Gegenstand des Rechtsstreits
waren Handelsvertreterausgleichsansprüche, die der Kläger von der Beklagten begehrte. Mit dieser hatte
er 1968 einen Generalagenturvertrag geschlossen.
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Im Jahr 2007 hat die Beklagte mit
der Streitverkündeten einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag geschlossen,
mit dem die beklagte einen näher spezifizierten Teil ihres Vermögens mit allen
Rechten und Pflichten auf die Streitverkündete übertrug; dazu gehörten auch die
Versicherungsvertreterverhältnisse.
Der Beklagte lehnte einen nunmehr
von der Streitverkündeten vorgelegten Vertrag ab, mit dem ein früherer Vertrag
mit der beklagten aufgehoben werden sollte. Die Streitverkündete kündigte
schließlich den Agenturvertrag im Juni 2009 zum 31.12.2009; im Oktober 2009
kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten fristlos. Sowohl die
Streitverkündete als auch die Beklagte wurden in der Folge vom Kläger zur Zahlung
des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB aufgefordert. Die Beklagte verwies den
Kläger auf die Streitverkündete.
Die vom Kläger erhobene Klage
wurde vom Landgericht abgewiesen. Das OLG hat auf die Berufung den
Ausgleichsanspruch dem Grunde nach bestätigt, aber auch die Abweisung der Klage
auf Zahlung von Schadensersatz bestätigt. Die (zugelassenen) Revisionen beider
Parteien wurden zurückgewiesen (jene des Klägers als unzulässig).
Der BGH hat offen gelassen, ob
der Übergang des Agenturverhältnisses auf die Streitverkündete einen wichtigen
Grund für eine Kündigung durch den Kläger darstellen könne, da das
Agenturverhältnis jedenfalls durch die Streitverkündete zum 31.12.2009 beendet
worden sei. Der Ausgleichsanspruch wäre hier auch nicht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1
HGB erloschen, da die Streitverkündete
vorliegend dem Kläger durch die ohne finanzielle Entschädigung erfolgte
Freistellung begründeten Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben hatte. Wird mithin
die Kündigung des Handelsvertreters durch ein verhalten des Geschäftsherrn
hervorgerufen, entfällt der Ausgleichsanspruch nicht.
Im übrigen folgte der BGH der
Auffassung des OLG, dass es sich bei der Verbindlichkeit in Form des
Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB um eine solche iSd. § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG
handelt, für die der übertragende Rechtsträger (die Beklagte) haftet.
Ausreichend wäre für die Begründung einer Verbindlichkeit nach § 133 Abs. 1 S.
1 UmwG, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem
Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde.
BGH, Urteil vom 13.08.2015 – VII ZR 90/14 -