Der 1922 geborene Kläger schenkte mit notariellen Vertrag vom 133.06.2017 den Beklagten Wertpapiere in einem Wert von € 219.000,00. Weiterhin übertrag er dem Vater der Beklagten, seinem Sohn, das Eigentum an einem Mehrfamilienhaus. Mit Schreiben vom 15.08.2017 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Schenkung an die Beklagten die Anfechtung des (noch nicht vollzogenen) Schenkungsvertrages und erhob im Anschluss Anfechtungslage, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen. De BGH hatte auf die zugelassene Revision das Urteil des OLG aufgehoben und den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen.
Kernpunkte der Auseinandersetzung waren, ob (1) der Schenkungsvertrag aufgrund der Anfechtung nichtig war, was der Fall gewesen wäre, wenn die Beklagten dem Kläger ein Übel in Aussicht gestellt hätten, um ihn zur Schenkung zu veranlassen, und (2) ob der Vertrag wegen Ausnutzung einer erheblichen Willensschwäche des Klägers nichtig war. Beides wurde vom OLG verneint.
(1) Der BGH schloss sich dem OLG in dessen Würdigung an, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Schenkung nicht vorlagen. Es sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass die Beklagten oder deren Vater den Kläger durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 123 Abs. 1 BGB) zum Abschluss der Schenkungsverträge veranlassten.
(2) Allerdings sei eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit aufgrund der Feststellungen des OLG entgegen dessen Rechtsauffassung nicht zu verneinen.
Sittenwidrig sei ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße. Würde es nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung verstoßen, müsse ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden könne (BGH, Urteil vom 16.07.2019 - II ZR 426/17 -). Dabei sei der dem Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -). Die Sittenwidrigkeit könne sich je nach Einzelfall aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20 -).
Bei einem unentgeltlichen Geschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB könne sich die Sittenwidrigkeit nicht nur aus den Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. Das sei beispielhaft der Fall, bei dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen würden. Von Bedeutung könne dabei sein, ob der der Schenker den Wünsche des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum habe entziehen können, ob dies der Beschenkte wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigennützig ausnutzte oder es sogar darauf anlegte (BGH, Urteil vom 04.07.1990 - IV ZR 121/89 -). Es würde sich um Gesichtspunkte handeln, die auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB überlagern würden, da nicht die Drohung mit einem Übel im Vordergrund stünde, sondern die Ausnutzung einer vorhandenen Zwangslage im Vordergrund stünde oder hinzutreten würde.
Befände sich der Schenker in einer objektiven und subjektiven Zwangslage, könne der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur denjenigen treffen, der diese Zwangslage herbeigeführt habe; ausreichend sei, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage bewusst nutzbar mache. Das sei auch dann der Fall, wenn der Vertrag vom Zuwendungsempfänger in der Kenntnis abgeschlossen wird, dass der Schenker sich in einer Zwangslage befindet. Das Wissen einer mit den Vertragsverhandlungen und Vertragsabschluss beauftragten Person müsse sich der Zuwendungsempfänger im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 08.11.1991 - V ZR 260/90 -).
Dies zugrunde gelegt habe das OLG die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht vollständig berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt habe das OLG den Vortrag, der Vater der Beklagten habe den Kläger am Abend vor der Beurkundung des Schenkungsvertrages über längere Zeit hinweg „bearbeitet“ und am nächsten Morgen in Begleitung der Beklagten zum Notar gefahren, wo er erstmals den Inhalt der abzuschließenden Verträge erfahren habe. In diesem Zusammenhang sei der Vortrag beachtlich gewesen, der Beklagte zu 1. und sein Vaterhätten den Kläger über mehrere Monate intensiv überwacht und weitgehend isoliert. Es sei möglich, dass der Kläger den Schenkungsvertrag zugunsten der Beklagten abgeschlossen habe, um der von ihm als Überwachung und Isolation empfundenen Situation, die im Hinblick auf den vermeintlichen Entscheidungszwang in dem nicht zuvor angekündigten Notartermin seien Zuspitzung gefunden habe, zu entkommen.
Als Indiz könne auch das vom Kläger behauptete Geschehen nach der notariellen Beurkundung Bedeutung haben. Zwar seien grundsätzlich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit von Relevanz, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -), können aber danach liegende Umstände gleichwohl indizielle Bedeutung gewinnen.
Eine solche Indizwirkung könne dem klägerischen Vortrag zukommen, ein Mitarbeiter der Bank, bei der der Kläger sein Wertpapierdepot hatte, soll den von den Beklagten angestrebten Vollzug der Übertragung verhindert haben. Das könne darauf hindeuten, dass der Kläger dem Schenkungsvertrag nur abschloss, da er die Situation im Notartermin als besonders bedrängend empfand und anders als bei dem nachfolgenden Banktermin keinen Ausweg aus einer subjektiv empfunden Zwangslage gesehen habe.
Das OLG hätte sich mit diesem Vortrag im Zusammenhang befassen müssen und auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung entscheiden müssen, ob die Schenkungsverträge mit den Beklagten auf einer vom Kläger als bedrohlich empfundenen Zwangslage beruhten und ob die Beklagten dies wussten oder sich entsprechende Kenntnisse des Vaters zurechnen lassen müssten. Auch hätte sich das OLG mit der Frage befassen müssen, ob der Kläger aufgrund seines hohen Alters die Situation als besonders belastend empfand.
BGH, Urteil vom 15.11.2022
- X ZR 40/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Auf die Revision wird der Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. März 2020
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts
wegen
Tatbestand
Der im Jahr
1922 geborene Kläger schenkte den beiden Beklagten - seinen Enkeln - mit
notariell beurkundetem Vertrag vom 13. Juni 2017 Wertpapiere im Wert von
jeweils 219.000 Euro. Zu einer Übertragung der Wertpapiere kam es in der
Folgezeit nicht.
Ebenfalls am
13. Juni 2017 übertrug der Kläger seinem Sohn - dem Vater der Beklagten - das
Eigentum an einem Mehrfamilienhaus in B.
Mit Schreiben
vom 15. August 2017 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten die Anfechtung
des mit ihnen abgeschlossenen Schenkungsvertrags aus allen rechtlich
vorgesehenen Gründen.
Das Landgericht
hat die auf Feststellung der Nichtigkeit des Schenkungsvertrags mit den
Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das
Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
Mit der vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die
Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das
Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der
Schenkungsvertrag sei nicht aufgrund der Anfechtung nichtig. Der Kläger zeige
nicht auf, dass und welches Übel ihm in Aussicht gestellt worden sei, um ihn zu
einer Schenkung zu veranlassen. Das Verhalten des Vaters der Beklagten sei
insofern ohne Relevanz.
Der
Schenkungsvertrag sei auch nicht wegen der Ausnutzung einer erheblichen
Willensschwäche des Klägers sittenwidrig. Die Rechtsordnung billige jedem
geschäftsfähigen Menschen die Entscheidung zu, Teile seines Vermögens zu
verschenken. Dies gelte auch dann, wenn der Begünstigte derartige Zuwendungen
an sich wünsche. Für die Frage, ob ein solches Geschäft im Einzelfall dennoch
dem Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unterfalle, seien in erster
Linie die Motive des Begünstigten bzw. die von ihm verfolgten Zwecke und die
Art und Weise seines Vorgehens maßgeblich sowie etwa die
Persönlichkeitsstruktur des Zuwendenden, soweit dieser nicht oder kaum in der
Lage sei, sich bedrängenden Wünschen der Zuwendungsempfänger zu entziehen.
Hierfür seien im Streitfall keine belastbaren Anhaltspunkte vorgetragen.
II. Dies
hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht
stand.
1. Das
Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Voraussetzungen für eine
Anfechtung des Schenkungsvertrags verneint.
a) Dem
Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten oder deren Vater
den Abschluss der Schenkungsverträge durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB veranlasst haben.
b) Die
Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB
sind ebenfalls nicht erfüllt.
Für einen
Inhaltsirrtum in diesem Sinne reicht es nicht aus, wenn eine Willenserklärung
abgegeben wird, deren Inhalt der Erklärende nicht kennt oder nicht versteht.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Erklärende eine bestimmte, vom
tatsächlichen Inhalt abweichende Vorstellung hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss
vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, NJW 2014, 1242 Rn. 8; Urteil vom 27. Oktober
1994 - IX ZR 168/93, NJW 1995, 190, juris Rn. 19; BAG, NJW 1971, 639, juris Rn.
22).
Letzteres ist
dem Klagevortrag nicht zu entnehmen.
2. Eine
Nichtigkeit des Schenkungsvertrags wegen Sittenwidrigkeit lässt sich mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hingegen nicht verneinen.
a) Ein
Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn
es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden verstößt.
Verstößt das
Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden
Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des
Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann (BGH, Urteil
vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17, NJW 2019, 3635 Rn. 24). Hierbei ist der aus
der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmende
Gesamtcharakter des Verhaltens maßgeblich (BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR
288/12, NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14). Je nach Einzelfall kann sich die
Sittenwidrigkeit bereits aus einem dieser Elemente oder aus einer Kombination
mehrerer Elemente und deren Summenwirkung ergeben (BGH, Urteil vom 2. Februar
2012 - III ZR 60/11, MDR 2012, 333 Rn. 20; Urteil vom 26. April 2022 - X ZR
3/20, NJW 2022, 3147 Rn. 32).
Die
Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1
BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und
sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers. So kann es sich
um einen Fall handeln, in dem aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise
Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich
den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder
kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer
derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder
geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es
sogar darauf angelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - IV ZR 121/89, FamRZ
1990, 1343, juris Rn. 14). In diesem Zusammenhang können die in § 138
Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte insbesondere im
Hinblick auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers auch im Rahmen des
§ 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 26. April 2022 -
X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn. 33). Es handelt sich um einen Nichtigkeitsgrund,
der gegebenenfalls auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1
BGB überlagert, weil nicht die Drohung mit einem künftigen Übel, sondern die
Ausnutzung der vorhandenen Zwangslage im Vordergrund steht oder hinzutritt
(BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 107/90, NJW 1991, 1046, juris Rn. 15).
Ist der
Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung
veranlasst worden, kann der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht nur solche
Personen treffen, die diese Zwangslage herbeigeführt haben. Vielmehr kann es
ausreichen, wenn der Zuwendungsempfänger sich eine bestehende Zwangslage
bewusst zu Nutze macht. Diese Voraussetzungen können auch dann gegeben sein,
wenn der Zuwendungsempfänger den Schenkungsvertrag abschließt, obwohl er weiß,
dass der Schenker aufgrund einer solchen Zwangslage handelt. Hat eine der
Vertragsparteien die Verhandlungsführung und den Vertragsschluss vollständig
einer mit der Sachlage allein vertrauten Hilfsperson überlassen, muss er sich
deren Wissen auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB entsprechend
§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (zu letzterem BGH, Urteil vom 8.
November 1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, juris Rn. 18).
b) Das
Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte, die für die
Beurteilung dieser Frage von Bedeutung sind, nicht vollständig berücksichtigt.
aa) Im
Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Vortrag, die Beklagte zu 1 und
deren Vater hätten den Kläger vor der Beurkundung des Schenkungsvertrags
mehrere Monate lang intensiv überwacht und weitgehend isoliert, für sich
gesehen als nicht ausreichend angesehen.
bb) Das
Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang jedoch zusätzlich den Vortrag
berücksichtigen müssen, der Vater der Beklagten habe den Kläger am Abend vor
der Beurkundung des Schenkungsvertrags über längere Zeit hinweg
"bearbeitet" und am nächsten Morgen in Begleitung der Beklagten zum
Notar gefahren, wo ihm erstmals der Inhalt der abzuschließenden Verträge
mitgeteilt worden sei.
Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Vortrag nicht ohne weiteres als
inhaltsleer zu bewerten. Er lässt es vielmehr als möglich erscheinen, dass der
Kläger den Schenkungsvertrag zugunsten der Beklagten abgeschlossen hat, um der
zuvor bestehenden, von ihm als Überwachung und Isolation empfundenen Situation,
die aufgrund vermeintlichen Entscheidungszwangs in dem zuvor nicht
angekündigten Notartermin eine akute Zuspitzung gefunden hatte, zu entkommen.
cc) In
diesem Zusammenhang kann ferner das vom Kläger behauptete Geschehen unmittelbar
nach der notariellen Beurkundung als Indiz von Bedeutung sein.
Für die
Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags sind unmittelbar zwar nur die
Umstände relevant, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen (vgl. nur
BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 31). Gleichwohl
können im Zeitablauf nachfolgende Umstände eine indizielle Bedeutung gewinnen.
Dem Vortrag des
Klägers, er habe sich unmittelbar nach dem Notartermin gegenüber dem
Mitarbeiter der die Wertpapiere verwahrenden Bank in einer Weise verhalten,
dass dieser den seitens der Beklagten angestrebten Vollzug der Übertragung
verhindert habe, kann eine solche Indizwirkung zukommen. Das vorgetragene
Verhalten könnte darauf hindeuten, dass der Kläger den Schenkungsvertrag nur
deshalb abgeschlossen hat, weil er die Situation im Notartermin als besonders
bedrängend empfunden und anders als im nachfolgenden Banktermin keinen Ausweg
mehr gesehen hat, um sich dieser subjektiven Zwangslage entziehen zu können.
dd)
Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht sich mit dem aufgezeigten Vortrag
im Zusammenhang befassen und auf dieser Grundlage in tatrichterlicher Würdigung
entscheiden müssen, ob die Schenkungsverträge mit den Beklagten auf einer vom
Kläger als bedrohlich empfundenen Zwangslage beruhen und ob die Beklagten dies
wussten oder sich diesbezügliche Kenntnisse ihres Vaters hätten zurechnen
lassen müssen. Hierbei hätte das Berufungsgericht sich auch mit der Frage
befassen müssen, ob der Kläger aufgrund seines hohen Alters die Situation als
besonders belastend empfunden hat.
III. Die
Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist
deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen