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Der Erwerb einer Immobilie im
Verfahren der Zwangsversteigerung führt zwar zu einem Räumungstitel gegen den
bisherigen Eigentümer, kann aber in der Durchsetzung bei Suizidgefahr desselben
in der Durchsetzung erschwert werden. Mit dieser Problematik haben sich das LG
Kleve (Urteil vom 24.11.2014) und das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 03.11.2014) auseinandergesetzt.
Das LG Kleve sieht das Gericht vor einer Entscheidung über einen
Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO als verpflichtet an, die zuständige
Behörde zu informieren, damit diese geeignete Maßnahmen zum Schutz trifft; wird
der Vollstreckungsschuldner dann geschlossen untergebracht, entfalle regelmäßig
ein Grund zur Versagung des Zuschlages bzw. für eine Vollstreckungseinstellung.
Das LG Frankfurt .M. will dem Gläubiger
eine Ankündigungsfrist auferlegen, um so dem Schuldner die Möglichkeit zu
geben, sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen; kommt er dem
nicht nach, wären die öffentlichen Stellen zu benachrichtigen um erforderliche
Maßnahmen zu ergreifen.
Beide Entscheidungen wollen
mithin im Ergebnis die Durchsetzung des Räumungsanspruchs erzwingen, wobei
zuvor die Sicherung des Schuldners hergestellt werden soll.
LG Frankfurt a.M., Beschluss
vom 03.11.2014 – 2-09 T 528/14 -
LG Kleve, Beschluss vom
24.11.2014 – 4 T 500/14 -