
Entscheidungsgründe: Der
Rechtsschutzversicherer verspreche üblicherweise nicht Zahlung, sondern
Freistellung seines Versicherungsnehmers (VN) von der anwaltlichen Gebührenforderung.
Ihm bleibe es überlassen, wie er diese Freistellung herbeiführe, insbesondere
als, ob er sie zahlt und damit erfüllt oder ob er sie als unberechtigt abwehrt.
Dies entspräche demjenigen in der Haftpflichtversicherung. Dort wie in der
Rechtsschutzversicherung wandle sich der Freistellungsanspruch nur unter
bestimmten Umständen in einen Zahlungsanspruch um. Alleine durch die Zusage
einer Abwehrdeckung sei allerdings (anders als es das OLG sah) sei der
Freistellungsanspruch allerdings noch nicht erloschen. Der Zusage komme nicht die Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB
zu, das geschuldete Ergebnis der Befreiung von einer Verbindlichkeit damit noch
nicht eingetreten sei. Mit seiner Zusage zur Abwehrdeckung, wie hier erfolgt,
komme der Versicherer dem zu dieser Zeit Erforderlichen nach, weshalb eine
Deckungsklage (wie erstinstanzlich erhoben) als (derzeit) unbegründet
abzuweisen sei. Die Deckungszusage habe vorgelegen. Streitig wäre nur, ob ein
gebührenrechtlicher Anspruch in der benannten Höhe für die berechneten Tätigkeiten
bestünde. Da der VN weiterhin der Gefahr der Geltendmachung der gebühren durch
die Anwälte ausgesetzt sei, habe der Versicherer den VN gegen die
Gebührenforderung zu verteidigen und im Falle des Unterliegens die dadurch
verursachten Kosten zu tragen.
Eine Umwandlung des
Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch finde grundsätzlich erst statt, wenn der
VN die Gebührenforderung erfüllt habe. Das sei allerdings nicht der Fall, wenn
der Versicherer die Forderung als ungerechtfertigt ansähe und Abwehrdeckung
gewähre. Dann müsse zunächst eine Abwehr gegen den Anspruch erfolgen; misslinge
dies und wird der Anspruch tituliert, könne der VN durch Zahlung an den Anwalt
die Umwandlung des Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch bewirken; die
Kosten des Verfahrens seien von dem Rechtsschutzversicherer zu tragen. Vorliegend
habe der VN das Ergebnis eines Abwehrversuchs abzuwarten, wolle er seinen
Befreiungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer nicht verlieren.
Dies widerspräche auch nicht Art.
4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG vom 22.06.1987, da durch diese Regelung die Interessen des VN
bei einem Streit ob und in welcher Höhe gebührenasprüche des Anwalts berechtigt
seien, nicht unangemessen beeinträchtigt
seien.
Die Revision wurde
zurückgewiesen.
BGH, Urteil vom 11.04.2018 - IV ZR 215/16 -