Immer wieder wechseln Richter vom Landgericht zum (zuständigen) Oberlandesgericht oder werden vom Landgericht zum Oberlandesgericht oder umgekehrt abgeordnet. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass sie z.B. beim Oberlandesgericht mit einem Verfahren konfrontiert werden, bei dem sie auch bereits erstinstanzlich mitgewirkt haben. So auch in dem vom OLG zu beurteilenden Fall, in dem ein Vorsitzender Richter am OLG erstinstanzlich (im Rahmen eines dort zunächst ergangenen) Versäumnisurteils mitgewirkt hatte, welches durch das nach Einspruch ergangene Urteil weitestgehend aufrechterhalten wurde und nunmehr dem Senat die Entscheidung über die Berufung oblag, dem der Vorsitzende Richter angehörte. Und natürlich erfolgte wurde zum Einen ein Ausschluss seiner Person nach § 41 Nr. 6 ZPO eingewandt, zum Anderen ein Befangenheitsantrag gestellt. gegen ihn ein Befangenheitsantrag. Beides wurde zurückgewiesen.
1. Ausschluss gem. § 46 Nr. 6 ZPO
Der zur Entscheidung berufene Senat verwies auf den Wortlaut von § 46 Nr. 6 ZPO, demzufolge ein Richter, der in einer früheren Instanz oder in einem vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahren mitgewirkt habe, unter den weiteren Voraussetzungen von § 41 Nr. 6 ZPO vom Richteramt in derselben Angelegenheit ausgeschlossen sei. Dies diene der Gewährleistung eines unparteiisch entscheidenden Instanzenzuges. Dieser Ausschluss greife bei Erlass (so der Wortlaut von Nr. 6) jeder Entscheidung, die nach der Anfechtung mit einem ordentlichen Rechtsmittel (§§ 511 ff, 542 ff, 567 ff ZPO) einer Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unterliege. Nicht abgestellt würde für den Ausschluss auf eine Mitwirkung bei der Verkündung der Entscheidung, da diese nach dem Erlass erfolgt (vgl. § 309 ZPO). Umfasst seien damit die Mitwirkung bei dem Erlass von Endurteilen 1. Und 2. Instant und von Zwischenurteilen gem. § 303 ZPO. Auf die Mitwirkung an diesen Urteilen vorausgehenden Entscheidungen käme es nicht an (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 – IX ZB 65/13 -).
Daher führe die Mitwirkung an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil nicht zu einem Ausschluss nach § 41 Nr 6 ZPO (entgegen BAG, Beschluss vom 07.02.1968 - 5 AR 43/68 -).
Anmerkung: Das BAG hatte u.a. darauf abgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass ggf. die Entscheidung über die Berufung nur davon abhängen könne, ob die Klage schlüssig sei. Wenn der Richter des Berufungsverfahrens aber bereits erstinstanzlich im Rahmen eines Versäumnisurteils notwendig eine Schlüssigkeitsprüfung hatte vornehmen müssen, könne dies bereits zur Voreingenommenheit im Berufungsverfahren führen, weshalb § 41 Nr., 6 ZPO bei einer Mitwirkung an einem Versäumnisurteil in der Vorinstanz entsprechend anzuwenden sei. Das OLG hat sich hier – leider – mit diesem stichhaltigen Argument nicht auseinandergesetzt.
2. Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO
Eine (für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag ausreichende) Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Bai, so das OLG zutreffend, müsse es sich um einen objektiven Grund haben, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken könne, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
§ 42 Abs. 2 ZPO müsse mit Blick darauf, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden dürfe (Art. 101 Abs. 1 SD. 1 GG), ausgelegt werden. Gleichwohl dürften die Anforderungen an die Vernunft und Einsichtsfähigkeit der ablehnenden Partei nicht überspannt werden. Gleichwohl sieht das OLG die richterliche Neutralität durch die frühere Befassung im Zusammenhang mit einem Versäumnisurteil nicht als in Frage gestellt an. Alleine eine Befassung in einem früheren Verfahren auch über den gleichen Sachverhalt, welches für die Partei einen ungünstigen Ausgang gehabt habe, genüge nicht als Ablehnungsgrund, wenn nicht eine atypische Situation vorläge.
Diese atypische Situation wurde vorliegend vom OLG verneint. Dabei verwies es darauf, dass es in der Praxis zahlreiche Konstellationen gäbe, in denen ein Richter eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und ggf. zu ändern habe, z.B. die Schlüssigkeitsprüfung nach einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, Prüfung von Verfügungsanspruch und -grund nach einem Widerspruch gegen eine Beschlussverfügung (im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren) und eine Entscheidung in der Hauptsache nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ein Richter, der hier jeweils seine Meinung zum Ausdruck gebracht habe, verliere dadurch nicht seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit. Das Gesetz ginge in all diesen Fällen davon aus, dass er seine Meinung unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien und etwaiger neuer Erkenntnisse unvoreingenommen überdenke und ggf. bereit sei, von seiner bisherigen Auffassung abzuweichen. Dementsprechend würde eine Befangenheit selbst dann verneint, wenn ein Richter nach Aufhebung seines früheren Urteils durch da höhere Gericht wieder mit der Sache befasst würde (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.1983 - 7 W 85/83 -). Gleiches gelte bei einer Restitutionsklage. Läge mithin kein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO vor, sei die Vorbefassung als solcher kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit.
Anmerkung: Wollte man vorliegend mit dem BAG aaO. einen Fall des § 41 Nr. 6 ZPO annehmen, wäre damit auch der Befangenheitsantrag begründet. Zudem finden sich in der Praxis häufig Richter, die von einer einmal vorgefassten Ansicht nicht abkommen, weshalb es auch zu Rechtsmitteln kommt. Wenn diese Richter dann im Rechtsmittelzug wieder tätig werden (können, da sie nicht an dem Erlass der Entscheidung selbst beteiligt waren), ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsmittelinstanz davon geprägt wird.
OLG Frankfurt, Beschluss
vom 08.05.2024 - 6 U 212/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten
gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht A wird für unbegründet
erklärt.
2. Die
Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Vorsitzende
Richter am Oberlandesgericht A hat in erster Instanz an dem Versäumnisurteil
vom 08.03.2023 mitgewirkt, das durch das berufungsgegenständliche Urteil des
Landgerichts vom 23. November 2023 - an dem der Richter nicht mitgewirkt hat -
weitgehend aufrechterhalten worden ist.
Die Beklagte
ist der Auffassung, der Richter sei nach § 41 Nr. 6 ZPO von der
Mitwirkung ausgeschlossen.
Der Richter hat
eine dienstliche Erklärung abgegeben, in der er seine Mitwirkung dargelegt hat.
II.
1. Der
Senat hat über einen Ausschluss des Richters nach § 45 ZPO zu entscheiden.
Auf Antrag einer Partei kann eine gerichtliche Entscheidung nach § 45 ZPO
herbeigeführt werden, da § 45 ZPO nicht nur auf Ablehnungs- oder
Selbstanzeigeverfahren Anwendung findet, sondern auch Anwendung finden kann,
wenn ein Ausschluss nach §§ 41, 45 ZPO in Betracht kommt. Im Übrigen hat
der Richter durch Abgabe einer dienstlichen Erklärung das
„Selbstablehnungsverfahren“ in Gang gesetzt, das eine Entscheidung über die
Befangenheit erfordert.
Der Senat legt
den Antrag der Beklagten insoweit dahingehend aus, dass diese den Richter nach
§ 41 Nr. 6 ZPO für ausgeschlossen ansieht, hilfsweise jedenfalls die
Besorgnis der Befangenheit besteht.
2. Der
Richter ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO qua Gesetz von der Mitwirkung
ausgeschlossen.
Ein Richter,
der in einer früheren Instanz oder in einem vorangegangenen
schiedsrichterlichen Verfahren mit der Sache vorbefasst war, ist unter den
weiteren Voraussetzungen der Nr. 6 vom Richteramt in derselben Sache
ausgeschlossen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Funktionstüchtigkeit
eines unparteiisch entscheidenden Instanzenzuges zu gewährleisten. Der Richter,
der eine Entscheidung erlassen hat, soll von der Überprüfung derselben
ausgeschlossen sein. Daher greift der Ausschluss nach § 41 Nr. 6 auf
Grund der Mitwirkung des Richters (beim Erlass, § 309, nicht Verkündung)
an jeder Entscheidung, die nach der Anfechtung mit einem ordentlichen
Rechtsmittel (§§ 511 ff., 542 ff., 567 ff.) der Überprüfung durch das
Rechtsmittelgericht unterliegt. Dazu gehören Endurteile erster und zweiter
Instanz und Zwischenurteile gemäß § 303. Nach dem Wortlaut des § 41
Nr. 6 muss der ausgeschlossene Richter beim Erlass der angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt haben. Damit ist die Mitwirkung an vorausgehenden
Entscheidungen gegenüber der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung
unbeachtlich (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2015, 444 Rdnr. 7 mwN). Eine erweiternde
Auslegung der Vorschrift ist weder geboten noch im Hinblick auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG angezeigt
(Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 41 Rn. 13). Daher führt die
Mitwirkung an einem die Instanz nicht abschließenden Versäumnisurteil nicht zu
einem Ausschluss nach § 41 Nr. 6 ZPO (h.M. MüKoZPO/Stackmann Rn. 26;
BeckOK ZPO/Vossler, ZPO, 52. Ed., § 41, Rnr. 13.1;
Wieczorek/Schütze/Gerken Rn. 14; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO
§ 41; aA BAG NJW 1968, 814).
3. Es
ist auch nicht nach § 42 ZPO die Besorgnis der Befangenheit begründet.
a) Nach
§ 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der
Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen
objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei
vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der
Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüber. Rein
subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers
scheiden aus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m.w.
Nachw.).
b) Die
Vorschrift des § 42 II ZPO muss im Hinblick auf Art. 101 I 2 GG
ausgelegt werden. Das verfassungsrechtliche Gebot des gesetzlichen Richters
zwingt das erkennende Gericht, die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter
denen ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, nicht
extensiv auszulegen, um so der Gefahr vorzubeugen, dass ein “missliebiger
Richter”, der gesetzlicher Richter ist, von seinem Amt ausgeschlossen wird (OLG
Saarbrücken, OLGZ 1974, 2991). Wenn auch das verfassungsrechtliche Gebot des
gesetzlichen Richters eine restriktive Auslegung des § 42 ZPO gebietet, so
dürfen doch die Anforderungen an die Vernunft und Einsichtsfähigkeit der
ablehnenden Partei nicht überspannt werden. Eine übertriebene Engherzigkeit bei
der Behandlung von Ablehnungsgesuchen stünde im Widerspruch zu der gesetzlichen
Intention.
c)
Art. 101 I 2 GG ist nicht nur eine formale Bestimmung, die schon dann
erfüllt ist, wenn der gesetzliche Richter allgemein und eindeutig feststeht,
vielmehr muss zugleich und vor allem gewährleistet sein, dass ein
Rechtssuchender nicht vor einem Richter steht, der aus bestimmten Gründen die
gebotene Neutralität und Distanz vermissen lässt (BVerfGE 30, 149 [153] = NJW
1971, 1029).
Aus Sicht des
objektiven Betrachtes ist die richterliche Neutralität durch die frühere
Befassung des Richters nicht in Frage gestellt. Die Mitwirkung eines
abgelehnten Richters an einem früheren Verfahren, auch über den gleichen
Sachverhalt, das zu einer der Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat,
genügt grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund (vgl. z.B. BGH, NJW-RR 2015, 444
Rdnr. 10; BAG, NJW 1993, 879; OLG Saarbrücken, OLGZ 1976, 469 m.w.N.).
Allerdings kann
in den Fällen, in denen prozessrechtlich atypische Situationen vorliegen, die
Ablehnung gerechtfertigt sein (Zöller-Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42
Rnr. 15).
d) Im
vorliegenden Fall liegt allerdings keine derartige atypische prozessuale
Situation vor, die - auch ohne Hinzutreten weiterer, in der Person des
abgelehnten Richters begründeter Umstände - bei einer besonnen denkenden Partei
bei vernünftiger Betrachtung die begründete Besorgnis der Befangenheit
entstehen lassen kann.
In der
gerichtlichen Praxis gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen ein Richter
eigene Entscheidungen oder Maßnahmen im weiteren Verfahren zu überprüfen und
gegebenenfalls zu ändern hat. Zu denken ist etwa an die Schlüssigkeitsprüfung
nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, die Entscheidung über
Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund nach Widerspruch gegen eine
Beschlussverfügung, die Entscheidung über die Hauptsache nach Entscheidung im
Verfügungsverfahren oder die Befassung mit der Hauptsache nach Entscheidung im
Prozesskostenhilfeverfahren. Ein Richter, der in solchen Fällen seine
Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht hat, verliert allein hierdurch nicht seine
Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit. In all diesen Fällen geht das Gesetz
vielmehr davon aus, dass er seine Meinung unter Berücksichtigung der Argumente
der Parteien und etwaiger neuerer Erkenntnisse unvoreingenommen überdenkt und
bereit ist, sich gegebenenfalls von seiner bisherigen Auffassung zu lösen.
Demnach ist ein Richter nicht schon deshalb als befangen anzusehen, weil er
früher in demselben oder in einem anderen Verfahren mitgewirkt hat, in dem die
gleichen Vorgänge wie im jetzigen Verfahren eine Rolle spielen. Das
Verfahrensrecht und insbesondere das Zivilprozessrecht wird von der Auffassung
getragen, dass der Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die
Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben
Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BGH NJW-RR 2003, 479, 480; OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1989, 1763; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 25 zur Ablehnung von Richtern des
BVerfG; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 42 Rnr. 15).
Dementsprechend wird eine Befangenheit selbst dann verneint, wenn ein Richter
nach Aufhebung seines früheren Urteils und Zurückverweisung der Sache an ihn
durch das nächsthöhere Gericht erneut mit der Angelegenheit befasst ist (OLG
Karlsruhe, OLGZ 1984, 102). Auch die Tatsache, dass ein Richter an dem Urteil
mitgewirkt hat, das Gegenstand der Restitutionsklage ist, begründet für sich
allein noch nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG Karlsruhe MDR 2007,
1336). Dem entspricht es, dass auch die Vorbefassung mit der Sache in der
höheren Instanz (OLG Naumburg, MDR 1999, 824) oder in der Vorinstanz, sofern
nicht ein Fall des § 41 Nr. 6 ZPO vorliegt, als solche nicht geeignet
ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.
Das
Bundesverwaltungsgericht (NVwZ-RR 1998, 268) hat entschieden, dass ein Richter,
der nicht an einem angefochtenen Urteil, aber an einer vorinstanzlichen
Entscheidung über einen Antrag über vorläufigen Rechtsschutz mitgewirkt hat,
nicht befangen ist. Verständiger Anlass zu einem aus einer solchen
“Vorbefassung” hergeleiteten Misstrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit
des Richters bestehe erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher
Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden
Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache
aufdrängt.
Nach Auffassung
des Senats ist diese Konstellation auf den zu entscheidenden Fall übertragbar.
Im vom BVerwG entschiedenen Fall ging es um eine Entscheidung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes. Auch durch diese vorgelagerte Entscheidung wird
theoretisch die Chance verkürzt, dass der erkennende Richter völlig
unvoreingenommen an die Hauptsacheentscheidung herangeht.
Die
Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist lediglich Element des
Gesamtverfahrens, die keine umfassende, sondern in der Regel nur eine
summarische Vorprüfung zum Gegenstand hat. Diese lediglich vorläufige Befassung
mit den Personen und dem Sachverhalt stellt, wie jede andere Äußerung des
Richters zu Rechts- und Tatfragen, lediglich eine Zwischenstufe auf dem Wege
zur endgültigen Entscheidung dar und kann im Laufe des Verfahrens geändert
werden. Ähnlich stellt es sich hier dar. Die Säumnissituation führt zu einer
eingeschränkten Prüfung: die Tatsachengrundlage ist dahingehend beschränkt,
dass nur die von der nicht säumigen Partei vorgetragenen Tatsachen Grundlage
der Entscheidung sind. Damit hat aber der Richter (wie im Prozesskostenhilfeverfahren
und im Eilverfahren) keine umfassende Entscheidung getroffen, sondern nur eine
Zwischenstufe auf dem Weg zu einer endgültigen Entscheidung gewesen sein.
Anders könnte sich die Sachlage nur darstellen, wenn der Richter in erster
Instanz ein den gesamten Sach- und Streitstand würdigendes Urteil getroffen hat
(vgl. LG Darmstadt, NJW-RR 1999, 289). Hieran fehlt es jedoch.
4. Die
Rechtsbeschwerde war nach § 574 I Nr. 2, III ZPO zuzulassen.
a) Nach
§ 46 II ZPO findet gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für
unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde statt. Entscheidet das LG
als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz, scheidet indes, weil es sich nicht um
eine erstinstanzliche Entscheidung handelt, eine sofortige Beschwerde aus;
vielmehr kann nur im Falle der Zulassung Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben
werden (§ 574 I Nr. 2, III). Dies gilt nach dem Wortlaut des
§ 567 Abs. 1 ZPO auch, wenn erstmals im Berufungsrechtszug über den
Befangenheitsantrag zu entscheiden war (OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 24233 Rn.
3; OLG Jena BeckRS 2011, 21528; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO
§ 46).
b) Es
liegt eine Divergenz im Sinne von § 574 II Nr. 2 ZPO vor, da der
Senat von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1968, 814) abweicht
(vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 01.04.2008 - X ZR 150/05, juris Rdnr. 16).
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