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Freitag, 17. Januar 2025

Zuständiges Gericht für Hinterbliebenengeld nach Arztfehler verschiedener Krankenhäuser

Der Kläger beantragte bei dem OLG eine Gerichtsstandsbestimmung, § 36 Nr. 3 ZPO, bei sachlicher Zuständigkeit eines Landgerichts, § 1 ZPO, 71 Abs. 1, 23 GVG. Seine Lebensgefährtin befand sich zunächst im Krankenhaus 1 der Stadt 1, sodann im Krankenhaus 2 der Stadt 2, um dann wieder zurückverlegt zu werden in das Krankenhaus 1, wo sie verstarb. Der Kläger machte mit der Begründung eines Arztfehlers ein Hinterbliebenengeld geltend.  Das eine Krankenhaus lag im Landgerichtsbezirk Limburg, das andere im Landgerichtsbezirk Koblenz.

Das OLG wies den Antrag zurück, da ein einheitlicher Gerichtsstand ohne gerichtliche Bestimmung vorläge. Für eine mögliche Gerichtsstandsbestimmung sei das angerufen OLG zuständig, auch wenn beide möglichen Gerichtstände in unterschiedlichen OLG-Bezirken lägen, bisher noch kein Gericht mit dem Streitfall befasst sei, ein möglicher Gerichtsstand (Limburg) im Bereich des OLG-Bezirks des ersuchen OLG läge. Allerdings negieret das OLG die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beruhe auf Zweckmäßigkeitserwägungen (BGH, Beschluss vom 16.02.1984 - I AZR 395/83 -), weshalb dann ein zuständiges Gericht zu bestimmen sei, wenn mehrere Personen mit allgemeinen Gerichtsständen bei unterschiedlichen Gerichten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet sei. Grundlage sei der Sachvortrag des Antragstellers und es fände im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung keine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage statt.

Vorliegend gäbe es einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, nämlich den Sterbeort. Der Kläger wolle Hinterbliebenengeld geltend machen, also eine angemessene Entschädigung des Hinterbliebenen für das ihm entstandene seelische Leid. Der Gesetzgeber habe den Anspruch in Titel 27 „Unerlaubte Handlung“ (§ 84 Abs. 3 BGB) als deliktischen Anspruch ausgestaltet, weshalb der Gerichtsstand nach § 32 ZPO eröffnet sei. Für diesen Gerichtsstand sie ausreichend, dass nur ein wesentliches Tatbestandsmerkmal an dem Ort verwirklicht wurde. Neben dem Handlungsort käme daher auch der Ort in Betracht, in dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen worden sei (sogen. Erfolgsort).  § 844 Abs. 3 BGB knüpfe auch an eine eingetretene Verletzung des Rechtsguts Leben an, also an den Tod des Getöteten. In Arzthaftungsfällen sei Begehungsort iSv. § 32 ZPO neben den Orten, an denen der Behandlungsfehler begangen oder pflichtwidrig die Behandlung unterlassen worden sei, auch der Ort , an dem der Tod eintrat; damit sei bei mehreren Tätern stets ein gemeinsamer Gerichtsstand gegeben.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.07.2024 - 11 UH 18/24 -

Sonntag, 18. Oktober 2020

Ablehnung aller Handelsrichter eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit

Es kommt sicher nicht häufig vor, dass alle Richter eines Gerichts abgelehnt wurden. Hier betraf es die Handelsrichter eines Landgerichts. Dieses hatte eine Kammer für Handelssachen (KfH), bei der die Klägerin Klage auf Zahlung von € 238.128,70 einreichte. Der Vorsitzende Richter der Kammer zeigte an, dass der Geschäftsführer der Klägerin Handelsrichter beim Landgericht sei. Die Beklagte lehnte den Vorsitzenden (erfolgreich) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit einem weiteren  Antrag lehnte die Beklagte die (nicht namentlich benannten) der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Stellevertretende Vorsitzende der Kammer wies darauf hin, dass das Landgericht beschlussunfähig sei, da sämtliche Handelsrichter der einzigen Kammer für Handelssachen abgelehnt worden seien und eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag unter Beteiligung von Handelsrichtern erfolgen müsse (also vorliegend nicht eine andere Kammer für Handelssachen geschäftsplanmäßig die Entscheidung treffen kann). Im Hinblick darauf regte die Beklagte an, dass gegebenenfalls (also bei erfolgreicher Ablehnung) auch über das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entschieden werde.

Das OLG entscheid, dass es nach § 45 Abs. 3 ZPO zuständig sei. Zwar sei über einen Befangenheitsantrag durch das Gericht zu entscheiden, dem der abgelehnte Richter angehöre. Wenn allerdings wie hier bei Ablehnung aller Handelsrichter nur der Vorsitzende (vorliegend gem. Geschäftsverteilungsplan der Stellvertretende Vorsitzend er der Kammer) ohne Handelsrichter entscheiden müsse und nicht, wie erforderlich, durch den ganzen Spruchkörper entschieden werden kann, sei das nächsthöhere Gericht (hier das OLG) zur Entscheidung berufen. Ebenfalls sei in diesem Fall das OLG nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmen.

Das Ablehnungsgesuch sah das OLG als begründet an. Dem stünde nicht entgegen, dass die abgelehnten Richter nicht namentlich benannt worden seien. Nach § 44 Abs. 1 ZPO reiche deren zweifelsfreie Bestimmbarkeit aus, was dann der Fall sei, wenn wie hier  sämtliche Richter eines Spruchkörpers bei identischem Ablehnungsgrund abgelehnt würden (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 – 7 C 13/13 -).

In der Sache hielt das OLG den Befangenheitsantrag gegen alle Handelsrichter der Kammer nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO für begründet. Es sei eine fehlende Unparteilichkeit der Handelsrichter aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigter Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters bestünde. Da es sich bei dem Geschäftsführer der Klägerin um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handele, führe dies dazu, dass eine persönliche Beziehung bestünde, die bei einer besonnenen und vernünftigen Prozesspartei zu berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit auch der übrigen Handelsrichter führen könne. Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht führe regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die die Unbefangenheit in Frage stelle, wenn einer von ihnen selbst Partei des Rechtstreites sei. Der abweichenden Auffassung des OLG Schleswig (Beschluss vom 01.12.1987 - 1 W 63/87 -) sei nicht zu folgen, da die richterliche Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Spruchkörper eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordere  und auch über den jeweils aktuellen Rechtsstreit, der gemeinsam bearbeitet würde, hinaus zwangsläufig zu persönlichen Kontakten und Eindrücken führe, die sich auf die Einstellung zum prozessführenden Handelsrichter auswirken könnten.

Da damit alle Handelsrichter der einzigen KfH bei dem Landgericht an der weiteren Bearbeitung des Rechtsstreits gehindert seien, sei nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Gericht zu bestimmen. Das OLG bestimmte das LG Potsdam, da es örtlich am nächsten zu dem bisherigen Gericht liegt.

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19 -