Zum ersatzfähigen Schadensumfang
eines Geschädigten gehört auch sein Haushaltsführungsschaden: Ist der
Geschädigte verletzungsbedingt nicht mehr in der Lage, seinen Haushalt selbst
zu besorgen, hat er einen Ersatzanspruch in Geld, soweit ein Ausfall vorliegt.
Im vorliegenden Verfahren stützte die Klägerin den von ihr geltend gemachten
Haushaltsführungsschaden darauf, dass
sie verletzungsbedingt ihrer 98-jährigen Mutter, die in einer eigenen Wohnung
alleine lebe, nicht mehr den Haushalt (wie bisher) hätte führen können.
Während das Landgericht der
Klägerin einen Haushaltsführungsschaden
in Höhe von € 2.240,00 zusprach, änderte das OLG auf die Berufung der Beklagten
das Urteil ab und wies die Klage insoweit ab.
Der Hauhaltsführungsschaden, so
das OLG, habe seine Rechtsgrundlage in § 843 Abs. 1 BGB. Danach wäre dem
Verletzten Schadensersatz durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, wenn
infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit
aufgehoben oder gemindert würde oder eine Vermehrung der Bedürfnisse eintrete. Soweit
der verletzte einen eigenen Haushalt führe (was auch beim mitführen des Haushalts
gilt), seien seine Bedürfnisse vermehrt, da er eine Haushaltshilfe benötige,
ohne dass es darauf ankäme, ob er diese in Anspruch nähme oder nicht. Wird die
Unterhaltsleistung gegenüber der Familie eingeschränkt, sei die
Erwerbstätigkeit gemindert; derjenige Ehegatte, der in der Ehe den Haushalt
führe, erbringe seinen nach § 1360 BGB geschuldeten Beitrag zum
Familienunterhalt durch Einbringung und Verwertung seiner Arbeitskraft . Daraus
folge, dass im Falle eines Unvermögens durch Verletzung seiner Person er einen
eigenen, wirtschaftlich messbaren Schaden erleide, der vom Schädiger zu
ersetzen sei.
Würde kein wirtschaftlich
messbarer Schaden entstehen, also das Vermögen nicht gemindert, könne
Schadensersatz nicht begehrt werden. Nach § 253 Abs. 1 BGB könne nur für einen
Schaden, der nicht Vermögensschaden sei, Entschädigung in Geld nur für die
durch Gesetz bestimmten Fälle gefordert werden. Eine gesetzliche Regelung,
Nachteile zu entschädigen, die dadurch entstehen würden, dass einer sittlichen
Verpflichtung nicht nachgekommen werden könne, fehle. Zwar seien sittliche Verpflichtungen,
wie § 814 BGB zeige, nicht irrelevant. Doch bedürfe es für eine Erweiterung im
Deliktsrecht einer hier fehlenden gesetzlichen Regelung, weshalb eine analoge
Anwendung nicht möglich sei. Der Umstand, dass es für den Verletzten belastend
sein könne, wenn er seine pflegebedürftige Eltern nicht unterstützen könne,
wäre im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen.
Voraussetzung für den Ersatz des
Haushaltsführungsschadens sei damit, dass eine vertragliche oder gesetzliche
Pflicht zur Haushaltsführung bestand. Soweit nach § 1601 BGB Verwandte in
gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet seien, lägen hier die Voraussetzungen
nicht vor. Auch wenn von dem Unterhaltspflichtigen vom Berechtigten nach § 1612
Abs. 1 S. 2 BGB verlangt werden könne, wenn besondere Gründe dies
rechtfertigen, statt nach § 1612 Abs. 1 S. 1 statt einer Geldrente
Naturalunterhalt zu erhalten(bejaht für
die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem volljährigen Kind), würde dies
immer die Unterhaltsbedürftigkeit voraussetzen. Dass die 98—jährige Mutter bei
der Haushaltsführung Hilfe benötige, sei naheliegend. Es läge zwar damit ein
Unterhaltsbedarf vor; unterhaltsberechtigt sei aber nur derjenige, der
außerstande sei, mit Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens den eigenen
Bedarf zu decken. Bei Pflegebedürftigkeit seien die Leistungen aus der
Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Weiterhin hier das eigene Vermögen der
Mutter. Dass die Mutter den hier vom Landgericht zugesprochenen Betrag von €
2.240,00 nicht selbst hätte aufbringen können, sei von der Klägerin nicht
vorgetragen worden. Zumal, worauf das OLG ergänzend verweist, die Klägerin nur
eine Rente von € 855,91 bezog und von dieser Betrag den Selbstbehalt im Rahmen
des Elternunterhalts bei weitem unterschreite. Außerdem würde sie nicht alleine
für den Unterhaltsbedarf der Mutter einzustehen habe, sondern zusammen mit
ihren Schwestern, die nach ihren Angaben während ihres Ausfalls neben dem
Pflegedienst tätig geworden seien.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 03.04.2018 - 11 U 93/17 -