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Der Kläger machte Werbungskosten im Rahmen seiner Einnahmen
aus nichtselbständiger Tätigkeit für Verluste aus einer von ihm für seinen
Arbeitgeber gestellten Bürgschaft
geltend. Der Bürgschaftsbetrag musste von ihm im Rahmen der Insolvenz des
Arbeitgebers gezahlt werden. Das Finanzamt
(FA) erkannte die Werbungskosten nicht zu; Einspruch und Klage blieben
erfolglos. Auf die Revision hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und
verwies den Rechtstreit an das Finanzgericht zurück.
Werbungskosten dienen der Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen; sie liegen vor, wenn diese Aufwendungen durch den Beruf
oder die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Dies gilt auch
für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer
nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Aufwendungen im Zusammenhang mit
diesem erbringen muss.
Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie entstanden sind bzw. zu der der engere wirtschaftliche
Veranlassungszusammenhang besteht. Dis war vorliegend zu berücksichtigen, da
auch eine GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen war. Grundsätzlich,
so der BFH, spräche umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den
Einkünften aus Kapitalvermögen (und damit hier für nachträgliche
Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung), je höher die Beteiligung des
gesellschafter-Geschäftsführers ist (BFHE 236, 61). Dies begründet der BFH mit
der Annahme, ein fremder, nicht mit dem Arbeitgeber kapitalmäßig verbundener
Arbeitnehmer würde nur in Ausnahmefällen bereit sein, zugunsten seines offenbar
gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen.
Allerdings ließe dies auch den Umkehrschluss zu, dass bei einer nur geringen
(oder gar fehlenden) Beteiligung die Übernahme dem Erhalt des Arbeitsplatzes
geschuldet würde und, anders als bei einem verzinslichen Darlehen, der
Arbeitnehmer durch die Bürgschaftsübernahme keine weiteren Einkünfte erzielt.
Vorliegend strebte der Kläger eine gesellschaftsrechtliche
Beteiligung an seinem Arbeitgeber an. Für diesen Fall könne nach Ansicht des
BFH nichts anderes gelten. Lässt sich ein konkreter Veranlassungszusammenhang
mit der künftigen Erwerbstätigkeit (hier: Beteiligung) nicht erkennen, überwiegt
der wirtschaftliche Zusammenhang mit der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit, wenn
nicht ausnahmsweise private Motive entscheidend sein sollten.
BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 77/14 -