Der Beschwerdegegner war in einem
selbständigen Beweisverfahren der vom Gericht bestellte Sachverständige. Er
unterließ es allerdings mitzuteilen, dass er seit Jahren mit dem von der
Antragsgegnerin des Beweisverfahrens für sich beauftragten Sachverständigen SV2,
dessen Gutachten sie baubegleitend eingeholt habe, gemeinsam arbeitet und auch
wirbt. Nach Erstattung seines Gutachtens lehnte die Antragstellerin, die
zwischenzeitlich von der Beziehung erfahren hatte, wegen Besorgnis der
Befangenheit ab. Das Landgericht wies den Antrag zurück; auf die Beschwerde der
Antragsgegnerin wurde dem Ablehnungsgesuch vom OLG stattgegeben. Auf Antrag des Beschwerdegegners hat das
Landgericht seine Vergütung auf € 8.517,31 gegen die Staatskasse festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse. Auf die Beschwerde der
Staatskasse änderte das OLG den Beschluss ab und lehnte den Vergütungsfestsetzungsantrag
des Beschwerdegegners ab.
Die Staatskasse war
beschwerdebefugt, § 4 Abs. 3 S. 1 JEG. Die Begründetheit der Beschwerde folge
aus § 8a Abs. 1 JVEG, wonach der Vergütungsanspruch des Sachverständigen
entfalle, wenn er es unterlässt, der heranziehenden Stelle Umstände
mitzuteilen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es
sei denn, er hätte die Unterlassung nicht zu vertreten.
Schon vor Annahme des
Gutachtenauftrages wäre ein Grund gegeben, der die Antragstellerin nach § 406
Abs. 1 S. 1 ZPO iVm. § 42 Abs. 1 a.E., Abs. 2 ZPO zur Ablehnung des
Beschwerdegegners wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt habe. Die Besorgnis sei gegeben, wenn Umstände
vorliegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des
Sachverständigen aufkommen ließen. Ein solcher umsstand sei hier gegeben, da der
Beschwerdegegner seit Jahren gemeinsam mit der in der streitbefangenen Sache
als Privatgutachterin einer Partei (der Antragsgegnerin) tätigen
Sachverständigen SV2 tätig wäre, mit dieser werbe und sich mit ihr als „Team“
oder „Vortragsduo“ bezeichne. Das rechtfertige bei der unbefangenen Partei den
Eindruck eines fachlichen und geschäftlichen Kontakts und damit bei vernünftiger
Weise die Besorgnis, der Beschwerdegegner werde deren Darlegungen und insbesondere auch deren
Fachkompetenz nicht mit der gebotenen Objektivität und Unparteilichkeit
kritisch überprüfen, da Zweifel an ihrer Fachkompetenz und ihren Feststellungen
der Reputation der gemeinsamen Tätigkeit schaden könnten. Ob der
Beschwerdegegner „etwas Schlechtes“ wollte käme es ebensowenig an, wie auf den
Inhalt des Gutachtens, da bereits die Besorgnis der Befangenheit für die
Ablehnung genüge.
Es ließe sich auch nicht
feststellen, dass der Beschwerdegegner diese Unterlassung der Mitteilung nicht
zu vertreten habe. Dies wär der Fall, wenn er bei der Unterlassung weder
vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hätte. Dass schon die fahrlässige
Unterlassung zum Verlust des Vergütungsanspruchs führe, ergäbe sich aus den in § 8 Abs. 2 und Abs. 4 JVEG geregelten Fällen,
was auch in § 8a Abs. 5 JVEG mit denselben Worten zum Ausdruck gebracht werde,
die auch in § 8a Abs. 1 a.E. JVEG Verwendung fänden. Darüber hinaus würde § 8a
Abs. 1 a.E. JBEG ebenso wie § 8 Abs. 5 a.E. JVEG eine Verschuldensvermutung
enthalten, weshalb es demjenigen, der die Vergütung verlange, obläge,
entlastende Umstände darzutun (so auch OLG Hamm im Beschluss vom 08.05.2015 -
12 U 62/14 - zu § 8a Abs. 5 JVEG unter
Verweis auf BT-Drs. 17/11471, S. 260). Dies sei durch den Beschwerdegegner nicht
erfolgt.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.05.2017 - 18 W 58/17 -