Vor dem Amtsgericht können sich
Parteien auch ohne anwaltlichen Beistand selbst vertreten. Davon wird häufig Gebrauch gemacht, sei es,
dass die Kosten eines Anwalts gespart werden sollen, sei es aus anderen Gründen
(z.B. eigene Rechtskenntnisse). Ist eine Partei anwaltlich vertreten, die
andere Partei nicht und wird dem Kläger nur die Hälfte von dem zugesprochen,
was er mit seiner Klage begehrt, stellt sich die Frage, ob hier die Kosten
gegeneinander aufgehoben werden sollen (jeder trägt seine eigenen
außergerichtlichen Kosten, die anwaltlich vertretene Partei also die eigenen
Anwaltskosten) oder die Kosten zu je 50% gequotelt werden sollen (was dazu
führt, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Partei an den Anwaltskosten
der anwaltlich vertretenen Partei zu 50% zu beteiligen hätte). In beiden Fällen
werden die Gerichtskosten zu je 50% geteilt.
Das LG Köln hat nun in einem
Beschwerdeverfahren entschieden, dass in diesen Fällen keine Kostenaufhebung
auszusprechen ist, sondern eine Quotelung. Damit weicht das LG von teilweise in
der Literatur und Rechtsprechung vertretener Ansicht ab, nach der eine
Kostenaufhebung auszusprechen sei, da die nicht anwaltlich vertretene Partei
letztlich dafür bestraft würde, dass sie keinen Anwalt beauftragt habe.
Ausgangspunkt der Überlegung des
LG ist § 92 ZPO. Danach sind die Kosten des Verfahrens entweder gegeneinander
aufzuheben oder nach der Gewinn- und Verlustquote zu teilen. Die
Kostenquotelung, so das LG, stelle aber keine Bestrafung der „sparsamen“, auf
einen Anwalt verzichtenden Partei dar, da sie auch der nicht anwaltlich
obsiegenden Partei insoweit zum Vorteil gereiche, als sie von den insgesamt
niedrigeren Prozesskosten profitiere. Ein
solches Ergebnis entspräche dem Ziel des § 92 ZPO. Die gegenteilige Ansicht
würde systemwidrig die unabhängigen Aspekte der Kosten einerseits und der Kostentragungspflicht
andererseits vermischen. Die Möglichkeit der Kostenaufhebung dürfte nach
Ansicht des LG nur bezwecken, in signifikanten Fällen das
Kostenfestsetzungsverfahren zu erleichtern indem Rechtsfrieden ohne mögliche
Streitpunkte über einzelne Kostenpositionen schneller eintritt.
Bei der Kostenaufhebung in diesen
Fällen, in denen nur eine Partei anwaltlich vertreten würde, würde diese
letztlich für ihre Anwaltsbeauftragung bestraft werden, obwohl jedre Partei
eine anwaltliche Vertretung zustehen würde. Es könne nicht dme Zufall
überlassen werden, ob die gegnerische Partei ebenfalls anwaltlich vertreten
sei, zumal einer juristisch unbewanderten Person dadurch der Weg zu einem
Anwalt verbaut werden könnte und dies der verfassungsrechtlich gebotenen
Rechtsschutzgleichheit zuwiderlaufen würde (LG Oldenburg, Urteil vom 29.09.2011
- 1 S 189/11 -).
Im übrigen könnte die Lösung der
Kostenaufhebung zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, insoweit die
anwaltlich vertretene Partei bei einem Obsiegen zu nur 40% wirtschaftlich
besser stehen könnte als bei einem Obsiegen mit 50%. Derartige unbillige
Ergebnisse könnten ohne Verstoß gegen den Wortlaut des § 92 ZPO oder Systembrüche
durch die Lösung einer Kostenaufhebung nicht verhindert werden.
LG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 - 11 T 97/17 -