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§ 35a EStG sieht eine Steuerbegünstigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen vor. Repariert z.B. ein Handwerker den Wasserhahn in einer
Wohnung, können diese Kosten (unter Ausschluss der Materialkosten) in der Steuererklärung
steuermindernd geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung wollte § 35a EStG
allerdings nur für Dienstleistungen außerhalb des Grundstücks und damit des
eigentlichen Haushalts anwenden. In zwei
Entscheidungen des BFH vom 20.03.2014 hat der zuständige 6. Senat allerdings
festgehalten, dass die Definition der haushaltsnahen Dienstleistungen in § 35a
EStG nicht räumlich sondern funktionsbezogen auszulegen ist ((VI R 55/12 und VI
R 56/12).
In dem einen Fall (VI R 55/12)
ging es um Schneeräumung im öffentlichen Bereich. Da hier der Eigentümer qua
Satzung der Kommune zur Schneeräumung verpflichtet ist (und dies qua
Mietvertrag auch auf den Mieter übertragen kann), würde es sich um Arbeiten
handeln, die zum Nutzen des Haushalts erbracht würden und üblicherweise von Familienmitgliedern
erbracht werden. Damit sind die Kosten unabhängig davon nach § 35a EStG
begünstigt, ob die Schneeräumung auf dem eigenen Grundstück oder auf Grund
satzungsgemäßer Zuweisung auch im öffentlichen Bereich erfolgt.
Konsequent hat der BFH dann auch
in der weiteren Entscheidung (VI R 56/12) die Anwendbarkeit des § 35a EStG für
Arbeiten im Bereich außerhalb der Grundstücksgrenze bejaht, bei dem der
Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz
angeschlossen wurde. Die Kosten für den Haushaltsanschluss sind damit nicht nur
insoweit begünstigt, als dieser auf dem eigenen Grundstück verläuft, sondern
auch, soweit dieser im öffentlichen Bereich (zum Hauptanschluss hin) verlegt
wird. Damit widersprach der BFH ausdrücklich einer von der Finanzverwaltung im
BMF-Schreiben BStBl 2010 I, 140 Tz. 12, 15 und BStBl 2014 I, 75 Tz. 12, 15
vertretenen Auffassung: „Denn über diesen wird der auf dem Grundstück gelegene
Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für
eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt. Ein
Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts
dar.“