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Der Kläger fuhr mit seinem PKW in
die Waschstraße der Beklagten. Dort kam es zur Schädigung des PKW, bei dem der
serienmäßige Spoiler abgerissen wurde. In der Waschstraße der Beklagten erfolgte
eine Videoaufzeichnung des Waschvorgangs, die von dem vom Landgericht
beauftragten Sachverständigen ausgewertet wurde. Der Sachverständige stellte
fest, wie es konkret zum Abriss kam und ferner, dass dieser Abriss konstruktionsbedingt
nicht vermeidbar wäre. Zwar wären Vorrichtungen vorhanden um die Anlage unter
bestimmten Umständen zu stoppen, um so mechanische Beeinträchtigungen des
Fahrzeuges zu verhindern, doch würden diese in Ansehung der Geometrie des
klägerischen Fahrzeuges nicht greifen.
Das Landgericht hatte die Klage
abgewiesen. Die Berufung des Klägers war im wesentlichen erfolgreich.
Der Senat verdeutlichte, dass es
nicht darauf ankäme, ob man davon ausgehen wolle, dass das Fahrzeug konstruktiv
für die Waschstraße oder diese konstruktiv nicht für das Fahrzeug geeignet
wäre. Entscheidend wäre, dass Fahrzeuge wie das klägerische und die Waschstraße
konstruktiv nicht zusammen passen würden. Da aber die Beklagte aufgrund des
Waschanlagen-Vertrages verpflichtet wäre für einen schadensfreien Waschvorgang
zu sorgen, ergäbe sich daraus eine Pflichtverletzung der beklagten als
Betreiberin der Waschstraße. Ob dies auch geltend würde, wenn es sich bei dem
Heckspoiler nicht um eine Serienausstattung handeln würde, könne hier auf sich
beruhen.
Der Senat verweist darauf, dass
es bei der beklagten läge, gegebenenfalls Fahrzeuge zurückzuweisen, die, wie
das klägerische Fahrzeug, für die Waschanlage nicht geeignet wären.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 29/14 -