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Bernd Kasper - pixelio.de |
Der Betroffene wurde bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h geblitzt, nachdem zuvor drei Schilder die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mit 100 km/h
angaben. Das Amtsgericht Soltau war hier nicht zimperlich: Da der Betroffene an
drei die Geschwindigkeitsreduzierung anzeigenden Verkehrsschildern
vorbeigefahren sei, müsse bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit von
Vorsatz ausgegangen werden. Jedenfalls aber läge Vorsatz im Sinne des dolus
eventualis vor, wenn er die Schilder nicht gesehen haben sollte, da er dann
Unaufmerksam gewesen wäre und damit die Überschreitung billigend in Kauf genommen
hätte.
Häufig kann Vorsatz bei der
Geschwindigkeitsüberschreitung angenommen werden auf der Grundlage der Einlassung
des Betroffenen. Nämlich dann, wenn er den Versuch der Rechtfertigung
unternimmt. Mit der Rechtfertigung ist das Bewusstsein der Kenntnis zu
verbinden. Lässt sich der Betroffene aber nicht ein, fehlen in der Regel
Anhaltspunkte. Diese glaubte nun das Amtsgericht an Umständen wie der
Möglichkeit der Kenntnisnahme von Fahrgeräuschen annehmen zu dürfen. Es
verhängte eine Geldbuße von € 180,00 statt der nach dem zum Urteilszeitpunkt
geltenden Bußgeldkatalog von € 80,00.
Der Betroffene nahm dies nicht
hin. Er beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde, dem das OLG Celle
stattgab. Mit seinem Beschluss vom 28.10.2013 – 322 SsRs 280/13 – ließ es die
Rechtsbeschwerde zu und verwarf diese nur insoweit, als über den Regelsatz von
€ 80,00 eine erstinstanzliche Verurteilung erfolgte. Es wies darauf hin, dass
Vorsatz nur angenommen werden könne, wenn Kenntnis der
Geschwindigkeitsüberschreitung und kumulativ Kenntnis deren Überschreitung
vorläge. Zwar könne mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass der
Betroffene die Beschilderung zur Kenntnis genommen habe (insoweit verwies es
auf die Entscheidungen BGHSt 43, 241, 251 und OLG Celle NZV 211, 618). Aber es
könne entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht davon ausgegangen werden dass
der Betroffene Kenntnis von der Überschreitung habe. Der in der Rechtsprechung
geprägte Erfahrungssatz, dass die Fahrgeräusche und die sich schnell
verändernde Umgebung den Rückschluss auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung
zuließen, würden eine erhebliche Überschreitung verlangen, die nicht bei 25%
sondern bei ca. 40% läge. Soweit niedrigere Überschreitungen bereits zum
Vorsatzvorwurf führten (z.B. OLG Jena DAR 2008, 35) hätten weitere Umstände
vorgelegen, die auf den Vorsatz einen Rückschluss zuließen. So käme es auf ein
positiv festgestelltes Fahrverhalten vor der streitbefangenen Feststellung an,
wie mehrere weitere festgestellte Geschwindigkeitsverstösse im engen räumlichen
und zeitlichen Zusammenhang.
OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13 -