Montag, 12. Oktober 2020

Ticketrückzahlungsverpflichtung durch Zwischenhändler bei Terminabsage des Veranstalters wegen Covid-19

Der Beklagte verkaufte als Zwischenhändler Tickets eines Konzertveranstalters, der infolge der Corona-Pandemie die Veranstaltung nicht durchführen durfte. Er wurde von einem Käufer auf Rückzahlung des Ticketentgelts in Anspruch genommen. Die Klage war erfolgreich; das Amtsgericht bejahte gem. §§ 453, 434, 440, 346ff BGB einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses.

Der Ticketerwerb stelle sich als Rechtskauf dar (BGH, Urteil vom 23.08.2018 - III ZR 192/17 -). Der Ticketzwischenhändler erfülle seine kaufvertragliche Pflichten nicht bereits durch die bloße Überlassung eines (zum Überlassungszeitpunkt noch gültigen) Konzerttickets. Das Ticket würde ein Teilnahmerecht des Inhabers des Tickets gegenüber dem Veranstalter an der näher bezeichneten Veranstaltung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit verkörpern (§ 807 BGB). Mit der Überlassung würde lediglich ein Gefahrübergang nach §§ 353, 446 BGB vollzogen. Für die Durchsetzbarkeit des durch das Ticket verkörperten Rechts würde der Ticketzwischenhändler weiterhin haften, ebenso dafür, dass dieses Recht nicht aus Gründen entfällt, die nicht in der Sphäre des Käufers liegen.  

Anders würde es sich lediglich verhalten, wenn der Ticketkäufer (bei stattgefundener Veranstaltung) eine Schlechtleistung geltend machen will. In diesem Fall müsste er sich nach §§ 535, 641 BGB direkt an den Veranstalter wenden, da er damit einen Sachmangel der künstlerischen Leistung als solcher rügt und nicht, wie im vorliegenden Fall (der Absage der Veranstaltung) einen Gewährleistungsanspruch nach §§ 434ff, 453 BGB geltend mache.

Ein Mangel läge vor, da das auf den 06.03.2020 angesetzte Konzert zunächst auf April und schließlich auf Oktober 2020 verlegt worden sei. Eine Teilnahme an dem Konzert am 06.03.2020 sei damit im Zuge einer Nacherfüllung nicht mehr heilbar.

Dem beklagten Ticketzwischenhändler käme auch nicht die sogen. Gutscheinlösung nach Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsbereich und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) [BGBl I 2020, Nr. 22] zugute,  da davon nur Kulturveranstalter, nicht aber Ticketzwischenhändler begünstigt würden (Art. 1 § 5).

Der Ticketzwischenverkäufer hafte als Vermittler im Außenverhältnis, da er den Kaufpreis vereinnahmte und ein hier vorliegendes Kommissionsgeschäft nicht das Außenverhältnis betreffen würde, §§ 383ff HGB.

Damit seien die wechselseitig empfangenen Leistungen zurück zu gewähren, §§ 346 Abs. 1, 348 S. 1 BGB (das Ticket vom Käufer an den Zwischenhändler, der diesem gezahlte Kaufpreis an den Kunden).

AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20 -

 Aus den Gründen:

Tenor

1. Die Beklagte wird zur Zahlung von 215,16 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 an den Kläger verurteilt.

2. Die Beklagte wird zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 83,54 € nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 an den Kläger verurteilt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 453, 434, 440, 346 ff. BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zu.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mangels ordnungsgemäßer Belehrung berechtigt war, den online erfolgten Konzertkartenkauf gegenüber der Beklagten als Ticketzwischenhändlerin zu widerrufen, bzw. ob § 312g II Nr. 9 BGB einschlägig ist, wenn das Ticket nicht unmittelbar beim Veranstalter erworben wird (dagegen: AG Wernigerode, MMR 2007, 402; a.A.: AG München, MMR 2007, 743).

Denn der vorliegende Ticketerwerb ist - wie auch die Beklagte zutreffend vorträgt - als Rechtskauf zu qualifizieren (vgl. BGH NJW 2019, 47)

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfüllt ein Ticketzwischenhändler seine kaufvertraglichen Pflichten nicht bereits durch die bloße Übersendung eines im Übersendungszeitpunkt noch gültigen Konzerttickets. Da das Ticket ein (zukünftiges) Teilnahmerecht des Inhabers gegenüber dem Veranstalter hinsichtlich der bezeichneten Veranstaltung an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit verkörpert (§ 807 BGB), tritt mit der Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des Datencodes (beim Onlineticket) lediglich der Gefahrenübergang im Sinne der §§ 453, 446 BGB ein. Der Verkäufer haftet ab diesem Zeitpunkt dafür, dass das Recht bis zum avisierten Veranstaltungsbeginn faktisch durchsetzbar ist, bzw. aus Gründen, die nicht der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind, nicht wieder entfällt (vgl. Palandt, 79. A., § 453, Rn. 21, 27). Wäre die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend, gäbe es im Fall des Ticketverkaufs entgegen der §§ 434 ff., 453 de facto keine Gewährleistungshaftung des Verkäufers. Wenn das Recht bereits im Zeitpunkt des Verkaufs nicht (mehr) bestünde, würde nämlich das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig sein. Die Gewährleistungshaftung trifft auch den Ticketzwischenhändler (vgl. AG Dortmund, NJW-RR 2018, 1208). Richtig ist lediglich, dass sich der Ticketkäufer ggf. an den Aussteller wenden muss, wenn die Veranstaltung plangemäß stattfindet und der Kunde diesbezüglich eine Schlechtleistung nach §§ 535, 631 BGB geltend machen will, also einen Sachmangel der künstlerischen Darbietung als solcher rügt.

Der Beginn für das A…-R…-Konzert wurde zunächst auf den 09.04.2020 und sodann auf den 23.10.2020 verschoben, wobei offenbleibt, ob der zweite Ersatztermin angesichts der Corona-Pandemie durchführbar sein wird. Da die beiden Karten für ein Konzert am 06.03.2020 verkauft wurden, liegt in jedem Fall ein Mangel vor, weil das beeinträchtigte Recht - Konzertteilnahme am 06.03.2020 - im Zuge der Nacherfüllung nicht mehr heilbar ist.

Die sogenannte Gutscheinlösung begünstigt nur die in der Existenz bedrohten Kulturveranstalter, nicht aber den Tickethändler, der vorliegend sogar als börsennotierter Konzern agiert (vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid19-Folgen im Veranstaltungsvertragsrecht […], BGBL 2020, Teil I, Nr. 22).

Die Beklagte haftet auch als Vermittlerin im Außenverhältnis, weil sie den Kaufpreis vereinnahmte und das hier vorliegende Kommissionsgeschäft das Außenverhältnis zum Kunden nicht betrifft (vgl. §§ 383 HGB). Hieran können auch etwaig entgegenstehende AGB-Regelungen der Beklagten nichts ändern (§ 305c I BGB). Die Beklagte trug nicht vor, dass sie im Zuge des Vertragsschlusses lediglich als Maklerin gehandelt, bzw. in fremdem Namen einen Vertrag für den Veranstalter geschlossen habe. Vielmehr räumte die Beklagte explizit ein, dass zwischen den Parteien ein „Kaufvertrag über die Tickets“ zustande gekommen sei (Bl. 17 d.A.).

Nach §§ 346 I, 348 S. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurück zu geben; die Beklagte hat Anspruch auf Rückgabe der Tickets, bzw. einen Neuverkauf der betreffenden Codes, die vom Kläger im Rahmen der Ersatzveranstaltung nicht mehr verwendet werden dürfen. Die Tickets wurden bereits vorgerichtlich storniert und zurückgegeben (§ 362 BGB).

Der Beklagten steht es frei, sich mit der im Ausland ansässigen Veranstalterin als ihrer Geschäftspartnerin auseinanderzusetzen, zumal offenbleibt, ob, wann und in welcher Höhe sie die Kaufpreiszahlung des Klägers bereits an die Veranstalterin weitergeleitet hat.

Der eingenommene Kaufpreis ist an den Kläger vollständig zurück zu erstatten, zumal entgegenstehende Klauseln zu Preisnebenabreden unwirksam wären (vgl. OLG Bremen MDR 2017, 1046).

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als zweckdienliche Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig, weil die Beklagte auch nach Fristsetzung die Rückzahlung des vereinnahmten Kaufpreises verweigerte, obgleich bis heute keine Gegenleistung erbracht wurde (§§ 286, 249 BGB); die Zinsen folgen aus § 288 I BGB.

Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 713 ZPO.

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