Dienstag, 24. November 2015

Werbungskosten: Verluste aus Bürgschaft für Arbeitgeber

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Der Kläger machte Werbungskosten im Rahmen seiner Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit für Verluste aus einer von ihm für seinen Arbeitgeber gestellten  Bürgschaft geltend. Der Bürgschaftsbetrag musste von ihm im Rahmen der Insolvenz des Arbeitgebers gezahlt werden.  Das Finanzamt (FA) erkannte die Werbungskosten nicht zu; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtstreit an das Finanzgericht zurück.


Werbungskosten dienen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie liegen vor, wenn diese Aufwendungen durch den Beruf oder die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Dies gilt auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem erbringen muss.

Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind bzw. zu der der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Dis war vorliegend zu berücksichtigen, da auch eine GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen war. Grundsätzlich, so der BFH, spräche umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (und damit hier für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung), je höher die Beteiligung des gesellschafter-Geschäftsführers ist (BFHE 236, 61). Dies begründet der BFH mit der Annahme, ein fremder, nicht mit dem Arbeitgeber kapitalmäßig verbundener Arbeitnehmer würde nur in Ausnahmefällen bereit sein, zugunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen. Allerdings ließe dies auch den Umkehrschluss zu, dass bei einer nur geringen (oder gar fehlenden) Beteiligung die Übernahme dem Erhalt des Arbeitsplatzes geschuldet würde und, anders als bei einem verzinslichen Darlehen, der Arbeitnehmer durch die Bürgschaftsübernahme keine weiteren Einkünfte erzielt.

Vorliegend strebte der Kläger eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an seinem Arbeitgeber an. Für diesen Fall könne nach Ansicht des BFH nichts anderes gelten. Lässt sich ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit der künftigen Erwerbstätigkeit (hier: Beteiligung) nicht erkennen, überwiegt der wirtschaftliche Zusammenhang mit der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise private Motive entscheidend sein sollten.


BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 77/14 -

Montag, 23. November 2015

Werbungskosten: Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater

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Der BFH hatte sich wieder einmal mit der Frage von Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Feier zu beschäftigen. Im Spannungsverhältnis stand hier die Abgrenzung von privater zu beruflicher Veranlassung.


Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, feierte im Streitjahr (Veranlagungsjahr 2009) seinen XX. Geburtstag und wurde zum Steuerberater bestellt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte er für die Geburtstags- und Bestellungsfeier einen Teil der Aufwendungen mit 1.586,34 (46,47% aus den Gesamtaufwendungen von € 3.413,69 geltend. Zur Feier waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte erschienen. Die Einladungskarte war mit „XX. & StB“ unterschreiben.

Das Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an und die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das FG.

Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Werbungskosten iSv. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerlichen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Entscheidend wären das wertend zu beurteilende auslösende Moment (hier: Geburtstag und Bestallung) und ferner dessen Zuweisung zur relevanten einkommensteuerlichen Erwerbsquelle. Zur Abgrenzung der beruflichen von der privaten Veranlassung ist hier in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Entscheidend sind Gastgeber und Gästeliste sowie deren Zusammensetzung und Verhältnis, wo die Feier stattfindet und ob sie sich noch in einem finanziellen Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt. Da es mit Arbeitskollegen auch häufig private Kontakte gibt, sei für die Abgrenzung bedeutsam, ob nur bestimmte Arbeitskollegen eingeladen oder die Einladung derselben nach allgemeinen Kriterien erfolgte. Wenn Arbeitskollegen nach  Betriebsgruppen oder Funktionen eingeladen würden, spräche dies für die betriebliche Veranlassung; werden nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies eher für eine jedenfalls nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprechen.

Bei einer gemischten Feier (mit privaten und geschäftlichen Gästen) ist eine entsprechende prozentuale Aufteilung der Kosten vorzunehmen.

Das Urteil des FG wurde aufgehoben, da es von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen sei, die Bestellung zum Steuerberater würde der privaten Sphäre zuzuordnen sein. Da ohne diese Bestellung der Beruf nicht ausgeübt werden könne, könne der überwiegend berufsbezogene Charakter mithin nicht abgesprochen werden.


BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 46/14 -

Samstag, 21. November 2015

Keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss auf Messestand

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Wird ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, auf welches er (formgerecht) hinzuweisen ist. Ein Kunde der beklagten kaufte auf einem Messestand der beklagten anlässlich der „Grünen Woche“ einen Staubsauger. Er wurde von der Beklagten nicht über ein Widerrufsrecht und das Musterwiderrufsformular informiert. Im Nachgang wandte sich der Kunde an den Kläger, der die beklagte abmahnte mit der Behauptung, das Unterlassen verstoße gegen  §§ 312g, 312b, BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die verlangte Abmahnerklärung gab die Beklagte nicht ab.


Der Kläger erhob Klage. Diese wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Das Landgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, was im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein Geschäftsraum ist, da bei dem Geschäftsabschluss in einem solchen es einer Widerrufsbelehrung nicht bedarf. Es entschied, dass es sich bei dem Messestand um einen beweglichen Geschäftsraum handelt mit der Folge, dass auch eine Widerrufsbelehrung nicht erforderlich war. Dabei stützte sich das Gericht auf die Verbraucherrichtlinie 2011/93/EU, derzufolge bewegliche Geschäftsräume solche sind, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die ratio legis läge es nahe, den Begriff „für gewöhnlich“ nicht mit „ständig“ gleichzusetzen. Das folgert es aus den Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach der Geschäftsräume solche sind, in denen der Unternehmer sein Geschäft ständig oder gewöhnlich ausübt und markt- und Messestände dazu zählen sollen, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Weiterhin stellte es auf die Erwägungsgründe für die Richtlinie ab, wonach der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck gesetzt würde oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt würde. Auch der Verbraucher, der auf einem Wochenmarkt einkaufe, werde daher nicht geschützt.

Der Beklagte würde ständig auf Messen präsent sein. Der Verbraucher wüsste bei der Grünen Messe in Berlin, dass in der Halle, in der der Beklagte seinen Stand hatte, Haustechnik dargeboten würde. Der Verbraucher stünde hier nicht unter Druck; die Halle habe einen gesonderten Zugang und der Verbraucher müsste bewusst dorthin gelangen.


LG Freiburg, Urteil vom 22.10.2015 – 14 O 176/15 -

Montag, 16. November 2015

Einkommensteuerbescheid: Keine Berichtigung nach § 129 AO wegen vermeintlicher „mechanischer“ Fehler des Steuerpflichtigen

Wann darf das Finanzamt (FA) eine Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Erlass des Steuerbescheides ( § 129 AO) vornehmen ? Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen  Fall zu entscheiden, bei dem der Steuerpflichtige (Kläger) nach eingehenden rechtlichen Überlegungen der steuerlichen Behandlung sogenannter Stillhaltegeschäfte (die zum Zeitpunkt der Erklärung strittig waren) diesen den privaten Veräußerungsgeschäften unterworfen und gelangte so zu einer Berücksichtigung unter Kennziffer 116 der „Anlage SO“.  Nachdem sich der Kläger zu Nachfragen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärte berücksichtigte das Finanzamt die Angaben wie vom Kläger deklariert. Hätte der Kläger die Eintragung der Stillhaltegeschäfte  im Feld Leistungen vorgenommen, wären die Verlustvorträge, die er verrechnet hat, nicht verrechnet worden.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA einen nach § 129 AO geänderten Bescheid, in dem die Verlustvorträge nicht mehr berücksichtigt worden. Dagegen wandte sich der Kläger. Sein Einspruch wurde vom FA ebenso zurückgewiesen wie seine Klage zum Finanzgericht. Auf die Revision zum BFH erfolgte eine Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und des Bescheides bezüglich der streitigen Position und Stattgabe der Klage.

Der BFH wies darauf hin, dass offenbare Unrichtigkeiten bei mechanischen versehen Eingabe- oder Übertragungsfehler sind. Unrichtige Tatsachenwürdigungen oder unrichtige Tatsachenwürdigungen schließen aber, so der BFH, eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO aus. Allerdings sei § 129 AO jenseits seines Wortlauts auch anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; offenbar sind diese, wenn sie sich aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen oder in den Akten befindlichen Unterlagen des Veranlagungsjahres ergeben.

Dies gilt allerdings nach der Entscheidung des BFH dann nicht, wenn es sich nicht um ein Versehen des Steuerpflichtigen handelt, es sei denn, ein solches Versehen würde vom FA als eigenes in den Steuerverwaltungsakt übernommen.

Ein Versehen des Steuerpflichtigen lag nicht vor, da der Zuordnung und Berechnung umfangreiche rechtliche Erwägungen zugrunde lagen. Auch dem FA sei kein Versehen unterlaufen, indem es die Angaben übernahm. Dem Prüfvermerk der Sachbearbeiterin des FA war zu entnehmen, dass diese die Verrechnung erkannte, die der Kläger in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung dargelegt hatte. Damit sei nicht auszuschließen, dass die Sachbearbeiterin  einen sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen war. Von daher schied eine Berichtigung nach § 129 AO aus.


BFH, Urteil vom 16.09.2015 – IX R 37/14 -

Haftung des Waschanlagenbetreibers bei Schädigung eines PKW wegen dessen (serienmäßiger) Konstruktion

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Der Kläger fuhr mit seinem PKW in die Waschstraße der Beklagten. Dort kam es zur Schädigung des PKW, bei dem der serienmäßige Spoiler abgerissen wurde. In der Waschstraße der Beklagten erfolgte eine Videoaufzeichnung des Waschvorgangs, die von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ausgewertet wurde. Der Sachverständige stellte fest, wie es konkret zum Abriss kam und ferner, dass dieser Abriss konstruktionsbedingt nicht vermeidbar wäre. Zwar wären Vorrichtungen vorhanden um die Anlage unter bestimmten Umständen zu stoppen, um so mechanische Beeinträchtigungen des Fahrzeuges zu verhindern, doch würden diese in Ansehung der Geometrie des klägerischen Fahrzeuges nicht greifen.


Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war im wesentlichen erfolgreich.

Der Senat verdeutlichte, dass es nicht darauf ankäme, ob man davon ausgehen wolle, dass das Fahrzeug konstruktiv für die Waschstraße oder diese konstruktiv nicht für das Fahrzeug geeignet wäre. Entscheidend wäre, dass Fahrzeuge wie das klägerische und die Waschstraße konstruktiv nicht zusammen passen würden. Da aber die Beklagte aufgrund des Waschanlagen-Vertrages verpflichtet wäre für einen schadensfreien Waschvorgang zu sorgen, ergäbe sich daraus eine Pflichtverletzung der beklagten als Betreiberin der Waschstraße. Ob dies auch geltend würde, wenn es sich bei dem Heckspoiler nicht um eine Serienausstattung handeln würde, könne hier auf sich beruhen.

Der Senat verweist darauf, dass es bei der beklagten läge, gegebenenfalls Fahrzeuge zurückzuweisen, die, wie das klägerische Fahrzeug, für die Waschanlage nicht geeignet wären.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 29/14 -

Freitag, 13. November 2015

Zeitlicher Rahmen für Winterdienst durch Arbeitgeber als Grundstückseigentümer

Die Räum- und Streupflicht des Arbeitsgebers  kann entgegen gemeindlicher Satzung, die eine Beseitigungspflicht für 7.00 Uhr morgens vorsieht, schließt nicht notwendig eine Pflicht zu vorzeitigem Winterdienst aus. Der Arbeitgeber, der Grundstückseigentümer ist, ist nach Auffassung des OLG Koblenz zur früheren Beseitigung von Schnee und Glättebildung im öffentlichen Bereich verpflichtet, wenn auf Grund des konkreten Arbeitsbeginns bei dem Grundstückseigentümer bereits vor der in der Gemeindesatzung benannten Zeit mit Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu rechnen ist. Kommt ein Beschäftigter, dessen Arbeitsbeginn vor 7.00 Uhr liegt, auf Grund Unterlassens der Durchführung notwendiger Schnee- und Eisbeseitigungsmaß0nahmen zu Fall und dadurch zu Schaden, haftet der Arbeitgeber diesem gegenüber nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (und ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht für die Entscheidung zuständig).

Im Falle der Verletzung von Betriebsangehörigen durch Unterlassen der erforderlichen Räum- und Streumaßnahmen kommt dem Arbeitgeber auch nicht das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII zugute, da es sich um einen Wegunfall handelt, bei dem der Arbeitgeber unabhängig davon haftet, ob Vorsatz bei ihm vorliegt oder nicht.  

OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2015 – 5 U 1479/14 -

Freitag, 30. Oktober 2015

Asbest als offenbarungspflichtiger Mangel ?

Bild: Harald Weber auf Wikipedia
Die Verkäuferin einer Immobilie wies den Käufer nicht darauf hin, dass  die Dachplatten aus Asbestzement bestehen. Im Kaufvertrag wurde eine Haftung der Verkäuferin wegen Sachmängeln ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder Arglist bestünde.

Das OLG Koblenz führte zur Begründung aus, die Verkäuferin habe nicht ungefragt etwas zur Asbesthaltigkeit der Dachplatten erklären müssen. Nur wenn vom Asbest eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgehen würde, hätte eine Offenbarungspflicht bestanden. Nach Angaben eines vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ergäben sich hier erst Risiken, wenn das Dach abgebrochen oder saniert würde, wobei dann allerdings darauf erfahrene Dachdeckerbetriebe berufen würden, die die erforderliche Sicherheit gewährleisten könnten.

Wenn allerdings  - was nach Zurückverweisung das Landgericht bei erneuter Beweiserhebung zu prüfen habe -  der Ehemann der Verkäuferin eine Asbestfreiheit erklärt haben sollte und dadurch den Käufer in die Irre geführt hätte, wäre ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz begründet.


OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 – 5 U 1216/14 -