung abgedeckt sind. Aus dem
Wirtschaftlichkeitsgebot (als vertragliche Nebenpflicht) folgt die Darlegungs-
und Beweislast des Mieters. Er muss, z.B. durch einen Preisvergleich,
nachweisen, daß die geltend gemachten Kosten überhöht sind. Eine sekundäre
Darlegungslast des Vermieters besteht nicht, auch im Hinblick darauf, dass der
Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen kann (ob sich
Besonderheiten bei der Anmietung eines Wohnungseigentums ergeben, geht der BGH
nicht ein).
BGH, Urteil vom 17.12.2014 - XII ZR 170/13 -
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