Im Scheidungsverbundverfahren war
ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig. Die Antragsgegnerin kam
der gerichtlichen Aufforderung, ein Formular auszufüllen und unterschrieben
einzureichen, nicht nach. Nach Erinnerung und Hinweis auf die Möglichkeit der
Verhängung eines Zwangsgeldes, setzte das Amtsgericht (AG) gegen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom
29.01.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 fest. Nachdem das Formular
weiterhin nicht eingereicht wurde, erteilte das AG am 12.05.2015
Vollstreckungsauftrag. Daraufhin zahlte die Antragsgegnerin am 22.06.2015 das
Zwangsgeld sowie die Gerichts- und Vollstreckungskosten und reichte am
19.08.2015 das ausgefüllte Formular nebst Anlagen (dies am 10.10.2015) beim
Amtsgericht ein.
Nach Scheidung und Durchführung
des Versorgungsausgleichs mit Beschluss vom 28.04.2016 (rechtskräftig seit dem
21.06.2016) beantragte die Antragsgegnerin am 12.05.2016 die Aufhebung der
Zwangsgeldfestsetzung und dessen Erstattung. Der Antrag wurde zurückgewiesen;
die Beschwerde blieb erfolglos. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom
BGH zurückgewiesen.
Der die Aufhebung versagende
Beschluss stelle ebenso wie der ursprüngliche Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss
nach § 35 FamFG eine Entscheidung nach § 38 Abs. 1 S. 1, 58 FamFG dar, was dazu
führe (da es sich nicht um Endentscheidungen handele), dass keine
Beschwerdemöglichkeit gegeben sei; mit dem begehren auf Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses
verfolge die Antragsgegnerin dasselbe Ziel wie sie es mit einer Anfechtung des
Zwangsmittelbeschlusses ursprünglich hätte verfolgen können. Für letzteres habe
der Gesetzgeber das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen, § 35
Abs. 5 FamFG, weshalb folgerichtig dies auch das Rechtmittel im vorliegenden Verfahrens
sei, wobei der BGH darauf hinweist, dass für ein Vorgehen entsprechend §§ 776,
775 Nr. 1 ZPO sich gleiches aus § 793 ZPO ergäbe.
In der Sache könne die sofortige
Beschwerde aber keinen Erfolg haben. Die Erfüllung der gerichtlichen Auflage,
derentwegen das Zwangsgeld festgesetzt wurde, nach Beitreibung des Zwangsgeldes
ließe keinen Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB
begründen. Zwar habe das Zwangsgeld anders als das Ordnungsgeld keinen Sanktionscharakter.
Daraus würde aber nur folgern, dass die weitere Beitreibung desselben zu
unterbleiben habe, sobald es der Beugewirkung nicht mehr bedürfe. Sei zu diesem
Zeitpunkt der Zwangsgeldbeschluss noch nicht rechtskräftig, können gegen ihn
erfolgreich sofortige Beschwerde eingelegt werden und darauf aufzuheben. Offen
ließ der BGH, ob eine Aufhebung entsprechend § 48 Ans. 1 FamFG erfolgen müsse,
wenn der Zwangsgeldbeschluss schon rechtskräftig aber noch nicht vollzogen
sei. Denn vorliegend wurde auf den rechtskräftigen
Zwangsgeldbeschluss erfolgreich vollstreckt und danach der Abforderung genügt, um derentwillen der
Beschluss erging.
Es könne nicht argumentiert
werden, mit Durchführung der Handlung sei der Anlass zur Willensbeugung und
damit Erzwingung derselben weggefallen. Habe es dieser Zwangsmaßnahme bedurft,
entfalle die Rechtfertigung nicht nachträglich. Zu beachten sei, dass der Schuldner
nicht in Ansehung der drohenden Maßnahme seiner Verpflichtung nachkam, sondern
erst nach deren Vollzug. Im übrigen sei mit einem Zwangsgeld, von dessen
Rückerstattung der Schuldner nach Erfüllung ausgehen könne, kein entsprechender
Druck auszuüben.
BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17 -