animaatjes-advocaat-27427 |
Da hat man ein rechtliches
Problem, z.B. mit seinem Mieter, und geht zu einem Anwalt um sich zu
erkundigen, was man machen könne. Der Mieter kommt seinen Zahlungspflichten
nicht nach. Der Anwalt rät zur möglichen fristlosen Kündigung und nimmt diese
dann auch im Auftrag vor. Der Vermieter wundert sich später nicht schlecht,
wenn er die Erstattungsfähigkeit der bei ihm angefallenen Anwaltsgebühren
aberkannt bekommt.
Es mutierte bereits
zur Unsitte, stets gleich einen Anwalt einzuschalten. Schon im Vorfeld wird
immer häufiger der Satz „Dann
gehe ich zu meinem Anwalt“ als Drohung ausgesprochen. Ob dies das
Resultat der Absicherung durch Rechtsschutzversicherungen ist, mag gesondert
untersucht werden. Jedenfalls schränkt die Rechtsprechung zunehmend die Erstattungsfähigkeit
vorgerichtlicher Anwaltsgebühren ein, wenn es sich um Sachverhalte handelt, bei
denen erwartet werden darf, dass ein betroffener - jedenfalls zunächst
- selbst tätig werden kann und tätig wird. So auch bei dem vorgenannten
Beispielsfall. So führte der BGH in seinem Beschluss vom 31.1.2012 – VIII ZR
277/11 – aus:
„In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht
schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten
Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche
Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden
Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur
Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH,
Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986
- VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94,
BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9). Ob die
Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist,
entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom
Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen
(BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 -
VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23). Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich
der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen
Mietzahlungsverzugs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09,
aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen
oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine
erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann,
und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines
Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie
etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur
Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR
3/94, aaO S. 352 mwN).“
Ob es sich um den Fall einer
fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs handelt oder um einen
Verkehrsunfall, bei dem jedenfalls auf dem ersten Blick die Frage der Haftung
dem Grunde und der Höhe nach unproblematisch erscheint, ist gleich zu
behandeln (BGHZ 127, 348).
Soweit der Anwalt im
Zusammenhang mit einem (teils) streitigen Vorgang im Auftrag seines Mandanten
die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers einholt, wird auch hier eine
dafür vom Anwalt geltend gemachte Gebühr in der Rechtsprechung im Regelfall als
nicht erstattungsfähig angesehen. Dabei wird teils auf die fehlende
Erforderlichkeit abgestellt (BGH vom 9.3.2011 – VIII ZR 132/10 -), teils mit
einem fehlenden adäquaten Zusammenhang (LG Ellwangen vom 27.11.2009 – 9 O
1029/09 -) begründet.
Festzuhalten bleibt, dass
jedenfalls bei Nichtbestehen einer eintrittspflichtigen
Rechtsschutzversicherung (wobei sich der Kunde aus finanziellen Gründen
zunächst selbst um eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung bemühen
sollte, da diese Kosten grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer nicht zu
erstatten sind) zunächst ein möglicher Anspruch, wenn er offenkundig erscheint,
selbst geltend gemacht wird.
Allerdings birgt die
vorgenannte Rechtsprechung auch ein Haftungsrisiko für den Anwalt. Er muss
nämlich bereits im Rahmen der sogenannten Erstberatung den Mandanten über das
Kostenrisiko selbst für den Fall eines Obsiegens hinweisen; unterlässt er dies,
könnte das u.U. einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen ihn begründen.
BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - VIII ZR 277/11 -
Weiter zum > Volltext des Beschlusses
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen