Die beklagte Nutzerin eines
Fitnessstudios in der Nähe von Frankfurt a.M. war freiberuflich tätig. Da sich
dies nicht trug, wechselte sie in ein Anstellungsverhältnis und verzog deshalb
nach Berlin. Das AG Charlottenburg hat nunmehr der Klage des Betreibers des
Fitnessstudios stattgegeben. Es hielt die von der Nutzerin ausgesprochene
fristlose Kündigung als unstatthaft.
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Bild: Rainer Sturm / pixelio.de |
Der Kündigungsgrund, so das AG,
läge einzig in der Sphäre der Nutzerin. Diese müsste selbst darüber
entscheiden, ob sich eine selbständige Tätigkeit noch rentiere oder nicht und
welchen Aufwand sie dafür betreiben will. Die berufliche bedingte Kündigung läge
stets in der Sphäre des Nutzers; dies gelte erst recht, wenn nicht ein
Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, sondern es sich um eine Entschließung des
Kündigenden handelt, eine selbständige Tätigkeit aufzugeben. Insoweit verwies
das AG auch auf die Entscheidung des BGH zum DSL-Anschluss, Urteil vom
09.10.2010 – VI ZR 52/09 -).
Im übrigen hatte das AG auch
Bedenken, ob die Nutzerin tatsächlich nur aus beruflichen Gründen nach Berlin
zog. Denn sie hatte das Vertragsverhältnis zur Klägerin bereits gekündigt, als
sie sich noch in einer Probezeit bei ihrem neuen Arbeitgeber befand. Dies ließe
darauf schließen, dass sie von Anbeginn an ohnehin vor hatte, nach Berlin zu
ziehen (privat und nicht beruflich begründet).
Soweit die Nutzerin in der
mündlichen Verhandlung geltend machte, ein Mitarbeiter des Fitnessstudios habe
erklärt, ein Umzug stelle stets einen Grund zur fristlosen Kündigung dar, könne
die Beklagte bereits deshalb damit nicht gehört werden, da die rechtliche
Würdigung nicht dem Mitarbeiter obliegen würde, sondern letztlich vom Gericht
zu entscheiden sei.
Da damit weder nach § 313 BGB
(Wegfall der Geschäftsgrundlage) noch nach § 314 BGB (wichtiger Grund) ein
Kündigungsgrund ersichtlich wäre, war der Klage des Fitnessstudios auf Zahlung
des restlichen Entgelts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch
ordentliche Kündigung weiterzuzahlen.
Die Berufung gegen diese Entscheidung wegen Divergenz zu einem Urteil des AG München vom 17.12.2008 war nach Ansicht des AG nicht zuzulassen, da zwischenzeitlich mit der Entscheidung des BGH vom 09.10.2010 eine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die die Streitfrage geklärt habe.
AG Charlottenburg, Urteil vom 09.03.2015 - 235 C 504/14 -