Wie das, werden sich viele
fragen. Nach § 91 ZPO trägt derjenige die Kosten eines Rechtsstreits, der
unterliegt. Klage die
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Wohnungsgeld
bzw. Schadensersatz und unterliegt, ergeht auch eine der Norm des § 91 ZPO
entsprechende Entscheidung. Aber gleichwohl muss sich, so der BGH, der
obsiegende Wohnungseigentümer an den Kosten des Verfahrens beteiligen. In
seinem Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 168/13 – hat er festgehalten, dass nach §
16 Abs. 2 WEG die der Wohnungseigentümergemeinschaft entstehenden Prozesskosten
„von allen Wohnungseigentümern“ zu tragen sind, also auch von dem obsiegenden
Wohnungseigentümer, weshalb dieser im Rahmen der Abrechnung dieser Kosten im
Verhältnis der Wohnungseigentümer nicht freigestellt wird. Durch § 16 Abs. 8
WEG würde nichts anderes bestimmt, da diese Regelung nur für Mehrkosten anwendbar
sei, die darauf beruhen, dass der beauftragte Rechtsanwalt auf Grund einer
Vereinbarung mehr erhalte als nach der gesetzlichen Grundlage des RVG
geschuldet.
Dieser Entscheidung kann nicht
gefolgt werden. Sie verkehrt letztlich das Prinzip des § 91 ZPO. Zwar lässt der
BGH zunächst den obsiegenden Wohnungseigentümer seinen Erstattungsanspruch
gegen die Gemeinschaft, fordert dann aber im Rahmen des Innenausgleichs der
Gemeinschaft (so über die Jahresabrechnung) den obsiegenden Eigentümer zu
Beteiligung an den Kosten des Verfahrens auf, welches hier fehlerhaft (da
abweisend) gegen ihn geführt wurde. Der BGH setzt sich nur mit der Regelung in
§ 16 WEG auseinander, nicht aber mit der Koexistenz des § 91 ZPO, der damit
(teilweise) indirekt unterlaufen wird. Schon deshalb überzeugt nicht die
teleologische Auslegung des BGH zu den Regelungen im WEG, da diese von den
übrigen gesetzlichen Regelungen, hier in § 91 ZPO, getrennt gesehen werden
können.
Wollte man dem BGH folgen, wäre
von dem obsiegenden Eigentümer in Ansehung der teilweisen Kostentragung
eventuell zu prüfen, ob eine Haftung des die Eigentümergemeinschaft vertretenen
Anwalts besteht, da dieser nicht abgeraten hat (resp. der WEG ihm gegenüber,
wenn diese das Verfahren trotz Abratens gegen ihn aufgenommen haben sollte). Besteht
ein Anwaltsverschulden, müsste er den Antrag stellen, den Anwalt auf Regress zu
verklagen und dies gegebenenfalls wiederum klageweise geltend machen. Eine never ending story; aber nur so könnte
es der betroffene und zunächst zu Unrecht in Anspruch genommene Eigentümer vermeiden,
für von ihn nicht schuldhaft verursachten kosten „hängen zu bleiben“.
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 168/13 -