Sachverhalt: Der Kläger, Versicherungsnehmer
der beklagten Rechtschutzversicherung, hatte Kostendeckung für eine außergerichtliche
anwaltliche Interessenswahrnehmung zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
wegen Betruges pp. im Zusammenhang mit
Anlagegeschäften gegen diverse Dritte durch seinen Anwalt 2006 eingeholt und erhalten.
In 2011 wurde vom Kläger über seine
Anwälte zusätzlich Deckungsschutz in diesem Zusammenhang für Ansprüche gegen
drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen eingefordert. Die Beklagte teilte den
Anwälten mit, dass sie bereits umfassend Deckungsschutz gewährt habe, weshalb
gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit vorläge. Dieses Schreiben übermittelte
die Rechtschutz an den Kläger und führt diesem gegenüber ergänzend mit „ganz wichtig“
aus, dass es zu ihren Aufgaben gehöre, den Kläger als ihren Versicherungsnehmer
von Ansprüchen des Anwalts freizustellen mit der ergänzenden Bitte, sie sofort
zu unterrichten, sollten Gebühren für die Geltendmachung von Ansprüche gegen die drei
Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Rechnung gestellt werden. Im August 2012
stellten die Anwälte dem Kläger ihre Tätigkeit gegen die drei
Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Gebührenvorschuss in Rechnung. Die Rechnung
überließen sie der Beklagten und forderten Freistellung des Klägers auf. Die
Zahlung lehnte die Beklagte ab und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend
für die Geltendmachung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche
freigestellt habe. Nunmehr berechneten die Anwälte gegenüber dem Kläger ihre
Vertretung in einem (schon vorher von der Rechtsschutzversicherung als unnötig
benannten) Güteverfahren und für sonstige außergerichtliche Tätigkeit. Der
Kläger erhob zunächst Klage auf Freistellung gegen die Beklagte, die vom
Landgericht abgewiesen wurde. Während des Berufungsverfahrens zahlte der Kläger
die Gebührenrechnung für das Güteverfahren und stellte den Antrag auf Zahlung
dieser Gebühren an sich um. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG ließ die
Revision gegen seine Entscheidung zu.
Entscheidungsgründe: Der
Rechtsschutzversicherer verspreche üblicherweise nicht Zahlung, sondern
Freistellung seines Versicherungsnehmers (VN) von der anwaltlichen Gebührenforderung.
Ihm bleibe es überlassen, wie er diese Freistellung herbeiführe, insbesondere
als, ob er sie zahlt und damit erfüllt oder ob er sie als unberechtigt abwehrt.
Dies entspräche demjenigen in der Haftpflichtversicherung. Dort wie in der
Rechtsschutzversicherung wandle sich der Freistellungsanspruch nur unter
bestimmten Umständen in einen Zahlungsanspruch um. Alleine durch die Zusage
einer Abwehrdeckung sei allerdings (anders als es das OLG sah) sei der
Freistellungsanspruch allerdings noch nicht erloschen. Der Zusage komme nicht die Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB
zu, das geschuldete Ergebnis der Befreiung von einer Verbindlichkeit damit noch
nicht eingetreten sei. Mit seiner Zusage zur Abwehrdeckung, wie hier erfolgt,
komme der Versicherer dem zu dieser Zeit Erforderlichen nach, weshalb eine
Deckungsklage (wie erstinstanzlich erhoben) als (derzeit) unbegründet
abzuweisen sei. Die Deckungszusage habe vorgelegen. Streitig wäre nur, ob ein
gebührenrechtlicher Anspruch in der benannten Höhe für die berechneten Tätigkeiten
bestünde. Da der VN weiterhin der Gefahr der Geltendmachung der gebühren durch
die Anwälte ausgesetzt sei, habe der Versicherer den VN gegen die
Gebührenforderung zu verteidigen und im Falle des Unterliegens die dadurch
verursachten Kosten zu tragen.
Eine Umwandlung des
Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch finde grundsätzlich erst statt, wenn der
VN die Gebührenforderung erfüllt habe. Das sei allerdings nicht der Fall, wenn
der Versicherer die Forderung als ungerechtfertigt ansähe und Abwehrdeckung
gewähre. Dann müsse zunächst eine Abwehr gegen den Anspruch erfolgen; misslinge
dies und wird der Anspruch tituliert, könne der VN durch Zahlung an den Anwalt
die Umwandlung des Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch bewirken; die
Kosten des Verfahrens seien von dem Rechtsschutzversicherer zu tragen. Vorliegend
habe der VN das Ergebnis eines Abwehrversuchs abzuwarten, wolle er seinen
Befreiungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer nicht verlieren.
Dies widerspräche auch nicht Art.
4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG vom 22.06.1987, da durch diese Regelung die Interessen des VN
bei einem Streit ob und in welcher Höhe gebührenasprüche des Anwalts berechtigt
seien, nicht unangemessen beeinträchtigt
seien.
Die Revision wurde
zurückgewiesen.
BGH, Urteil vom 11.04.2018 - IV ZR 215/16 -