Die Räum- und Streupflicht des
Arbeitsgebers kann entgegen
gemeindlicher Satzung, die eine Beseitigungspflicht
für 7.00 Uhr morgens vorsieht, schließt nicht notwendig eine Pflicht zu
vorzeitigem Winterdienst aus. Der Arbeitgeber, der Grundstückseigentümer ist,
ist nach Auffassung des OLG Koblenz zur früheren Beseitigung von Schnee und
Glättebildung im öffentlichen Bereich verpflichtet, wenn auf Grund des
konkreten Arbeitsbeginns bei dem Grundstückseigentümer bereits vor der in der
Gemeindesatzung benannten Zeit mit Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu
rechnen ist. Kommt ein Beschäftigter, dessen
Arbeitsbeginn vor 7.00 Uhr liegt, auf Grund Unterlassens der Durchführung
notwendiger Schnee- und Eisbeseitigungsmaß0nahmen zu Fall und dadurch zu
Schaden, haftet der Arbeitgeber diesem gegenüber nach allgemeinen
zivilrechtlichen Grundsätzen (und ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das
allgemeine Zivilgericht für die Entscheidung zuständig).
Im Falle der Verletzung von
Betriebsangehörigen durch Unterlassen der erforderlichen Räum- und
Streumaßnahmen kommt dem Arbeitgeber auch nicht das Haftungsprivileg des § 104
Abs. 1 SGB VII zugute, da es sich um einen Wegunfall handelt, bei dem der Arbeitgeber
unabhängig davon haftet, ob Vorsatz bei ihm vorliegt oder nicht.
OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2015 – 5 U 1479/14 -