Nach § 917 BGB kann eine
Notwegerecht beanspruchen, wenn dem Anspruchsteller-Grundstück eine notwendige
Verbindung u einem öffentlichen Weg fehlt. Da Notwegerecht belastet das
beanspruchte Grundstück. Das Recht kann nach § 918 BGB nicht geltend gemacht
werden, wenn eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg durch eine „willkürliche
Handlung“ des Eigentümers aufgehoben wird.
Bild: pixbay |
Der BGH hat, entgegen der
Vorinstanz, ein Notwegerecht des Beklagten angenommen und daraus abgeleitet,
dass der Kläger die Nutzung des Privatweges nach § 1004 BGB zu dulden hat.
Das Notwegerecht bestünde, so der
BGH, da zu einer ordnungsgemäßen Nutzung eines Wohngrundstücks (wie hier) die
Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug gehöre, wobei ausreichend sei,, wenn mit
dem Fahrzeug die Grundstücksgrenze erreicht würde. Dies wäre nur über den Weg
auf dem Grundstück des Klägers möglich.
Vom Kläger wurde darauf hingewiesen,
dass der Beklagte eine alternative Zufahrt im Rahmen seines Bauantrages benannt
habe, die möglich wäre (und auch rechtlich gesichert sei). Da rauf kommt es
aber nach Auffassung des BGH nur an, wenn zum einen die anderweitige Wegführung
technisch möglich ist, zum anderen mit zumutbaren finanziellen Aufwand
durchführ bar ist, was beides vom Beklagten bestritten wurde. Der Umstand
alleine, dass diese anderweitige Erschließung der Baugenehmigung zugrunde lag,
reicht nicht aus; dies führt nicht dazu, einen Fall des § 918 Abs. 1 BGB
anzunehmen. Der BGH stellt hier darauf ab, dass nach § 918 BGB Voraussetzung
die willkürliche Aufhebung einer bisherigen Verbindung wäre. Das Grundstück des
Beklagten habe auch vor seiner Bebauung keine Anbindung an eine öffentliche Straße
gehabt; die Änderung der Nutzungsart
selbst wäre im übrigen nicht als willkürlich anzusehen, wenn (wie hier) wenn
die Nutzung selbst als ordnungsgemäße Nutzung nach § 917 BGB anzusehen ist.
Mithin: Der Umstand, dass hier die Baugenehmigung, folgt man den Ausführungen
des Beklagten, rechtswidrig deshalb erlangt wurde, da die Zuwegung zur
öffentliche Straße (technisch) nicht
gesichert war, führt nicht zur Versagung
des Notwegerechts nach § 918 BGB.
BGH, Urteil vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 -