Wann liegt ein Mangel vor, der
den Mieter zur Minderung Mietzinses berechtigt ? Mit dieser Frage musste sich
das LG Dresden in einem Urteil vom 17.06.2014 auseinandersetzen. Der Mieter
machte Feuchtigkeit im Keller geltend. Die Klage wurde abgewiesen.
Ob ein Mangel vorliegt orientiert sich daran,
ob die Beschaffenheit, fehlen besondere Parteiabreden, den maßgeblichen
technischen Normen entspricht. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der
Errichtung des Gebäudes.
Nun hatte allerdings der
Vermieter, auch nach Abschluss des Mietvertrages, bauliche Maßnahmen in Bezug
auf den Keller vornehmen lassen. Diese waren aber nicht, so das Landgericht,
nach der Intensität des Eingriffs mit einem Neubau oder ähnlichem vergleichbar. Durch diese Maßnahmen konnte mithin nicht ein
Zustand verlangt werden, der den Normen des Jahres entsprach, zu dem die
Maßnahmen durchgeführt wurden. Da sich – so das eingeholte
Sachverständigengutachten - der Keller
in einem baulichen Zustand befand, der der Bauweise zum Zeitpunkt der
Errichtung des Hauses entsprach, konnte ein Mangel nicht angenommen werden. Daran
ändere sich auch nichts dadurch, dass der sachverständige feststellte, dass bei
den Baumaßnahmen in 2005 eine Vertikalabdichtung hätte vorgenommen werden
müssen. Es müsse nicht alles im Rahmen einer Sanierung durchgeführt werden, was
technisch machbar sei, so das Landgericht. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn
die Sanierung derart erfolgt wäre, dass sie nach ihrem Umfang einem Neubau nahezu gleichgekommen wäre, was nicht der Fall
war.
LG Dresden, Urteil vom 17.06.2014 – 4 S 4/14 -