Freitag, 13. November 2015

Zeitlicher Rahmen für Winterdienst durch Arbeitgeber als Grundstückseigentümer

Die Räum- und Streupflicht des Arbeitsgebers  kann entgegen gemeindlicher Satzung, die eine Beseitigungspflicht für 7.00 Uhr morgens vorsieht, schließt nicht notwendig eine Pflicht zu vorzeitigem Winterdienst aus. Der Arbeitgeber, der Grundstückseigentümer ist, ist nach Auffassung des OLG Koblenz zur früheren Beseitigung von Schnee und Glättebildung im öffentlichen Bereich verpflichtet, wenn auf Grund des konkreten Arbeitsbeginns bei dem Grundstückseigentümer bereits vor der in der Gemeindesatzung benannten Zeit mit Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu rechnen ist. Kommt ein Beschäftigter, dessen Arbeitsbeginn vor 7.00 Uhr liegt, auf Grund Unterlassens der Durchführung notwendiger Schnee- und Eisbeseitigungsmaß0nahmen zu Fall und dadurch zu Schaden, haftet der Arbeitgeber diesem gegenüber nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (und ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht für die Entscheidung zuständig).

Im Falle der Verletzung von Betriebsangehörigen durch Unterlassen der erforderlichen Räum- und Streumaßnahmen kommt dem Arbeitgeber auch nicht das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII zugute, da es sich um einen Wegunfall handelt, bei dem der Arbeitgeber unabhängig davon haftet, ob Vorsatz bei ihm vorliegt oder nicht.  

OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2015 – 5 U 1479/14 -

Aus den Gründen:

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.11.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Dieses Urteil und der hiesige Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht von der Gegenseite Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.

Gründ

A. Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 522 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ihre sachlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils und dem Senatsbeschluss vom 25.03.2015. Dort hat der Senat mitgeteilt:
„1. Die Klägerin ist im Metzgerbetrieb der Beklagten als Fleischereifachverkäuferin tätig. Als sie sich am 24.12.2010 morgens gegen 5 Uhr zu ihrer Arbeitsstelle begab, rutschte sie vor dem Betriebstor aus und kam zu Fall. Ihrem Vorbringen nach zog sie sich dabei eine linksseitige Oberarmschaftfraktur zu, die unter Verwendung von Knochenersatzmaterial aus dem rechten Unterschenkel versorgt und mehrfach nachoperiert werden musste. Sie sieht sich in ihrer Beweglichkeit und Belastbarkeit dauerhaft behindert.
Für das Geschehen hat sie die Beklagte verantwortlich gemacht, weil diese ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt habe. Die Unfallstelle sei entsprechend der allgemein bekannten Wetterlage glatt und vereist gewesen, ohne dass dagegen Vorkehrungen getroffen worden seien. Daher sei die Beklagte zur Zahlung eines mit mindestens 40.000 € zu beziffernden Schmerzensgeldes zu verurteilen und ihre weitergehende Haftung festzustellen.
Die Beklagte hat eine erhebliche Rutschgefahr bestritten und darauf verwiesen, dass sie einen - regelmäßig früher als die Klägerin vor Ort anwesenden - Mitarbeiter mit dem Streudienst beauftragt habe. Unabhängig davon hat sie einen Mitverschuldenseinwand erhoben, weil die Klägerin nicht den gegenüberliegenden Betriebseingang benutzt habe, vor dem das Gelände weniger abschüssig gewesen sei. Darauf hat die Klägerin repliziert, dieser Eingang sei durchweg erst später am Tage geöffnet worden; außerdem habe die Beklagte Anweisung erteilt, das streitige Betriebstor zu wählen, und auch den Arbeitsbeginn festgelegt.
Der Prozess ist zunächst vor dem Arbeitsgericht geführt worden. Dieses hat ihn mit der Begründung, der Unfall habe keinen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis der Klägerin, da er sich auf der öffentlichen Straße ereignet habe, an das Landgericht verwiesen. Dort ist - nach der Vernehmung mehrerer Zeugen - die Schadensverantwortlichkeit der Beklagten dem Grunde nach bejaht worden. Aus der Sicht des Landgerichts hat die Beklagte ihre Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Sie habe für die Unfallzeit keine hinreichenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung vor dem streitigen Betriebstor durchgeführt, obwohl sie die Gefahrenlage habe voraussehen können. Ein Mitverschulden sei der Klägerin nicht anzulasten und es gebe auch keinen Haftungsausschluss unter sozialgesetzlichen Gesichtspunkten.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und erstrebt die Abweisung der Klage.
Ihrer Auffassung nach bestand zur frühmorgendlichen Unfallzeit noch keine allgemeine Verpflichtung, Vorkehrungen gegen Glätte zu treffen. Allenfalls die dienstvertragliche Beziehung zur Klägerin habe dazu Anlass geben können. Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang seien indessen mangels Vorsatzes nicht haftungsbegründend. Unabhängig davon treffe die Klägerin ein Mitverschulden an ihrem Sturz. Diese sieht die Dinge anders und verteidigt das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis.
2. Die Rechtsmittelangriffe vermögen nicht durchzudringen. Das Landgericht hat das Schmerzensgeldverlangen zutreffend als dem Grunde nach gerechtfertigt erachtet und demgemäß wegen der noch nicht abschließend überschaubaren Schadenslage auch den darüber hinausreichenden Feststellungsantrag für begründet erklärt.
Der streitige Sturz der Klägerin hat seine Ursache in einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten und deshalb deren allgemeine deliktrechtliche Ersatzhaftung (§§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB) ausgelöst. Welche Schadensfolgen sich im Einzelnen ergeben haben und noch ergeben werden, ist für das hiesige Verfahren ohne Belang, da lediglich die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zur Entscheidung ansteht. Dass die Klägerin spürbare körperliche Beeinträchtigungen erlitt, kann angesichts der dokumentierten ärztlichen Befundlage nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Der Ort, an dem die Klägerin zu Fall kam, lag außerhalb des Betriebsgeländes der Beklagten im Bereich der öffentlichen Zuwegung. Das hat die Klägerin im Einzelnen - auch grafisch - dargelegt, ohne dass dem von Seiten der Beklagten Substantielles entgegen gesetzt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsstreit von vornherein mit der Begründung, es handele sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, als zivilrechtliche Auseinandersetzung eingestuft worden und vom Arbeitsgericht an das Landgericht gelangt. Damit kommt der Beklagten das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII nicht zugute.
Im Bereich der - innerhalb einer geschlossenen Ortslage befindlichen - Unfallstelle war die Verkehrssicherungspflicht im Ausgangspunkt der Gemeinde zugewiesen; diese durfte sie indessen auf die Anlieger delegieren (§ 17 LStrG). Das ist vorliegend durch die Straßenreinigungssatzung vom 17.06.2009 zu Lasten der Beklagten geschehen (§ 1 Abs. 2 der Satzung), ohne dass Restverantwortlichkeiten bei der Gemeinde belassen worden wären. Für eine Anwendbarkeit von § 1 Abs. 3 der Satzung, der bestimmte örtliche Bereiche von der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht ausnimmt, ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas zu erkennen.
Damit oblag es der Beklagten, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Benutzer der an ihr Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche möglichst verhindern (BGH VersR 1990, 498; BGH VersR 2002, 247; BGH VersR 2003, 1319; BGH VersR 2005, 279; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Das verpflichtete sie zu den Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für erforderlich erachten musste, um andere vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Zwar brauchte nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden. Haftungsbegründend wurde eine Gefahr aber dann, wenn es aus sachkundiger Sicht nahe lag, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden würden (BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683). Dabei war der Sicherheitsstandard zu wahren, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtete (BGH VersR 1972, 559; BGH VersR 2006, 233; BGH NJW 2007, 1683).
Vor diesem Hintergrund ist konkret zu sehen:
Wie den erstinstanzlichen Zeugenaussagen zu entnehmen ist und von der Beklagten auch nicht ernsthaft geleugnet wird, war am Unfallort Glätte vorhanden. Das stellte sich nicht überraschend ein, sondern war jahreszeitgemäß und im Hinblick auf die allgemeine Wetterlage absehbar gewesen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sich ein Mitarbeiter bereit hielt, um zu streuen. Diese - angesichts des Sicherungsbedürfnisses der Klägerin und der anderen Betriebsangehörigen erforderliche - Arbeit war dann allerdings bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin eintraf, nicht ausgeführt worden. Allerdings trug sich das Schadensereignis frühmorgens gegen 5 Uhr und damit zu einer Stunde zu, die in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung nicht als verkehrssicherungsrelevant herausgestellt ist. Dort wird darauf abgehoben, dass nächtlich gefallener Schnee und entstandene Glätte an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen sind. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass die Beklagte vor dem Schadenszeitpunkt noch nicht tätig zu werden brauchte. Die Vorgabe in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung beinhaltete keine zeitliche Freistellung von der der Beklagten in § 1 Abs. 2 der Satzung umfassend zugewiesenen Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht richtete sich - unabhängig davon, was gemeindlicherseits unter öffentlichen Gesichtspunkten für opportun erachtet wurde - nach den allgemein anerkannten Regeln.
Zwar hat im Rahmen dieser Regeln auch der Grundsatz Bedeutung, dass lediglich ab 7 Uhr morgens für sichere Verhältnisse zu sorgen ist (OLGR Düsseldorf 2001, 263), weil es üblicherweise erst dann auf Straßen und Gehwegen zu einer Verkehrsverdichtung kommt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 312; OLG Hamm NVwZ-RR 2001, 798). Aber die Dinge liegen anders, falls sich abzeichnet, dass ein relevanter Verkehr schon vorher stattfindet und dieser Verkehr zudem von dem allgemein Sicherungspflichtigen veranlasst ist; dann hat er diesem Verkehr gefahrvorbeugend Rechnung zu tragen (OLGR Celle 2004, 125; Senat MDR 2008, 625; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2014 - 2 U 113/13). So war es auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Arbeitsbeginn für den 24.12.2010 betriebsseitig auf 5 Uhr angesetzt worden war. Insofern war mit dem Eintreffen der Angestellten ab kurz vor diesem Zeitpunkt zu rechnen.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht und dem Sturz der Klägerin ist nicht in Abrede gestellt worden. Unabhängig davon streitet dafür der Beweis des ersten Anscheins.
Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat allerdings auf ein Mitverschulden der Klägerin abgehoben. Das erschließt sich jedoch für den Senat ebenso wenig wie für das Landgericht. Die Benutzung des Zugangs, den die Klägerin zum Betrieb wählte, war üblich. Außerdem waren das an anderer Stelle vorhandene zweite Tor und die Ladentür verschlossen. Der neuerliche Einwand der Beklagten, die Klägerin sei sich der Glätte bewusst gewesen, vermittelt keinen Beleg dafür, dass sie sich unvorsichtig fortbewegt und den Sturz bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können.“
B. Mit Blick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29.04.2015 ist anzufügen:
1. Wie bereits aufgezeigt, beinhaltete die öffentlich-rechtliche Vorgabe in §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 der Gemeindesatzung keine zeitliche Freistellung von der der Beklagten in § 1 Abs. 2 der Satzung umfassend zugewiesenen Verkehrssicherungspflicht, deren Ausgestaltung sich nach den allgemeinen Regeln richtet. Danach musste unter den hier erfüllten Voraussetzungen gegebenenfalls auch schon frühmorgens für sichere Verhältnisse gesorgt werden.
2. Im Hinblick auf den für 5 Uhr angesetzten Arbeitsbeginn erschien die Klägerin nicht verfrüht. Sie war erst kurz zuvor an Ort und Stelle. Die Frage, ob schon langfristig vor 5 Uhr hätte gestreut werden müssen, stellt sich nicht.
3. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte den Arbeitsbeginn auf 5 Uhr festgelegt hatte (Klageschrift Seite 6 und Schriftsatz vom 12.08.2014 Seite 2). Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.
Das neuerliche Bestreiten ist präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO). Selbst wenn es zutrifft, dass es keine Anordnung der Beklagten, sondern nur eine Absprache auf Seiten der Mitarbeiter gab, erschließt sich nicht, dass die Beklagte, deren betriebliche Sphäre die Absprache betraf, nicht wusste und auch nicht wissen musste, wann mit der Arbeit begonnen wurde. Die Beklagte bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Zeugin L. . Diese hat erklärt, es sei an den Tagen vor Weihnachten üblich gewesen, um 5 Uhr anzufangen.
4. Eine hinlängliche Exkulpation gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB fehlt. Das Vorbringen in diesem Punkt ist ohne Substanz. Es ist nicht erkennbar geworden, nach welchen Kriterien der Verrichtungsgehilfe ausgewählt worden war und inwieweit man sich kontinuierlich auf ihn verlassen konnte.
5. Die Darlegungs- und Beweislast im Bereich des § 254 BGB liegt nicht bei der Klägerin, sondern bei der Beklagten.
Rechtsmittelstreitwert: 50.000 €

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