Der Kläger bebaute ein
Grundstück, welches keinen eigenen Anschluss an einen öffentlichen Weg hatte.
Sein Notwegerecht wurde vom Landgericht abgelehnt, da das Verlangen willkürlich
sei. Dem folgte das OLG nicht.
Das Notwegerecht ergibt sich aus
§ 917 BGB:
(1) Fehlt einem
Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem
öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie
bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der
erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des
Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über
deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen.
Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden
entsprechende Anwendung.
Die Voraussetzungen lagen hier
vor, da eine Verbindung zwischen dem im Streitbefindlichen Grundstück des
Klägers und einem öffentlichen Weg fehlte. Unter Verweis auf die Rechtsprechung
des BGH (so Urteil vom 24.04.2015 - V ZR 138/14 -), so das OLG, müsse der
Hauseingangsbereich dabei zwar mit einem Kraftfahrzeug nicht selbst erreicht werden;
ausreichend sei vielmehr, wenn dieses unmittelbar an das Wohngrundstück
heranfahren könne und von dieser Stelle aus der Eingangsbereich in zumutbarer
Weise (auch mit sperrigen Gegenständen) erreicht werden könne.
Der Kläger könne auch nicht auf
eine anders verlaufende Zuwegung verwiesen werden. Aus dem Gesetz selbst ergebe
sich nicht, welche Kriterien für die Wahl des Notwegeberechtigten maßgebend
seien, wenn eine Mehrzahl denkbarer Möglichkeiten bestünde. Allerdings sei der
Berechtigte verpflichtet die Verbindung zu wählen, die nach den örtlichen Gegebenheiten
naturgemäß in Betracht käme, wobei er keinen Anspruch darauf habe, dass dabei
stets der für ich kürzeste Weg maßgebend wäre. Daher käme es bei mehreren
Möglichkeiten zu einer Abwägung der Interessen an der geringsten Belastung
durch den Notweg einerseits und denjenigen an der größten Effektivität des
Notweges andererseits. Vorliegend sah das OLG den vom Kläger vorgesehenen
Notweg als alternativlos an, da die benannte Alternative nicht Möglichkeit
verschaffe, mit dem Fahrzeug direkt an das Grundstück heranzufahren. Zudem
handele es sich nach den örtlichen Gegebenheiten um den naturgemäß in Betracht
kommenden Weg, da dort bereits ein ausgebauter Privatweg vorhanden sei.
Der Duldungsanspruch nach § 917
BGB sei auch nicht nach § 918 BGB
(1) Die Verpflichtung
zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des
Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des
Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der
Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene
Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der
Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden
hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung
eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
ausgeschlossen.
Ein Ausschluss wäre bei einer willkürlichen Handlung des Berechtigten gegeben,
§ 918 Abs. 1 BGB. Es könne von daher kein Anspruch geltend gemacht werden, wenn
der Berechtigte den maßgeblichen Zustand durch Maßnahmen an seinem Grundstück erst
herbeigeführt habe (BGH, Urteil vom 05.05.2006 - V ZR 139/05 -; vgl. auch § 118
Abs. 2 BGB). Willkür erfordere eine freiwillige Handlung, mit der eine
bestehende Verbindungsmöglichkeit aufgegeben würde und die einer ordnungsgemäßen
Grundstücksbenutzung unter Beachtung der Rücksichtnahme den Interessen des Nachbarn
widerspreche. Dies wäre z.B. auch der Fall, wenn er bei einer Bebauung seines
Grundstücks nicht darauf achte, dass die Verbindung sämtlicher Teile des Grundstücks
zu dem öffentlichen Weg erhalten bleibe.
Der Umstand,
dass der Kläger hier seine Grundstücke südlich des streitbefangenen Grundstücks,
die eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hatten, bebaute und von daher
eine Anbindung nicht mehr möglich sei, sei keine Willkür iSv. § 918 Abs. 1 BGB.
Das OLG stellt dabei darauf ab, dass es sich jeweils um verschiedene
Grundstücke gehandelt habe und entscheidend sei, dass das fragliche Grundstück
nie eine direkte Anbindung gehabt habe. Die bestimmungsgemäße Bebauung des
fraglichen Grundstücks habe daher keine direkte Verbindung zu einem
öffentlichen Weg unterbrochen oder erschwert. Der Kläger sei auch nicht
verpflichtet gewesen, seine südlichen Grundstücke so einschränkend zu bebauen,
dass über diese ein Weg zu dem streitbefangenen Grundstück verlaufen könne. Der
Umstand, dass er Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke sei, könne
ihn im Rahmen der wirtschaftlichen Nutzung nicht schlechter stellen als einen
etwaigen unbeteiligten Dritteigentümer dieser Grundstücke, jedenfalls dann
nicht, wenn, wie hier, bereits ein Privatweg vorhanden sei, der von Dritten
rechtmäßig genutzt würde.
OLG Rostock, Urteil vom 11.06.2020 - 3 U
24/19 -