Auch das LG Frankfurt am Main hat nunmehr eine auf der Grundlage des §
556d Abs. 2 BGB (bekannt als sogen. Mietpreisbremse) erlassene Rechtsverordnung
(die hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015) für Frankfurt am
Main als rechtswidrig und damit unwirksam angesehen. Ähnlich argumentierte
bereits zuvor das LG München I zur bayerischen Verordnung (Urteil vom
06.12.2017 - 14 S 10058/17 -), ferner das AG Hamburg Altona mit Urteil vom
09.10.2017 - 316 C 206/17 -.
Zum Hintergrund des Verfahrens:
Der Kläger miete im Mai 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main, die in einem
durch die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 bestimmten
Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt. Durch seinen Prozessbevollmächtigten
rügte er im November 2016 die vereinbarte Nettomiete und forderte Rückzahlung
einer nach seiner Berechnung vorliegenden Überzahlung von € 80,00 für diesen
Monat. Die beklagte Vermieterin vertrat die Ansicht, die Hessische
Mietbegrenzungsverordnung sei unrechtmäßig und verfassungswidrig. Das Amtsgericht gab der Klage statt, Auf die
Berufung der Beklagten wurde unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die
Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts
sei die Verordnung entgegen der in § 556d BGB vorgesehenen Verpflichtung nicht
begründet worden. Zwar würden Rechtsverordnungen grundsätzlich nach Art. 80 GG
zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung bedürfen. Allerdings würde dies dann
nicht gelten können, wenn die Ermächtigungsgrundlage eine Begründung (wie hier)
ausdrücklich vorschreibe. Nach der Gesetzesbegründung würde das
Begründungserfordernis dazu dienen die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar
zu machen (BT-Drucks. 18/3121, S. 29). Die Bestimmung und Abgrenzung der
Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedürfe einer sorgsamen Prüfung der
Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, um so verfassungsrechtlichen
Vorgaben des Eigentumsschutzes zu genügen (BT-Drucks. aaO. S. 28). Der
verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums gebiete es, den Eingriff besonders
zu rechtfertigen.
Allerdings bestünde hier eine
Begründung, die allerdings mit dem Aufdruck „Entwurf“ versehen sei. Mit oder
nach Erlass der Verordnung sei dieser Entwurf zugänglich gemacht worden. Er sei
nicht im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht, was bereits fraglich
mache, ob eine Veröffentlichung anderweitig ausreichend sei. Eine nachträgliche
Begründung würde aber jedenfalls nicht den Mangel der Verordnung heilen können.
Die Begründung sei Wirksamkeitsvoraussetzung; der Adressat müsse die
Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung zum Zeitpunkt seines Handelns beurteilen
können. Daher leide die Verordnung an einem Begründungsmangel und sei von
Anfang an rechtswidrig und damit unwirksam. Die Beklagte sei deshalb nicht an
die Vorgaben der Verordnung bei der Bestimmung des Mietzinses gebunden gewesen.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 - 2-11 S 183/17 -