Dienstag, 17. September 2013

Anwaltsrat kann teuer werden




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Da hat man ein rechtliches Problem, z.B. mit seinem Mieter, und geht zu einem Anwalt um sich zu erkundigen, was man machen könne. Der Mieter kommt seinen Zahlungspflichten nicht nach. Der Anwalt rät zur möglichen fristlosen Kündigung und nimmt diese dann auch im Auftrag vor. Der Vermieter wundert sich später nicht schlecht, wenn er die Erstattungsfähigkeit der bei ihm angefallenen Anwaltsgebühren aberkannt bekommt. 

Es mutierte bereits zur Unsitte, stets gleich einen Anwalt einzuschalten. Schon im Vorfeld wird immer häufiger der Satz „Dann gehe ich zu meinem Anwalt“ als Drohung ausgesprochen. Ob dies das Resultat der Absicherung durch Rechtsschutzversicherungen ist, mag gesondert untersucht werden. Jedenfalls schränkt die Rechtsprechung zunehmend die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltsgebühren ein, wenn es sich um Sachverhalte handelt, bei denen erwartet werden darf, dass ein betroffener  - jedenfalls zunächst -  selbst tätig werden kann und tätig wird. So auch bei dem vorgenannten Beispielsfall. So führte der BGH in seinem Beschluss vom 31.1.2012 – VIII ZR 277/11 –  aus:

„In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Geschädigten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 192; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 193; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23). Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) -, dass in einfach gelagerten Fällen, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann, und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa eines Mangels an geschäftlicher Gewandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 mwN).“

Ob es sich um den Fall einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs handelt oder um einen Verkehrsunfall, bei dem jedenfalls auf dem ersten Blick die Frage der Haftung dem Grunde und der Höhe nach unproblematisch erscheint,  ist gleich zu behandeln (BGHZ 127, 348).

Soweit der Anwalt im Zusammenhang mit einem (teils) streitigen Vorgang im Auftrag seines Mandanten die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers einholt, wird auch hier eine dafür vom Anwalt geltend gemachte Gebühr in der Rechtsprechung im Regelfall als nicht erstattungsfähig angesehen. Dabei wird teils auf die fehlende Erforderlichkeit abgestellt (BGH vom 9.3.2011 – VIII ZR 132/10 -), teils mit einem fehlenden adäquaten Zusammenhang (LG Ellwangen vom 27.11.2009 – 9 O 1029/09 -) begründet.

Festzuhalten bleibt, dass jedenfalls bei Nichtbestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung (wobei sich der Kunde aus finanziellen Gründen zunächst selbst um eine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung bemühen sollte, da diese Kosten grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer nicht zu erstatten sind) zunächst ein möglicher Anspruch, wenn er offenkundig erscheint, selbst geltend gemacht wird.

Allerdings birgt die vorgenannte Rechtsprechung auch ein Haftungsrisiko für den Anwalt. Er muss nämlich bereits im Rahmen der sogenannten Erstberatung den Mandanten über das Kostenrisiko selbst für den Fall eines Obsiegens hinweisen; unterlässt er dies, könnte das u.U. einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen ihn begründen.

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - VIII ZR 277/11 -

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